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SV SPARKASSENVERSICHERUNG ELEMENTAR. VERSICHERT ...

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1803<br />

1803<br />

men, denen in solches Unglück gerathenen<br />

Ortschaften und Personen, nach Möglichkeit<br />

und vermittelst Eintheilung der zu zahlenden<br />

Summe in verschiedene Jahrszielere solchergestalten<br />

auszuhelfen, daß die Brandstätten<br />

in zwei, drei oder mehreren Jahren wiederum<br />

überbauet werden können.«<br />

Der Sonderfall des Kumulschadens erfordert<br />

besondere Vorkehrungen. Es wird zwar nicht<br />

der Versicherungsschutz eingeschränkt, aber<br />

der Versicherung die Möglichkeit gegeben, die<br />

Entschädigungszahlungen über mehrere Jahre<br />

zu strecken. So sollte ein Kumulschaden für die<br />

Feuerversicherung beherrschbar gemacht werden.<br />

Das Problem für die Versicherung war damals<br />

und während der gesamten Monopolzeit,<br />

dass sie jährlich von den Versicherten die Umlage<br />

als Vorauszahlung in die Kasse bekam, von<br />

diesen Geldern dann aber auch die Schäden<br />

bezahlen musste. Lagen die Schadenzahlungen<br />

höher als die Einnahmen musste die Versicherung<br />

zunächst Schulden machen, ehe sie<br />

mit der nächsten Umlage, die dann erhöht werden<br />

konnte, wieder entsprechend Geld in die<br />

Kasse bekam. Bei einem Kumulschaden bestand<br />

deshalb die Gefahr, dass sich die Versicherung<br />

innerhalb kürzester Zeit massiv hätte<br />

verschulden müssen – mit der Folge einer sehr<br />

hoch steigenden Umlage im Folgejahr.<br />

Zur nächsten großen Revision der Brandversicherungsordnung<br />

kam es 1803. Europa erlebte<br />

in der Nachfolge der französischen Revolution<br />

bewegte Zeiten, Napoleon war an der Macht und<br />

die Koalitionskriege zeigten das hohe Risiko<br />

von Kriegsschäden. Kein Wunder, dass man bei<br />

der Revision die Sichtweise auf die Kriegsschäden<br />

veränderte. Man dachte nicht mehr vom<br />

Geschädigten sondern vom versicherten Risiko<br />

Feuer aus und konstatierte, dass aus planmäßigem<br />

militärischem Handeln entstehende Schäden<br />

nichts mit der normalen Feuergefahr zu<br />

tun haben, die die Versicherung abdeckt. Typische<br />

Kriegsschäden sollten aus allgemeinen<br />

Steuermitteln ausgeglichen werden. In der »Neuen<br />

Brandversicherungsordnung« von 1803 wird<br />

deshalb erstmals eine so genannte »Kriegsklausel«<br />

eingeführt: Schäden die durch das<br />

Militär auf Befehl entstehen, fallen aus der<br />

Versicherung heraus. Weiter versichert bleiben<br />

Schäden, die am Rande des Krieges ohne<br />

Einwirkung des Militärs geschehen, also bei<br />

Durchzügen oder Einquartierungen. Für die<br />

Versicherten bedeutete dies, dass sie den Anspruch<br />

auf Entschädigung verlieren – und darauf<br />

hoffen müssen, dass der Staat ihnen hilft.<br />

Diese Kriegsklausel gibt es in moderner Form<br />

bis heute. In den aktuellen Allgemeinen Bedingungen<br />

für die Verbundene Wohngebäudeversicherung<br />

der <strong>SV</strong> lautet sie: »Nicht versichert<br />

sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen<br />

Schäden, die durch Kriegsereignisse jeder Art,<br />

innere Unruhen, oder Kernenergie entstehen.«<br />

WAS IST VERSICHERBAR?<br />

Um hohe Kumulschäden tragen zu können,<br />

müssen Versicherungen in der Lage sein, kurzfristig<br />

Gelder lockermachen zu können: Sie<br />

müssen Schulden machen – und diese Schulden<br />

dann letztlich auf ihre Kunden umlegen. Zu<br />

den staatlichen Monopolzeiten hielt man den<br />

Blick auf die Höhe der Umlage. Sie sollte nicht<br />

zu sehr steigen, weil die Gebäudeversicherung<br />

letztlich als Teil der staatlichen Daseinsfürsorge<br />

gesehen wurde. Umlagen, die für den normalen<br />

Gebäudebesitzer nicht mehr tragbar waren,<br />

sollte es nicht geben. Heute, zu Zeiten des Wettbewerbes,<br />

funktioniert das Geschäft zwar ein<br />

wenig anders, die Problematik ist aber ähnlich:<br />

Auf der einen Seite stehen die Einnahmen aus<br />

den Beiträgen und auf der anderen Seite die<br />

Schäden. Als Puffer dient die Rückversicherung.<br />

Steigen die Kosten für Rückversicherung und<br />

Schadenzahlungen über das Niveau der Beitragseinnahmen<br />

an, müssten die Beiträge erhöht<br />

werden. Prämienerhöhungen sind jedoch<br />

am Markt dem Kunden gegenüber kaum noch<br />

vermittelbar. Der Finanzierung sind also Grenzen<br />

gesetzt – und weil das so ist, muss auf der<br />

Gegenseite dem Risiko eine Grenze gesetzt<br />

werden: Deshalb sind Kriegsschäden heute<br />

selbstverständlich nicht mehr versicherbar.

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