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SV SPARKASSENVERSICHERUNG ELEMENTAR. VERSICHERT ...

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1915<br />

1917<br />

1923<br />

1918<br />

1916<br />

1920<br />

1919<br />

in Beschleunigung: Die Umlage wurde in wesentlich<br />

kürzeren Abständen jeweils vorläufig<br />

festgestellt und Teilumlagen im Voraus erhoben.<br />

Die Frist zur Zahlung wurde 1923 auf eine<br />

Woche herabgesetzt, und bei verspäteter Zahlung<br />

wurden sofort Versäumniszinsen fällig.<br />

Trotzdem geriet die Badische Gebäudeversicherungsanstalt<br />

in dieser Zeit in die Nähe der<br />

Zahlungsunfähigkeit.<br />

KEIN WIEDERAUFBAU OHNE GELD<br />

Noch schlimmer wirkte sich die Inflation auf die<br />

Kunden aus: Je weiter sich die Schere zwischen<br />

Versicherungssumme und Wiederherstellungskosten<br />

öffnete, umso verhängnisvoller wirkte<br />

sich die Preisentwicklung für die Versicherten<br />

aus. Das Geld, das sie als Entschädigung bekamen,<br />

reichte nicht mehr zum Wiederaufbau aus,<br />

da die ausgezahlte Entschädigungssumme die<br />

Versicherungssumme nicht übersteigen durfte.<br />

Erste Reaktion in Baden war in 1917 die gesetzliche<br />

Einführung eines variablen, der fortschreitenden<br />

Preisentwicklung angepassten<br />

Zuschlags, der die Entschädigungssumme erhöhte.<br />

Die Zuschlagssätze, die man 1917 beschloss,<br />

lagen für 1915 bei fünf Prozent; 1916<br />

bei 15 Prozent; für die Folgejahre setzte man<br />

pauschal 20 Prozent an. Ausschlaggebend für<br />

die Höhe des Zuschlags war der Zeitpunkt der<br />

Fertigstellung des Wiederaufbaus.<br />

Das Gesetz überholte sich sehr schnell. Bereits<br />

im Oktober 1918 mussten die Zuschläge angepasst<br />

werden. Der Zuschlag für 1918 wurde<br />

auf 40 Prozent, der für die Folgejahre auf 60<br />

Prozent festgelegt. Als Folge der weiter fortschreitenden<br />

Baukostenüberteuerung wurde<br />

schließlich der Überteuerungszuschlag im Jahre<br />

1919 auf 100 Prozent für alle nach dem Jahre<br />

1918 wiederhergestellten Gebäude festgesetzt.<br />

Im Jahr 1920 wurde klar, dass sich das Inflationskarussell<br />

noch weiter beschleunigt und dass<br />

deshalb der bisher gewählte Weg mit den Zuschlägen<br />

nicht zum Erfolg führen konnte. Es<br />

musste über einschneidendere Maßnahmen<br />

nachgedacht werden: Es kam zur Einführung<br />

des Wertes von 1914. Am 4. August 1920 beschloss<br />

der badische Landtag, dass die Versicherungssummen<br />

bei allen Gebäuden nach<br />

den ortsüblichen Baupreisen vom 1. August<br />

1914 festgesetzt werden. Die Entschädigung<br />

setzt sich dann aus zwei Teilen zusammen:<br />

einer Grundentschädigung auf Basis der Baupreise<br />

vom 1. August 1914 und einem vom Ministerium<br />

des Innern allgemein festgesetztem<br />

Zuschlag, der den jeweiligen Baupreisen zum<br />

Zeitpunkt der Widerherstellung des Gebäudes<br />

entspricht. Mit dem Gesetz ist ein – wenn auch<br />

fiktiver – Einheitswert geschaffen worden, der<br />

bis heute verwendet wird, weil er es erlaubt,<br />

alle Gebäude (und alle Gebäudewerte) auf eine<br />

einheitliche Grundlage zurückzuführen. Der<br />

Wert von 1914 verdankt sich also einer tiefen<br />

Krise der Gebäudeversicherung zu Zeiten der<br />

Inflation. Das damals entwickelte System besteht<br />

variiert noch heute. Die Anpassung an die<br />

Baupreisentwicklung wird heute durch den<br />

gleitenden Neuwertfaktor geleistet – und ist<br />

immer noch eine staatliche Angelegenheit.<br />

Der Wert von 1914 wird heute von den Versicherungen<br />

bei Vertragsabschluss mithilfe von<br />

verschiedenen Formularen und Computerprogrammen<br />

selbst ermittelt. So ist es möglich, dass<br />

ein und dasselbe Gebäude bei verschiedenen<br />

Versicherungen verschiedene Werte von 1914<br />

erhält. Das spielt aber keine Rolle mehr. Heute<br />

ist die Gebäudeversicherung eine Neuwertversicherung.<br />

Das heißt, falls es zu einem Schaden<br />

kommt, kann das Gebäude in gleicher Größe,<br />

Qualität und Ausstattung zu ortsüblichen Preisen<br />

wieder aufgebaut werden. Die Versicherungssumme<br />

– basierend auf dem Wert 1914 – spielt<br />

dabei keine Rolle mehr. Wichtig ist nur die Frage,<br />

ob der Kunde unterversichert ist. Hat der Versicherer<br />

selber die Einschätzung des Hauses<br />

vorgenommen und sind keine Umbauten hinzugekommen,<br />

dann ist der Kunde nicht unterversichert,<br />

egal wie der Wert von 1914 aussieht.<br />

Die Neuwertversicherung ist bei der badischen<br />

Gebäudeversicherungsanstalt obligatorisch allerdings<br />

erst 1957 eingeführt worden.<br />

1920<br />

1914<br />

1914<br />

1957

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