SV SPARKASSENVERSICHERUNG ELEMENTAR. VERSICHERT ...
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1915<br />
1917<br />
1923<br />
1918<br />
1916<br />
1920<br />
1919<br />
in Beschleunigung: Die Umlage wurde in wesentlich<br />
kürzeren Abständen jeweils vorläufig<br />
festgestellt und Teilumlagen im Voraus erhoben.<br />
Die Frist zur Zahlung wurde 1923 auf eine<br />
Woche herabgesetzt, und bei verspäteter Zahlung<br />
wurden sofort Versäumniszinsen fällig.<br />
Trotzdem geriet die Badische Gebäudeversicherungsanstalt<br />
in dieser Zeit in die Nähe der<br />
Zahlungsunfähigkeit.<br />
KEIN WIEDERAUFBAU OHNE GELD<br />
Noch schlimmer wirkte sich die Inflation auf die<br />
Kunden aus: Je weiter sich die Schere zwischen<br />
Versicherungssumme und Wiederherstellungskosten<br />
öffnete, umso verhängnisvoller wirkte<br />
sich die Preisentwicklung für die Versicherten<br />
aus. Das Geld, das sie als Entschädigung bekamen,<br />
reichte nicht mehr zum Wiederaufbau aus,<br />
da die ausgezahlte Entschädigungssumme die<br />
Versicherungssumme nicht übersteigen durfte.<br />
Erste Reaktion in Baden war in 1917 die gesetzliche<br />
Einführung eines variablen, der fortschreitenden<br />
Preisentwicklung angepassten<br />
Zuschlags, der die Entschädigungssumme erhöhte.<br />
Die Zuschlagssätze, die man 1917 beschloss,<br />
lagen für 1915 bei fünf Prozent; 1916<br />
bei 15 Prozent; für die Folgejahre setzte man<br />
pauschal 20 Prozent an. Ausschlaggebend für<br />
die Höhe des Zuschlags war der Zeitpunkt der<br />
Fertigstellung des Wiederaufbaus.<br />
Das Gesetz überholte sich sehr schnell. Bereits<br />
im Oktober 1918 mussten die Zuschläge angepasst<br />
werden. Der Zuschlag für 1918 wurde<br />
auf 40 Prozent, der für die Folgejahre auf 60<br />
Prozent festgelegt. Als Folge der weiter fortschreitenden<br />
Baukostenüberteuerung wurde<br />
schließlich der Überteuerungszuschlag im Jahre<br />
1919 auf 100 Prozent für alle nach dem Jahre<br />
1918 wiederhergestellten Gebäude festgesetzt.<br />
Im Jahr 1920 wurde klar, dass sich das Inflationskarussell<br />
noch weiter beschleunigt und dass<br />
deshalb der bisher gewählte Weg mit den Zuschlägen<br />
nicht zum Erfolg führen konnte. Es<br />
musste über einschneidendere Maßnahmen<br />
nachgedacht werden: Es kam zur Einführung<br />
des Wertes von 1914. Am 4. August 1920 beschloss<br />
der badische Landtag, dass die Versicherungssummen<br />
bei allen Gebäuden nach<br />
den ortsüblichen Baupreisen vom 1. August<br />
1914 festgesetzt werden. Die Entschädigung<br />
setzt sich dann aus zwei Teilen zusammen:<br />
einer Grundentschädigung auf Basis der Baupreise<br />
vom 1. August 1914 und einem vom Ministerium<br />
des Innern allgemein festgesetztem<br />
Zuschlag, der den jeweiligen Baupreisen zum<br />
Zeitpunkt der Widerherstellung des Gebäudes<br />
entspricht. Mit dem Gesetz ist ein – wenn auch<br />
fiktiver – Einheitswert geschaffen worden, der<br />
bis heute verwendet wird, weil er es erlaubt,<br />
alle Gebäude (und alle Gebäudewerte) auf eine<br />
einheitliche Grundlage zurückzuführen. Der<br />
Wert von 1914 verdankt sich also einer tiefen<br />
Krise der Gebäudeversicherung zu Zeiten der<br />
Inflation. Das damals entwickelte System besteht<br />
variiert noch heute. Die Anpassung an die<br />
Baupreisentwicklung wird heute durch den<br />
gleitenden Neuwertfaktor geleistet – und ist<br />
immer noch eine staatliche Angelegenheit.<br />
Der Wert von 1914 wird heute von den Versicherungen<br />
bei Vertragsabschluss mithilfe von<br />
verschiedenen Formularen und Computerprogrammen<br />
selbst ermittelt. So ist es möglich, dass<br />
ein und dasselbe Gebäude bei verschiedenen<br />
Versicherungen verschiedene Werte von 1914<br />
erhält. Das spielt aber keine Rolle mehr. Heute<br />
ist die Gebäudeversicherung eine Neuwertversicherung.<br />
Das heißt, falls es zu einem Schaden<br />
kommt, kann das Gebäude in gleicher Größe,<br />
Qualität und Ausstattung zu ortsüblichen Preisen<br />
wieder aufgebaut werden. Die Versicherungssumme<br />
– basierend auf dem Wert 1914 – spielt<br />
dabei keine Rolle mehr. Wichtig ist nur die Frage,<br />
ob der Kunde unterversichert ist. Hat der Versicherer<br />
selber die Einschätzung des Hauses<br />
vorgenommen und sind keine Umbauten hinzugekommen,<br />
dann ist der Kunde nicht unterversichert,<br />
egal wie der Wert von 1914 aussieht.<br />
Die Neuwertversicherung ist bei der badischen<br />
Gebäudeversicherungsanstalt obligatorisch allerdings<br />
erst 1957 eingeführt worden.<br />
1920<br />
1914<br />
1914<br />
1957