SV SPARKASSENVERSICHERUNG ELEMENTAR. VERSICHERT ...
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74 250 Jahre <strong>SV</strong> SparkassenVersicherung<br />
EIN BLICK IN DIE GESCHICHTE<br />
1758<br />
1758<br />
Kriegsschäden – Früher ein versicherbares Kumulrisiko<br />
WESSEN GEBÄUDE BEI KRIEGSHANDLUNGEN ZERSTÖRT WIRD, HAT PECH GEHABT – DIESER SCHADEN<br />
IST NICHT <strong>VERSICHERT</strong>. BEI DER GRÜNDUNG DER BRAND-ASSECURATIONS-SOCIETET WAR DAS NOCH<br />
ANDERS, WEIL DAS KUMULRISIKO ALS BEHERRSCHBAR GALT. EIN BLICK ZURÜCK AUF EINE ZEIT, IN<br />
DER DIE ABWÄGUNG VON RISIKEN ZU ANDEREN ERGEBNISSEN FÜHRTE ALS HEUTE.<br />
Warum gibt es Einschränkungen im Versicherungsumfang?<br />
Weil jede funktionierende Versicherung<br />
eine Ausgewogenheit zwischen drei<br />
Elementen herstellen muss: da sind erstens die<br />
Schäden, deren Beseitigung bezahlt werden<br />
muss, diesen stehen zweitens Beiträge gegenüber<br />
und drittens muss die Versicherung selbst<br />
– eine Behörde genauso wie ein Unternehmen<br />
– in der Lage sein, die anfallenden Schadenmengen<br />
finanziell wie organisatorisch zu bewältigen.<br />
Die konkrete Ausgestaltung des Versicherungsschutzes<br />
und der Versicherungsbedingungen<br />
ist deshalb ein Balanceakt, den man am historischen<br />
Beispiel der Versicherung von Kriegsschäden<br />
gut verfolgen kann.<br />
DIE VERSICHERBARKEIT VON KRIEGSSCHÄDEN<br />
Markgraf Carl Friedrich hatte 1758 jegliche Schäden<br />
durch Naturereignisse wie Sturm, Regen,<br />
Hagel oder Erdbeben aus der Versicherung ausgeschlossen.<br />
Damit stand er in der Tradition seiner<br />
Zeit. Das beherrschende Risiko damals war<br />
das Feuer – und dagegen wollte er eine Versicherung<br />
schaffen. Im Gegensatz zu heute waren<br />
Kriegsschäden allerdings mitversichert. Im<br />
Siebenten Artikel der Marggrävlich Baden-Durlachischen<br />
Brand-Versicherungs-Ordnung von<br />
1758 heißt es:<br />
»Siebentens, die von einem Dritten boshafter<br />
Weise verursachte Feuerschäden sind<br />
ebenfalls unter dieser Versicherung in dem<br />
Falle begriffen, wann der Schade von dem<br />
etwa an den Tag gekommenen Urheber nicht<br />
gleich und zwar gänzlich ersetzet werden<br />
kann. Solte sich auch der leidige Zufall, welchen<br />
doch der grundgütige Gott in Gnaden<br />
abwenden wolle, ereignen, daß bei geschehenden<br />
feindlichen Völkerdurchzügen, oder<br />
auf feindliche Veranlassung und Befehl, oder<br />
durch Marodeurs, oder überhaupt, es seie<br />
nun von ungefähr, oder zur Vertheidigung<br />
derer Kriegs-Völker, oder auch in der Absicht,<br />
um dem Lande zu schaden, geschehen, ein<br />
oder mehrere Orte eingeäschert werden, so<br />
sollen auch diese Brandschäden mit unter<br />
der Assecuration begriffen sein.«<br />
In Kriegszeiten kommt es zu militärischen Zerstörungen,<br />
zum Durchzug fremder Truppen, zu<br />
Einquartierungen – kurz: zu Feuerschäden, die<br />
letztlich kriegsbedingt sind. Diese sind versichert.<br />
Dahinter steckt ein einleuchtender Gedanke:<br />
Aus Sicht der Geschädigten ist es egal,<br />
woher das Feuer kommt, das das Haus niederbrennt.<br />
Wenn ein Gebäude schon gegen Feuer<br />
versichert ist, dann sollte es gegen jedes Feuer<br />
versichert sein – außer der Gebäudebesitzer<br />
brennt sein eigenes Haus ab. Der Sinn der Einführung<br />
der Versicherung war, dass nach einem<br />
Brand der Geschädigte nicht seine Existenz<br />
verliert und obdachlos wird. Warum also Kriegsschäden<br />
ausnehmen?<br />
Es gibt keinen inhaltlichen Grund, allerdings<br />
ein finanzielles Risiko: Weil in Kriegszeiten die<br />
Gefahr hoher Schäden in kurzer Zeit sehr hoch<br />
ist, kann die Versicherung in Schwierigkeiten<br />
geraten. Das sah auch schon der Markgraf so<br />
und fügte in der Brandversicherungsordnung<br />
hinzu:<br />
»Achtens: Da aber geschehen könte, daß bei<br />
einem solchen betrübten Vorfall sich der Ersatz<br />
des Schadens auf eine gar beträchtliche<br />
Summe belauffen möchte, welche die Kräften<br />
der Societät übersteigen dörfte; So werden<br />
Wir auf solchen ohnverhoffenden Fall, da Wir<br />
die Gliedere der Societät ohne die äusserste<br />
Nothwendigkeit mit keinem über ein pro Cent<br />
in einem Jahre sich belauffenden Beitrage belegen<br />
zu lassen gedenken, den Bedacht neh-