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Neubau L 1214 Ortsumgehung Jebenhausen - RP

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Planungsbüro Beck und Partner L <strong>1214</strong> Westumfahrung GP-<strong>Jebenhausen</strong><br />

Rankestraße 6, 76137 Karlsruhe spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) Seite 58<br />

Buteo buteo (Mäusebussard)<br />

1. Grundinformation<br />

Europäische Vogelart<br />

Streng geschützt nach BNatSchG<br />

Rote Liste Status BRD: - Bad.-Württ.: - Art im UG nachgewiesen<br />

Status: Nahrungsgast<br />

Lebensraumansprüche: Geschlossene Waldgebiete (Brut) in Verbindung mit offenen Flächen als<br />

Jagdgebiete.<br />

Lokale Population: Kreist über dem gesamten Gebiet, Brut (verm. mehrere Paare) in den<br />

umliegenden Waldgebieten.<br />

Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird als günstig bewertet.<br />

2.1 Prognose der Schädigungsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 und 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG<br />

Eine direkte bau- und anlagenbedingte Inanspruchnahme von Fortpflanzungs- und Ruhestätten<br />

durch die Straße erfolgt nicht, weshalb der Verbotstatbestand beschädigen oder zerstören von<br />

Fortpflanzungs- und Ruhestätten des § 44 Abs. 1 Nr. 3 nicht erfüllt ist.<br />

Der Mäusebussard gilt als kollisionsgefährdet, weil er häufig an Straßenrändern jagt, sodass für<br />

diese Art das Kollisionsrisiko mit dem Straßenneubau zunimmt.<br />

Mehrere Untersuchungen weisen auf einen geringeren Reproduktionserfolg von Vögeln hin, die<br />

unmittelbar an stark befahrenen Straßen brüten (hier nicht der Fall, sondern auf Beute lauernde<br />

Tiere). Eine stärkere Mortalität der Nestlinge konnte festgestellt werden, die u.a. auf den<br />

Kollisionstod der versorgenden Altvögel zurückgeführt wurde (KUITUNEN et al. 2003 und<br />

weitere Autoren zitiert aus: „Arbeitshilfe Vögel und Straßenverkehr―, 2009). Da die verwaisten<br />

Reviere von nachrückenden Vögeln (es handelt sich hier um eine häufige und verbreitete Art)<br />

wieder besiedelt werden, geht der geringe Reproduktionserfolg nicht zwangsläufig mit einem<br />

Rückgang der Siedlungsdichte einher. Eine Schwächung der Population ist nicht zwingend.<br />

Der Verbotstatbestand des Tötens gem § 44 (1) Nr. 1 kann im Falle dieser Art nicht<br />

ausgeschlossen werden.<br />

Wie oben bereits beschrieben, führt dies jedoch nicht zwingend zu einem Rückgang der<br />

Siedlungsdichte dieser häufigen und ungefährdeten Art, so dass die ökologische Funktion der vom<br />

Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin<br />

erfüllt wird.<br />

Die Voraussetzungen für die sogenannte „Legalausnahme― gemäß § 44 Abs. 5 Satz 2 sind erfüllt.<br />

Der Schädigungstatbestand tritt nicht ein<br />

2.2 Prognose des Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG n.F.<br />

Eine erhebliche Störung der Art während der Fortpflanzungs-, Aufzucht- und Mauserzeit durch<br />

nicht-physische Störungen wie Lärm oder Licht findet nicht statt. Da sich der Erhaltungszustand<br />

der lokalen Population dieser Art demnach nicht verschlechtert, ist auch § 44 Abs. (1) Nr. 2 nicht<br />

einschlägig.<br />

Der Störungstatbestand tritt nicht ein

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