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Neubau L 1214 Ortsumgehung Jebenhausen - RP

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Planungsbüro Beck und Partner L <strong>1214</strong> Westumfahrung GP-<strong>Jebenhausen</strong><br />

Rankestraße 6, 76137 Karlsruhe spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) Seite 5<br />

Die EU-Kommission geht davon aus, dass im Falle eines ungünstigen Erhaltungszustands<br />

grundsätzlich weiterhin die Möglichkeit zur Erteilung einer Ausnahme besteht, wenn sich die<br />

Ausnahme auf die betroffenen Arten „neutral― oder „positiv― auswirkt; ein signifikanter,<br />

anhaltender negativer Effekt (eine irreversible Schwächung der Population) für die betroffene<br />

Population muss jedenfalls vermieden werden.<br />

Für die Ausnahmeprüfung bezüglich der Anhang IV-Arten ist es daher in allen Fällen<br />

erforderlich, folgende fachlichen Sachverhalte zu ermitteln und darzustellen:<br />

� Erhaltungszustand auf biogeographischer Ebene<br />

� Auf lokaler Ebene ist eine gutachterliche Bewertung auf den drei Kriterien Habitatqualität<br />

(artspezifische Strukturen), Zustand der Population (Populationsdynamik und –struktur)<br />

und Beeinträchtigung abzustützen.<br />

Der Vorhabenträger muss auf Basis dieser Ermittlungen darlegen, dass die Gewährung einer<br />

Ausnahme für die Durchführung des Vorhabens<br />

� bei günstigem Erhaltungszustand zu keiner nachhaltigen Verschlechterung des<br />

günstigen Erhaltungszustandes führt,<br />

� bei ungünstigem Erhaltungszustand sich der jetzige ungünstige Erhaltungszustand im<br />

Endergebnis jedenfalls nicht weiter verschlechtern wird. Dies schließt auch die<br />

Prüfung ein, ob die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands behindert<br />

würde.<br />

In Baden-Württemberg ist mit dem Vorkommen von 229 streng geschützten Tier- und<br />

Pflanzenarten zu rechnen.<br />

Die Anzahl besonders geschützter Arten in Deutschland erreicht einen deutlich vierstelligen<br />

Wert. Besonders geschützt sind u.a. alle europäischen Vogelarten, die hinsichtlich des<br />

Störungsverbotes des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG n.F. den streng zu schützenden Arten<br />

gleichgestellt sind.<br />

Im Rahmen der saP sind grundsätzlich alle in Baden-Württemberg vorkommenden Arten der<br />

folgenden drei Gruppen zu berücksichtigen:<br />

� die Arten des Anhangs IV der FFH-RL<br />

� die europäischen Vogelarten entsprechend Artikel 1 VRL<br />

� die darüber hinaus nur nach nationalem Recht „streng geschützten Arten―.<br />

Über diese drei Gruppen hinaus ist nach nationalem Recht noch eine große Anzahl von Arten<br />

„besonders geschützt―. Diese sind nicht Gegenstand der saP. Für diese Arten gelten nach § 44<br />

Abs. 5 Satz 5 BNatSchG die Verbote des Absatzes 1 nicht. Dies bedeutet jedoch nicht, dass<br />

dieses Artenspektrum bei der naturschutzfachlichen Bewertung völlig außer Betracht bleibt.<br />

Diese werden in der Eingriffsregelung berücksichtigt.<br />

In einer Vorprüfung wurde im Rahmen der projektspezifischen Abschichtung gemeinsam mit<br />

der Unteren Naturschutzbehörde des Landratsamtes Göppingen ermittelt, welche Arten im<br />

Wirkraum vorkommen können und welche Arten vermutlich auf Grund fehlender Einwirkungen<br />

gar nicht detailliert geprüft werden müssen. Das zu untersuchende Artenspektrum<br />

wird auf Arten eingegrenzt,<br />

� die im Untersuchungsgebiet potentiell vorkommen können<br />

� vom Vorhaben tatsächlich betroffen sein könnten (Relevanzschwelle) und<br />

� empfindlich darauf reagieren.

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