InselshoppIng - Immobilien Magazin
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ÜBeRBlicK<br />
serVice<br />
immobilien & steuern<br />
Die Autorin<br />
Karin Fuhrmann<br />
ist steuerberaterin und Partnerin bei TPa horwath. sie ist Fachvortragende sowie -autorin und<br />
mitglied des wissenschaftlichen Beirats des masterlehrgangs „international real estate Valuation“.<br />
ihre fachlichen schwerpunkte liegen in der Besteuerung von Liegenschaftsvermögen im betrieblichen<br />
und außerbetrieblichen Bereich, in immobilienfonds und in der Bauwirtschaft.<br />
Ferien- & luxusimmobilien in FranKreich, spanien & portugal:<br />
Was gibt es aus steuerlicher sicht zu beachten?<br />
Aktuell wird eine große Zahl an luxusimmobilien in bekannten<br />
Feriendomizilen angeboten. Auch bei ausländischen<br />
Ferienimmobilien fallen – wie in Österreich –, abhängig<br />
vom jeweiligen land, unterschiedliche Abgaben und Gebühren<br />
an. Nachfolgend werden daher exemplarisch die Folgen eines<br />
investments in Frankreich, Spanien und Portugal dargestellt.<br />
Halten österreichische Staatsbürger <strong>Immobilien</strong>vermögen<br />
im Ausland, stellt sich die Frage, welches Land laufende<br />
Mieterträge oder einen späteren Verkauf besteuern darf.<br />
Aufgrund des Welteinkommensprinzips sind alle Einkünfte<br />
aus ausländischem <strong>Immobilien</strong>vermögen in Österreich<br />
steuerlich zu erfassen. Da auch der Lagestaat regelmäßig<br />
ein Besteuerungsrecht geltend macht, gibt es zwischen den<br />
Ländern Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), welche<br />
dafür sorgen, dass es zu keiner tatsächlichen doppelten<br />
Steuerbelastung kommt. Im Normalfall ist in solchen DBA<br />
geregelt, dass der Lagestaat der Immobilie das Besteuerungsrecht<br />
besitzt. Österreich kann somit keine unmittelbare Besteuerung<br />
durchführen. Es besteht für Österreich die Möglichkeit,<br />
die ausländischen Einkünfte bei der Bestimmung<br />
des Steuertarifs zu berücksichtigen. Es handelt sich dabei<br />
um den sogenannten Progressionsvorbehalt. Dieser führt<br />
dazu, dass die österreichischen Einkünfte mit einem höheren<br />
Steuersatz belastet sind, als dies der Fall wäre, wenn<br />
keine ausländischen Einkünfte vorliegen würden. Aufgrund<br />
der Neuregelung der Besteuerung von <strong>Immobilien</strong>verkäufen<br />
seit 1. April 2012 in Österreich gilt eine andere Methodik.<br />
Ausländische Veräußerungsgewinne sind aufgrund der Konzeption<br />
der <strong>Immobilien</strong>steuer als Steuer mit Abgeltungswirkung<br />
seit 1. April 2012, unabhängig von der Behaltedauer,<br />
nicht für die inländische Steuerberechnung relevant.<br />
Frankreich<br />
Wird durch einen österreichischen Staatsbürger eine<br />
Ferienimmobilie erworben, sind verschiedene steuerliche<br />
Abgaben zu leisten. Beim Kauf einer Immobilie<br />
wird eine Registrationssteuer eingehoben. Diese beträgt<br />
4,8 Prozent der Kaufsumme. 1,2 Prozent gehen an die<br />
Gemeinde und 3,6 Prozent gehen an das Department.<br />
Weiters empfängt der Staat 2,5 Prozent dieser Kosten als<br />
Verwaltungskosten. Ebenfalls ist eine <strong>Immobilien</strong>steuer<br />
zu bezahlen, welche eine jährliche Abgabe darstellt. Eine<br />
Wohnsteuer ist vom Wohneigentümer zu entrichten,<br />
wenn die Immobilie zu Wohnzwecken weitervermietet<br />
wird. Wird die Immobilie wieder verkauft, dann wird<br />
eine Abgabe für die Wertvermehrung fällig. Diese Abgabe<br />
beträgt für Ausländer 16 Prozent. Befindet sich die<br />
Immobilie länger als 15 Jahre im Besitz desselben Eigentümers,<br />
dann erfolgt eine Freistellung dieser Abgabe.<br />
Portugal<br />
Ein <strong>Immobilien</strong>erwerb bringt eine 10-prozentige Grunderwerbssteuer<br />
(GrESt) mit sich. Zusätzlich fallen Stempelgebühren,<br />
Notar- und Anwaltskosten in Höhe von fünf<br />
Prozent des Kaufpreises an. Ebenfalls ist eine kommunale<br />
Steuer für die <strong>Immobilien</strong>übertragung vom Erwerber zu<br />
entrichten. Nach dem <strong>Immobilien</strong>kauf wird eine jährliche<br />
Grundsteuer fällig, welche sich zwischen 0,2 Prozent und<br />
0,8 Prozent bewegt. Bei Vermietung der <strong>Immobilien</strong> sind<br />
die Einkünfte aus Vermietung in Portugal steuerpflichtig.<br />
Spanien<br />
Bei einer <strong>Immobilien</strong>übertragung ist eine Mehrwertsteuer<br />
von sieben Prozent oder 16 Prozent vom Erwerber zu entrichten.<br />
Diese wird anstelle der GrEST eingehoben. Auch<br />
hier gibt es eine Abgabe für die Wertvermehrung einer<br />
Immobilie. Der Zuwachs wird mit einem Steuersatz von<br />
16 Prozent bis 30 Prozent versteuert. Eine Besteuerung erfolgt<br />
maximal über 20 Jahre. Wird die Immobilie verkauft,<br />
ist eine Gewinnsteuer zu entrichten. Die Besteuerungsgrundlage<br />
bestimmt sich durch die Preisdifferenz zwischen<br />
dem Erwerbs- und Verkaufspreis. Ausländische <strong>Immobilien</strong>verkäufer<br />
haben den Gewinn pauschal mit 35 Prozent<br />
zu versteuern.<br />
Wie die Ausführungen zeigen, ist jedenfalls vor Erwerb einer<br />
Ferienimmobilie fachlicher Rat einzuholen, um die gesamten<br />
Investitionskosten richtig einschätzen zu können.<br />
immobilienrecht<br />
Kroatien: erleichterungen bei immobilientransaKtionen<br />
im August 2011 trat eine Gesetzesänderung in Kraft, der<br />
gemäß die Grundbücher zu vermerken hatten, ob ein Gebäude<br />
auch eine Nutzungsbewilligung habe. Diese erschwerte<br />
den Grundverkehr wesentlich und wurde nun abgeschafft.<br />
AUTOR: GreGor Famira, Cee<br />
Die Veräußerung eines Gebäudes oder einer Wohnung<br />
in einem Gebäude ohne derartige grundbücherliche<br />
Bestätigung sollte nicht mehr gestattet sein. Bei allen<br />
bisher schon errichteten Gebäuden, bei denen diese<br />
Anforderung bisher nicht galt, sollten die Benützungsbewilligungen<br />
innerhalb von 12 Monaten nachgereicht<br />
werden. Nach dieser Übergangsfrist sollten auch schon<br />
bestehende Gebäude ohne eine solche Anmerkung nicht<br />
mehr veräußerbar sein.<br />
Diese gesetzliche Regelung hatte mehrere Haken: Zunächst<br />
gibt es – laut Aussage einer zuständigen Beamtin – für etwa<br />
50 Prozent der Gebäude in Zagreb keine Benützungsbewilligung.<br />
Dies auch deshalb, weil Errichter es sich lediglich „erspart“<br />
hatten, um eine Benützungsbewilligung anzusuchen.<br />
Zweiter Haken war, dass Wohnungseigentümern meist<br />
die Benützungsbewilligung nicht vorgelegt wurde. Der<br />
Wohnungseigentümer konnte zwar darauf vertrauen,<br />
dass der Bauträger darum angesucht und sie auch erhalten<br />
hatte; es war jedoch nicht üblich, eine Ausfertigung<br />
an den Wohnungseigentümer weiterzuleiten. Deswegen,<br />
insbesondere bei nicht mehr am Markt tätigen Bauträgern,<br />
war es vielen Eigentümern unmöglich, eine Benützungsbewilligung<br />
zu erlangen und um einen entsprechenden<br />
Vermerk im Grundbuch anzusuchen.<br />
Dritter Haken war schließlich die Frage, ob jedwede Art der<br />
Veräußerung von der gesetzlichen Regelung umfasst wäre,<br />
oder ob es nur den Verkauf beträfe. Das Gesetz war in diesem<br />
Punkt nicht eindeutig und es gab gewichtige Argumente<br />
auf beiden Seiten. Dies hat dazu geführt, dass die Grundbücher<br />
diese Regelung teilweise nicht angewendet haben.<br />
In Summe hat diese bestimmt mit guten Motiven in Kraft<br />
gesetzte Regelung einige Verunsicherung erzeugt und den<br />
Grundverkehr deutlich erschwert. Konsequenterweise<br />
wurde diese Regelung nunmehr wieder abgeschafft. Ein<br />
Hindernis für Investitionen ist damit wieder weggefallen.<br />
Vertrauensschutz des grundbuchs bis 7.11. ausgesetzt<br />
Achtung! 6-Monatsfrist für Berichtigungen von Fehlern<br />
im Zusammenhang mit der Grundbuchsumstellung.<br />
AUTOR: Johannes hysek, Wien<br />
Heuer im Frühjahr wurden die elektronischen Grundbuchsdaten<br />
vom „alten“ Grundbuch in das „neue“ übertragen.<br />
Das „neue“ Grundbuch wurde am 7. 5. 2012 eröffnet. Da bei<br />
dieser Umstellung eine riesige Menge an Daten übertragen<br />
wurde, sind Fehler – wenngleich eher unwahrscheinlich –<br />
nicht gänzlich auszuschließen. Das Gesetz (§ 21 GUG) sieht<br />
für derartige Szenarien vor, dass Fehler entweder auf Antrag<br />
oder von Amts wegen zu berichtigen sind.<br />
Werden allerdings durch die Berichtigung bücherliche<br />
Rechte Dritter (z.B. Eigentums-, Pfandrecht) berührt, die<br />
aufgrund eines Rechtsgeschäfts (z.B. Kauf) nach der Umstellung<br />
des Grundbuchs eingetragen wurden, ist eine Berichtigung<br />
nur dann zulässig, wenn der Berichtigungsantrag<br />
innerhalb von sechs Monaten nach Eröffnung des umgestellten<br />
Grundbuchs beim Grundbuchsgericht einlangt.<br />
Das bedeutet, dass bis 7. November 2012 der Vertrauensschutz<br />
auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Grundbuchs<br />
ausgesetzt ist. Danach gilt der Vertrauensschutz<br />
wieder. Es ist daher einem Erwerber zu raten, nicht nur<br />
den aktuellen Grundbuchsstand zu prüfen, sondern diesen<br />
auch mit dem des Grundbuchs „alt“ zu vergleichen,<br />
weil er auf den neuen Grundbuchsstand allein nicht vertrauen<br />
darf. Aber auch ein bereits bücherlich Berechtigter<br />
sollte prüfen lassen, ob die Umstellung fehlerlos erfolgte,<br />
weil die Gefahr besteht, dass ein Erwerber nach dem<br />
7. November 2012, lastenfrei erwerben kann, wenn die<br />
Last bei der Datenübertragung nicht mitübertragen wurde.<br />
20 immobilien <strong>Magazin</strong> 7-8|12 7-8|12 immobilien <strong>Magazin</strong> 21<br />
Die Autoren<br />
Gregor Famira & Johannes Hysek<br />
rechtsanwälte der internationalen anwaltssozietät Cms reich-rohrwig hainz aus<br />
Österreich und Cee informieren sie über rechtliche neuerungen vor ort. Gregor Famira<br />
(Bild li.) koordiniert alle real estate-agenden der sozietät für Cee, Johannes hysek<br />
(Bild re.) ist experte für immobilienrecht in Österreich.