Neubau L 1214 Ortsumgehung Jebenhausen - RP
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Planungsbüro Beck und Partner L <strong>1214</strong> Westumfahrung GP-<strong>Jebenhausen</strong><br />
Rankestraße 6, 76137 Karlsruhe spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) Seite 5<br />
Die EU-Kommission geht davon aus, dass im Falle eines ungünstigen Erhaltungszustands<br />
grundsätzlich weiterhin die Möglichkeit zur Erteilung einer Ausnahme besteht, wenn sich die<br />
Ausnahme auf die betroffenen Arten „neutral― oder „positiv― auswirkt; ein signifikanter,<br />
anhaltender negativer Effekt (eine irreversible Schwächung der Population) für die betroffene<br />
Population muss jedenfalls vermieden werden.<br />
Für die Ausnahmeprüfung bezüglich der Anhang IV-Arten ist es daher in allen Fällen<br />
erforderlich, folgende fachlichen Sachverhalte zu ermitteln und darzustellen:<br />
� Erhaltungszustand auf biogeographischer Ebene<br />
� Auf lokaler Ebene ist eine gutachterliche Bewertung auf den drei Kriterien Habitatqualität<br />
(artspezifische Strukturen), Zustand der Population (Populationsdynamik und –struktur)<br />
und Beeinträchtigung abzustützen.<br />
Der Vorhabenträger muss auf Basis dieser Ermittlungen darlegen, dass die Gewährung einer<br />
Ausnahme für die Durchführung des Vorhabens<br />
� bei günstigem Erhaltungszustand zu keiner nachhaltigen Verschlechterung des<br />
günstigen Erhaltungszustandes führt,<br />
� bei ungünstigem Erhaltungszustand sich der jetzige ungünstige Erhaltungszustand im<br />
Endergebnis jedenfalls nicht weiter verschlechtern wird. Dies schließt auch die<br />
Prüfung ein, ob die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands behindert<br />
würde.<br />
In Baden-Württemberg ist mit dem Vorkommen von 229 streng geschützten Tier- und<br />
Pflanzenarten zu rechnen.<br />
Die Anzahl besonders geschützter Arten in Deutschland erreicht einen deutlich vierstelligen<br />
Wert. Besonders geschützt sind u.a. alle europäischen Vogelarten, die hinsichtlich des<br />
Störungsverbotes des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG n.F. den streng zu schützenden Arten<br />
gleichgestellt sind.<br />
Im Rahmen der saP sind grundsätzlich alle in Baden-Württemberg vorkommenden Arten der<br />
folgenden drei Gruppen zu berücksichtigen:<br />
� die Arten des Anhangs IV der FFH-RL<br />
� die europäischen Vogelarten entsprechend Artikel 1 VRL<br />
� die darüber hinaus nur nach nationalem Recht „streng geschützten Arten―.<br />
Über diese drei Gruppen hinaus ist nach nationalem Recht noch eine große Anzahl von Arten<br />
„besonders geschützt―. Diese sind nicht Gegenstand der saP. Für diese Arten gelten nach § 44<br />
Abs. 5 Satz 5 BNatSchG die Verbote des Absatzes 1 nicht. Dies bedeutet jedoch nicht, dass<br />
dieses Artenspektrum bei der naturschutzfachlichen Bewertung völlig außer Betracht bleibt.<br />
Diese werden in der Eingriffsregelung berücksichtigt.<br />
In einer Vorprüfung wurde im Rahmen der projektspezifischen Abschichtung gemeinsam mit<br />
der Unteren Naturschutzbehörde des Landratsamtes Göppingen ermittelt, welche Arten im<br />
Wirkraum vorkommen können und welche Arten vermutlich auf Grund fehlender Einwirkungen<br />
gar nicht detailliert geprüft werden müssen. Das zu untersuchende Artenspektrum<br />
wird auf Arten eingegrenzt,<br />
� die im Untersuchungsgebiet potentiell vorkommen können<br />
� vom Vorhaben tatsächlich betroffen sein könnten (Relevanzschwelle) und<br />
� empfindlich darauf reagieren.