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SchKG: Zusammenfassung - Studentische Organisationen Uni Luzern

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V. Konkursort bei flüchtigem Schuldner<br />

Art. 54 <strong>SchKG</strong> regelt einen Spezialfall: Danach kann gegen einen flüchtigen Schuldner der Konkurs (ohne Einleitungsverfahren)<br />

am letzten Wohnsitz des Schuldners direkt erröffnet werden (Art. 190 Abs. 1 Ziff. 1 <strong>SchKG</strong>). Ist kein letzter Wohnsitz in<br />

der Schweiz bekannt, gilt subsidiär der letzte Aufenthaltsort in der Schweiz.<br />

VI. Wechsel des Betreibungsortes<br />

Wechselt der Schuldner während eines Betreibungsverfahrens seinen Wohnsitz bzw. Sitz, wechselt dadurch grundsätzlich auch<br />

der ordentliche Betreibungsstand: Die Schuldbetreibung ist am neuen Betreibungsort fortzuführen. Wechselt der<br />

ordentliche Betreibungsstand ins Ausland und besteht kein besonderer in der Schweiz, kann die Schuldbetreibung nicht weitergeführt<br />

werden.<br />

Der Grundsatz der wechselnden Zuständigkeit wird eingeschränkt durch Art. 53 <strong>SchKG</strong>: Hat die Betreibung ein gewisses<br />

Stadium erreicht, wird der Betreibungsort unverrückbar. Zeitpunkt der Fixierung des ordentlichen Betreibungsstandes<br />

ist folgender:<br />

• Betreibung auf Pfändung: Zustellung der Pfändungsankündung<br />

• Betreibung auf Pfandverwertung: Zustellung des Zahlungsbefehls<br />

• Konkursetreibung: Zustellung der Konkursandrohung<br />

• Wechselbetreibung: Zustellung des Zahlungsbefehls<br />

Zweiter Teil: Die Betreibung<br />

Übersicht (Hauptphasen)<br />

Es gibt drei Hauptphasen:<br />

Zuerst ist das Einleitungsverfahren. Das Ziel des Einleitungsverfahrens besteht darin, einen rechtskräftigen Vollstreckungstitel<br />

zu erstellen. Das Einleitungsverfahren kann sehr schnell vonstatten gehen oder aber sehr lange dauren (wenn<br />

sog. Inzidientensprozesse eingeleitet werden, kann es bis zu zwei drei Jahren dauern). Das Einleitungsverfahren läuft grundsätzlich<br />

bei allen Betreibungsarten gleich ab.<br />

Danach erfolgt das Fortsetzungsstadium: Hier spalten sich die Verfahren der Spezialexekution und der Generalexektion<br />

schlussendlich findet die Vollstreckung i.e.S. statt<br />

Spühler/Gehri/Pfister S. 22 ff.<br />

§ 6 Schuldbetreibungsverfahren<br />

I. Allgemeines<br />

Das Schuldbetreibungsverfahren im weiteren Sinn bzw. die Schuldbetreibung besteht aus zwei Hauptabschnitten: dem Einleitungsverfahren,<br />

auch Schuldbetreibungsverfahren oder Schuldbetreibung im engeren Sinn genannt, und dem eigentlichen Zwangsvollstreckungsverfahren.<br />

II. Einleitungsverfahren<br />

Ziel des Einleitungsverfahrens ist, die Vollstreckbarkeit der in Betreibung gesetzten Forderung - allenfalls auch deren materiellen<br />

Bestand und Höhe - abzuklären. Der Schuldner hat während der Schuldbetreibung im engeren Sinn die Möglichkeit, sich<br />

auf einfachem Weg gegen die Vollstreckung zu Wehr zu setzen.<br />

Das <strong>SchKG</strong> kennt vier verschiedene Einleitungsverfahren: das ordentliche und drei spezielle. Die Betreibung auf Pfändung<br />

und die Konkursbetreibung unterliegen beide dem ordentlichen Einleitungsverfahren: Die anzuwendende Betreibungsart<br />

wird erst nach dem vollendeten Einleitungsverfahren vom Betreibungsbeamten bestimmt (Art. 38 Abs. 2 und 3, Art. 89 und 159<br />

<strong>SchKG</strong>).<br />

Die Betreibung auf Pfandverwertung hat weitgehend das gleiche Einleitungsverfahren wie die Betreibung auf Pfändung<br />

und die Konkursbetreibung. Doch muss die Betreibung auf Pfandverwertung vom Betreiber bei der Einleitung der Schuldbe-<br />

<strong>SchKG</strong>: Vorlesungsnotizen und <strong>Zusammenfassung</strong>en Seite 10

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