07.10.2013 Aufrufe

SchKG: Zusammenfassung - Studentische Organisationen Uni Luzern

SchKG: Zusammenfassung - Studentische Organisationen Uni Luzern

SchKG: Zusammenfassung - Studentische Organisationen Uni Luzern

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

II. Konkursandrohung<br />

Unterliegt der Schuldner der Konkursbetreibung, droht im das Betreibungsamt nach Empfang des Fortsetzungs- oder Konkursandrohungsbegehrens<br />

unverzüglich den Konkurs an (Art. 159 <strong>SchKG</strong>). Die Konkursandrohung entspricht bei der Betreibung<br />

auf Pfändung der Pfändigungsankündigung und hat folgenden Inhalt (Art. 160 Abs. 1 <strong>SchKG</strong>):<br />

1. Angaben des Betreibungsbegehrens<br />

2. Datum des Zahlungsbefehls<br />

3. Anzeige, dass der betreibende Gläubiger nach Ablauf von 20 Tagen seit Zustellung der Konkursandrohung das Konkursbegehren<br />

stellen kann, wenn er nicht befriedigt wird.<br />

4. Mitteilung, dass der Schuldner, sofern er die Zulässigkeit der Konkursbetreibung nicht anerkennt, innert zehn Tagen bei<br />

der Aufsichtsbehörde Beschwerde im Sinne von Art. 17 ff. <strong>SchKG</strong> zu führen hat.<br />

III. Güterverzeichnis<br />

Die Möglichkeit der Aufnahme eines Güterverzeichnisses ist in den Art. 162-165 <strong>SchKG</strong> festgehalten. Das Güterverzeichnis ist<br />

eine vorläufige Sicherungsmassnahme auf Verlangen eines Gläubigers und kein Akt der Vollstreckung. Zuständig für die<br />

Anordnung des Güterverzeichnisses ist das Konkursgericht. Dieses wird die Aufnahme nur bewilligen, wenn ein solches zur<br />

Sicherung der Forderung des verlangenden Gläubigers als geboten erscheint.<br />

IV. Konkursbegehren<br />

Das Konkursbegehren an den Konkursrichter am Konkursort darf frühestens nach Ablauf von 20 Tagen seit Zustellung des<br />

Konkursandrohung durch den betreibenden Gläubiger gestellt werden. Das Recht, das Konkursbegehren zu stellen, ist nach<br />

Ablauf von 15 Monaten nach Zustellung des Zahlungsbefehls verwirkt. Im Fall eines Rechtsvorschlags steht die Frist von 15<br />

Monaten während der Verfahrensdauer still. Voraussetzung der Durchführung der Konkursverhandlung ist regelmässig die Leistung<br />

eines Kostenvorschusses durch den Gläubiger bis zur Einstellung des Konkurses mangels Aktiven im Sinne von Art. 230<br />

<strong>SchKG</strong> oder bis zum Schuldruf gemäss Art. 232 <strong>SchKG</strong>.<br />

In folgenden Fällen weist der Konkursrichter das Konkursbegehren ab (Art. 172 <strong>SchKG</strong>):<br />

• Au1ebung der Konkursandrohung durch die Aufsichtsbehörde (auf Beschwerde hin oder von Amtes wegen)<br />

• Wiederherstellung einer Frist auf Antrag des Schuldners gestützt auf Art. 33 Abs. 4 <strong>SchKG</strong><br />

• Bewilligung eines nachträglichen Rechtsvorschlags gemäss Art. 77 <strong>SchKG</strong><br />

• Urkundbeweis des Schulders, dass die Schuld samt Zinsen und Kosten getilgt ist.<br />

• Urkundbeweis des Schuldners, dass der Gläubiger ihm Stundung gewährt hat.<br />

Aussetzungsgründe sind die folgenden (Art. 173 und Art. 173a <strong>SchKG</strong>):<br />

• Einstellung der Betreibung durch eine Aufsichtsbehörde im Sinn von Art. 17 ff. <strong>SchKG</strong><br />

• Einstellung der Betreibung durch ein Gericht im Sinne von Art. 85 bzw. Art. 85a Abs. 2 <strong>SchKG</strong><br />

• Vorliegen einer nichtigen Verfügung im Sinne von Art. 22 Abs. 1 <strong>SchKG</strong><br />

• Anhängigkeit eines Gesuchs um Bewilligung einer Nachlassstundung oder eine Notstundung<br />

• Bestehen von Anhaltspunkten für das Zustandekommen eines Nachlassvertrags<br />

V. Konkurseröffnung<br />

Der Konkursrichter entscheidet im summarischen Verfahren über die Konkurseröffnung. Der Entscheid betreffende Konkurseröffnung<br />

wird auch Konkurskenntnis genannt. Der Konkurs gilt als sofort eröffnet. Das Gericht stellt den Zeitpunkt der Konurseröffnung<br />

auf Minute genau fest (Art. 175 <strong>SchKG</strong>). Der Zeitpunkt ist für die Konkurswirkungen massgeblich. Wenn gegen<br />

die Konkurseröffnung ein Rechtsmittel eingelegt wird, so ist der genaue Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheides für die Konkurseröffnung<br />

massgebend. Das gilt auch für das staatsrechtliche Beschwerdeverfahren.<br />

VI. Rechtsmittel gegen den Entscheid des Konkursrichters<br />

Der Konkursrichter hat bei Vorliegen eines Konkursbegehrens die folgenden vier Möglichkeiten:<br />

<strong>SchKG</strong>: Vorlesungsnotizen und <strong>Zusammenfassung</strong>en Seite 44

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!