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SV SPARKASSENVERSICHERUNG ELEMENTAR. VERSICHERT ...

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74 250 Jahre <strong>SV</strong> SparkassenVersicherung<br />

EIN BLICK IN DIE GESCHICHTE<br />

1758<br />

1758<br />

Kriegsschäden – Früher ein versicherbares Kumulrisiko<br />

WESSEN GEBÄUDE BEI KRIEGSHANDLUNGEN ZERSTÖRT WIRD, HAT PECH GEHABT – DIESER SCHADEN<br />

IST NICHT <strong>VERSICHERT</strong>. BEI DER GRÜNDUNG DER BRAND-ASSECURATIONS-SOCIETET WAR DAS NOCH<br />

ANDERS, WEIL DAS KUMULRISIKO ALS BEHERRSCHBAR GALT. EIN BLICK ZURÜCK AUF EINE ZEIT, IN<br />

DER DIE ABWÄGUNG VON RISIKEN ZU ANDEREN ERGEBNISSEN FÜHRTE ALS HEUTE.<br />

Warum gibt es Einschränkungen im Versicherungsumfang?<br />

Weil jede funktionierende Versicherung<br />

eine Ausgewogenheit zwischen drei<br />

Elementen herstellen muss: da sind erstens die<br />

Schäden, deren Beseitigung bezahlt werden<br />

muss, diesen stehen zweitens Beiträge gegenüber<br />

und drittens muss die Versicherung selbst<br />

– eine Behörde genauso wie ein Unternehmen<br />

– in der Lage sein, die anfallenden Schadenmengen<br />

finanziell wie organisatorisch zu bewältigen.<br />

Die konkrete Ausgestaltung des Versicherungsschutzes<br />

und der Versicherungsbedingungen<br />

ist deshalb ein Balanceakt, den man am historischen<br />

Beispiel der Versicherung von Kriegsschäden<br />

gut verfolgen kann.<br />

DIE VERSICHERBARKEIT VON KRIEGSSCHÄDEN<br />

Markgraf Carl Friedrich hatte 1758 jegliche Schäden<br />

durch Naturereignisse wie Sturm, Regen,<br />

Hagel oder Erdbeben aus der Versicherung ausgeschlossen.<br />

Damit stand er in der Tradition seiner<br />

Zeit. Das beherrschende Risiko damals war<br />

das Feuer – und dagegen wollte er eine Versicherung<br />

schaffen. Im Gegensatz zu heute waren<br />

Kriegsschäden allerdings mitversichert. Im<br />

Siebenten Artikel der Marggrävlich Baden-Durlachischen<br />

Brand-Versicherungs-Ordnung von<br />

1758 heißt es:<br />

»Siebentens, die von einem Dritten boshafter<br />

Weise verursachte Feuerschäden sind<br />

ebenfalls unter dieser Versicherung in dem<br />

Falle begriffen, wann der Schade von dem<br />

etwa an den Tag gekommenen Urheber nicht<br />

gleich und zwar gänzlich ersetzet werden<br />

kann. Solte sich auch der leidige Zufall, welchen<br />

doch der grundgütige Gott in Gnaden<br />

abwenden wolle, ereignen, daß bei geschehenden<br />

feindlichen Völkerdurchzügen, oder<br />

auf feindliche Veranlassung und Befehl, oder<br />

durch Marodeurs, oder überhaupt, es seie<br />

nun von ungefähr, oder zur Vertheidigung<br />

derer Kriegs-Völker, oder auch in der Absicht,<br />

um dem Lande zu schaden, geschehen, ein<br />

oder mehrere Orte eingeäschert werden, so<br />

sollen auch diese Brandschäden mit unter<br />

der Assecuration begriffen sein.«<br />

In Kriegszeiten kommt es zu militärischen Zerstörungen,<br />

zum Durchzug fremder Truppen, zu<br />

Einquartierungen – kurz: zu Feuerschäden, die<br />

letztlich kriegsbedingt sind. Diese sind versichert.<br />

Dahinter steckt ein einleuchtender Gedanke:<br />

Aus Sicht der Geschädigten ist es egal,<br />

woher das Feuer kommt, das das Haus niederbrennt.<br />

Wenn ein Gebäude schon gegen Feuer<br />

versichert ist, dann sollte es gegen jedes Feuer<br />

versichert sein – außer der Gebäudebesitzer<br />

brennt sein eigenes Haus ab. Der Sinn der Einführung<br />

der Versicherung war, dass nach einem<br />

Brand der Geschädigte nicht seine Existenz<br />

verliert und obdachlos wird. Warum also Kriegsschäden<br />

ausnehmen?<br />

Es gibt keinen inhaltlichen Grund, allerdings<br />

ein finanzielles Risiko: Weil in Kriegszeiten die<br />

Gefahr hoher Schäden in kurzer Zeit sehr hoch<br />

ist, kann die Versicherung in Schwierigkeiten<br />

geraten. Das sah auch schon der Markgraf so<br />

und fügte in der Brandversicherungsordnung<br />

hinzu:<br />

»Achtens: Da aber geschehen könte, daß bei<br />

einem solchen betrübten Vorfall sich der Ersatz<br />

des Schadens auf eine gar beträchtliche<br />

Summe belauffen möchte, welche die Kräften<br />

der Societät übersteigen dörfte; So werden<br />

Wir auf solchen ohnverhoffenden Fall, da Wir<br />

die Gliedere der Societät ohne die äusserste<br />

Nothwendigkeit mit keinem über ein pro Cent<br />

in einem Jahre sich belauffenden Beitrage belegen<br />

zu lassen gedenken, den Bedacht neh-

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