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SV SPARKASSENVERSICHERUNG ELEMENTAR. VERSICHERT ...

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DAS GEFÄHRLICHE SPIEL MIT DEM FEUER<br />

DIESER FALL SORGTE ANFANG 2005 IN REUTLINGEN FÜR<br />

AUFSEHEN: ZWEI ELF UND ZWÖLF JAHRE ALTE JUNGEN<br />

ENTDECKTEN BEIM SPIELEN FEUERWERKSKÖRPER,<br />

ZÜNDETEN SIE AN UND WARFEN SIE IN DIE DACHLUKE<br />

DES NACHBARHAUSES. ES ENTSTAND EIN SACHSCHA-<br />

DEN VON ETWA 50.000 EURO.<br />

Pro Tag werden in Deutschland etwa 20 Brände<br />

von Minderjährigen verursacht, oft bei so genannten<br />

»Kinderspielbränden«. Knisternde Flammen<br />

wecken die kindliche Neugier, doch Kinder<br />

haben oft zu wenig Erfahrung, um die Risiken<br />

des Zündelns abzuschätzen. Doch wer haftet<br />

bei Schäden? Verursachen Kinder zum Beispiel<br />

auf einem fremden Grundstück einen Gebäudebrand,<br />

kommt generell die Versicherung des<br />

Geschädigten dafür auf. Die kann aber versuchen,<br />

sich das Geld von den Schadensverursachern<br />

zurückzuholen. Kinder werden durch das<br />

»Familienprivileg« geschützt, sofern sie nicht<br />

vorsätzlich handeln. Generell gilt: Kinder bis<br />

zum siebten Lebensjahr können nicht haftbar<br />

gemacht werden, allerdings können die Eltern<br />

wegen Verletzung der Aufsichtspflicht belangt<br />

werden. Ab sieben Jahren können Kinder – bei<br />

notwendiger Einsicht in die Konsequenz ihrer<br />

Handlung – für die Schäden ersatzpflichtig gemacht<br />

werden. Dann prüft die Gebäudeversicherung<br />

des Geschädigten und stellt Regress<br />

an die Haftpflichtversicherung der Eltern.

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