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InselshoppIng - Immobilien Magazin

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ÜBeRBlicK<br />

serVice<br />

immobilien & steuern<br />

Die Autorin<br />

Karin Fuhrmann<br />

ist steuerberaterin und Partnerin bei TPa horwath. sie ist Fachvortragende sowie -autorin und<br />

mitglied des wissenschaftlichen Beirats des masterlehrgangs „international real estate Valuation“.<br />

ihre fachlichen schwerpunkte liegen in der Besteuerung von Liegenschaftsvermögen im betrieblichen<br />

und außerbetrieblichen Bereich, in immobilienfonds und in der Bauwirtschaft.<br />

Ferien- & luxusimmobilien in FranKreich, spanien & portugal:<br />

Was gibt es aus steuerlicher sicht zu beachten?<br />

Aktuell wird eine große Zahl an luxusimmobilien in bekannten<br />

Feriendomizilen angeboten. Auch bei ausländischen<br />

Ferienimmobilien fallen – wie in Österreich –, abhängig<br />

vom jeweiligen land, unterschiedliche Abgaben und Gebühren<br />

an. Nachfolgend werden daher exemplarisch die Folgen eines<br />

investments in Frankreich, Spanien und Portugal dargestellt.<br />

Halten österreichische Staatsbürger <strong>Immobilien</strong>vermögen<br />

im Ausland, stellt sich die Frage, welches Land laufende<br />

Mieterträge oder einen späteren Verkauf besteuern darf.<br />

Aufgrund des Welteinkommensprinzips sind alle Einkünfte<br />

aus ausländischem <strong>Immobilien</strong>vermögen in Österreich<br />

steuerlich zu erfassen. Da auch der Lagestaat regelmäßig<br />

ein Besteuerungsrecht geltend macht, gibt es zwischen den<br />

Ländern Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), welche<br />

dafür sorgen, dass es zu keiner tatsächlichen doppelten<br />

Steuerbelastung kommt. Im Normalfall ist in solchen DBA<br />

geregelt, dass der Lagestaat der Immobilie das Besteuerungsrecht<br />

besitzt. Österreich kann somit keine unmittelbare Besteuerung<br />

durchführen. Es besteht für Österreich die Möglichkeit,<br />

die ausländischen Einkünfte bei der Bestimmung<br />

des Steuertarifs zu berücksichtigen. Es handelt sich dabei<br />

um den sogenannten Progressionsvorbehalt. Dieser führt<br />

dazu, dass die österreichischen Einkünfte mit einem höheren<br />

Steuersatz belastet sind, als dies der Fall wäre, wenn<br />

keine ausländischen Einkünfte vorliegen würden. Aufgrund<br />

der Neuregelung der Besteuerung von <strong>Immobilien</strong>verkäufen<br />

seit 1. April 2012 in Österreich gilt eine andere Methodik.<br />

Ausländische Veräußerungsgewinne sind aufgrund der Konzeption<br />

der <strong>Immobilien</strong>steuer als Steuer mit Abgeltungswirkung<br />

seit 1. April 2012, unabhängig von der Behaltedauer,<br />

nicht für die inländische Steuerberechnung relevant.<br />

Frankreich<br />

Wird durch einen österreichischen Staatsbürger eine<br />

Ferienimmobilie erworben, sind verschiedene steuerliche<br />

Abgaben zu leisten. Beim Kauf einer Immobilie<br />

wird eine Registrationssteuer eingehoben. Diese beträgt<br />

4,8 Prozent der Kaufsumme. 1,2 Prozent gehen an die<br />

Gemeinde und 3,6 Prozent gehen an das Department.<br />

Weiters empfängt der Staat 2,5 Prozent dieser Kosten als<br />

Verwaltungskosten. Ebenfalls ist eine <strong>Immobilien</strong>steuer<br />

zu bezahlen, welche eine jährliche Abgabe darstellt. Eine<br />

Wohnsteuer ist vom Wohneigentümer zu entrichten,<br />

wenn die Immobilie zu Wohnzwecken weitervermietet<br />

wird. Wird die Immobilie wieder verkauft, dann wird<br />

eine Abgabe für die Wertvermehrung fällig. Diese Abgabe<br />

beträgt für Ausländer 16 Prozent. Befindet sich die<br />

Immobilie länger als 15 Jahre im Besitz desselben Eigentümers,<br />

dann erfolgt eine Freistellung dieser Abgabe.<br />

Portugal<br />

Ein <strong>Immobilien</strong>erwerb bringt eine 10-prozentige Grunderwerbssteuer<br />

(GrESt) mit sich. Zusätzlich fallen Stempelgebühren,<br />

Notar- und Anwaltskosten in Höhe von fünf<br />

Prozent des Kaufpreises an. Ebenfalls ist eine kommunale<br />

Steuer für die <strong>Immobilien</strong>übertragung vom Erwerber zu<br />

entrichten. Nach dem <strong>Immobilien</strong>kauf wird eine jährliche<br />

Grundsteuer fällig, welche sich zwischen 0,2 Prozent und<br />

0,8 Prozent bewegt. Bei Vermietung der <strong>Immobilien</strong> sind<br />

die Einkünfte aus Vermietung in Portugal steuerpflichtig.<br />

Spanien<br />

Bei einer <strong>Immobilien</strong>übertragung ist eine Mehrwertsteuer<br />

von sieben Prozent oder 16 Prozent vom Erwerber zu entrichten.<br />

Diese wird anstelle der GrEST eingehoben. Auch<br />

hier gibt es eine Abgabe für die Wertvermehrung einer<br />

Immobilie. Der Zuwachs wird mit einem Steuersatz von<br />

16 Prozent bis 30 Prozent versteuert. Eine Besteuerung erfolgt<br />

maximal über 20 Jahre. Wird die Immobilie verkauft,<br />

ist eine Gewinnsteuer zu entrichten. Die Besteuerungsgrundlage<br />

bestimmt sich durch die Preisdifferenz zwischen<br />

dem Erwerbs- und Verkaufspreis. Ausländische <strong>Immobilien</strong>verkäufer<br />

haben den Gewinn pauschal mit 35 Prozent<br />

zu versteuern.<br />

Wie die Ausführungen zeigen, ist jedenfalls vor Erwerb einer<br />

Ferienimmobilie fachlicher Rat einzuholen, um die gesamten<br />

Investitionskosten richtig einschätzen zu können.<br />

immobilienrecht<br />

Kroatien: erleichterungen bei immobilientransaKtionen<br />

im August 2011 trat eine Gesetzesänderung in Kraft, der<br />

gemäß die Grundbücher zu vermerken hatten, ob ein Gebäude<br />

auch eine Nutzungsbewilligung habe. Diese erschwerte<br />

den Grundverkehr wesentlich und wurde nun abgeschafft.<br />

AUTOR: GreGor Famira, Cee<br />

Die Veräußerung eines Gebäudes oder einer Wohnung<br />

in einem Gebäude ohne derartige grundbücherliche<br />

Bestätigung sollte nicht mehr gestattet sein. Bei allen<br />

bisher schon errichteten Gebäuden, bei denen diese<br />

Anforderung bisher nicht galt, sollten die Benützungsbewilligungen<br />

innerhalb von 12 Monaten nachgereicht<br />

werden. Nach dieser Übergangsfrist sollten auch schon<br />

bestehende Gebäude ohne eine solche Anmerkung nicht<br />

mehr veräußerbar sein.<br />

Diese gesetzliche Regelung hatte mehrere Haken: Zunächst<br />

gibt es – laut Aussage einer zuständigen Beamtin – für etwa<br />

50 Prozent der Gebäude in Zagreb keine Benützungsbewilligung.<br />

Dies auch deshalb, weil Errichter es sich lediglich „erspart“<br />

hatten, um eine Benützungsbewilligung anzusuchen.<br />

Zweiter Haken war, dass Wohnungseigentümern meist<br />

die Benützungsbewilligung nicht vorgelegt wurde. Der<br />

Wohnungseigentümer konnte zwar darauf vertrauen,<br />

dass der Bauträger darum angesucht und sie auch erhalten<br />

hatte; es war jedoch nicht üblich, eine Ausfertigung<br />

an den Wohnungseigentümer weiterzuleiten. Deswegen,<br />

insbesondere bei nicht mehr am Markt tätigen Bauträgern,<br />

war es vielen Eigentümern unmöglich, eine Benützungsbewilligung<br />

zu erlangen und um einen entsprechenden<br />

Vermerk im Grundbuch anzusuchen.<br />

Dritter Haken war schließlich die Frage, ob jedwede Art der<br />

Veräußerung von der gesetzlichen Regelung umfasst wäre,<br />

oder ob es nur den Verkauf beträfe. Das Gesetz war in diesem<br />

Punkt nicht eindeutig und es gab gewichtige Argumente<br />

auf beiden Seiten. Dies hat dazu geführt, dass die Grundbücher<br />

diese Regelung teilweise nicht angewendet haben.<br />

In Summe hat diese bestimmt mit guten Motiven in Kraft<br />

gesetzte Regelung einige Verunsicherung erzeugt und den<br />

Grundverkehr deutlich erschwert. Konsequenterweise<br />

wurde diese Regelung nunmehr wieder abgeschafft. Ein<br />

Hindernis für Investitionen ist damit wieder weggefallen.<br />

Vertrauensschutz des grundbuchs bis 7.11. ausgesetzt<br />

Achtung! 6-Monatsfrist für Berichtigungen von Fehlern<br />

im Zusammenhang mit der Grundbuchsumstellung.<br />

AUTOR: Johannes hysek, Wien<br />

Heuer im Frühjahr wurden die elektronischen Grundbuchsdaten<br />

vom „alten“ Grundbuch in das „neue“ übertragen.<br />

Das „neue“ Grundbuch wurde am 7. 5. 2012 eröffnet. Da bei<br />

dieser Umstellung eine riesige Menge an Daten übertragen<br />

wurde, sind Fehler – wenngleich eher unwahrscheinlich –<br />

nicht gänzlich auszuschließen. Das Gesetz (§ 21 GUG) sieht<br />

für derartige Szenarien vor, dass Fehler entweder auf Antrag<br />

oder von Amts wegen zu berichtigen sind.<br />

Werden allerdings durch die Berichtigung bücherliche<br />

Rechte Dritter (z.B. Eigentums-, Pfandrecht) berührt, die<br />

aufgrund eines Rechtsgeschäfts (z.B. Kauf) nach der Umstellung<br />

des Grundbuchs eingetragen wurden, ist eine Berichtigung<br />

nur dann zulässig, wenn der Berichtigungsantrag<br />

innerhalb von sechs Monaten nach Eröffnung des umgestellten<br />

Grundbuchs beim Grundbuchsgericht einlangt.<br />

Das bedeutet, dass bis 7. November 2012 der Vertrauensschutz<br />

auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Grundbuchs<br />

ausgesetzt ist. Danach gilt der Vertrauensschutz<br />

wieder. Es ist daher einem Erwerber zu raten, nicht nur<br />

den aktuellen Grundbuchsstand zu prüfen, sondern diesen<br />

auch mit dem des Grundbuchs „alt“ zu vergleichen,<br />

weil er auf den neuen Grundbuchsstand allein nicht vertrauen<br />

darf. Aber auch ein bereits bücherlich Berechtigter<br />

sollte prüfen lassen, ob die Umstellung fehlerlos erfolgte,<br />

weil die Gefahr besteht, dass ein Erwerber nach dem<br />

7. November 2012, lastenfrei erwerben kann, wenn die<br />

Last bei der Datenübertragung nicht mitübertragen wurde.<br />

20 immobilien <strong>Magazin</strong> 7-8|12 7-8|12 immobilien <strong>Magazin</strong> 21<br />

Die Autoren<br />

Gregor Famira & Johannes Hysek<br />

rechtsanwälte der internationalen anwaltssozietät Cms reich-rohrwig hainz aus<br />

Österreich und Cee informieren sie über rechtliche neuerungen vor ort. Gregor Famira<br />

(Bild li.) koordiniert alle real estate-agenden der sozietät für Cee, Johannes hysek<br />

(Bild re.) ist experte für immobilienrecht in Österreich.

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