SchKG: Zusammenfassung - Studentische Organisationen Uni Luzern
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Abgrenzung zur sog. Realvollstreckung<br />
Gegenstand der Realvollstreckung sind alle übrigen Forderungen neben den Geldforderungen. Im Vergleich zur Praxis im<br />
<strong>SchKG</strong> ist eine Vollstreckung hier erst möglich, wenn ein Vollstreckungstitel (in der Regel ein Gerichtsurteil)<br />
vorliegt. Das Verfahren der Vollstreckung richtet sich nach kantonaler ZPO. 3<br />
2. November 2005<br />
2. Die Beteiligten<br />
Behörden und Vollstreckungsorgane<br />
Das Thema ist grundsätzlich nicht so wichtig<br />
Betreibungs- und Konkursämter<br />
Die Rahmenbedingungen sind bundesrechtlich geregelt (<strong>SchKG</strong> 1 und 2):<br />
• Die Behörden müssen unabhängig sein, sie dürfen nicht mit dem Schuldner oder Gläubiger verbandelt sein. Sie dürfen sich<br />
auch nicht aus Konkursmassen bedienen.<br />
• Konkursbeamte haben einen sehr exponierten Job. Es braucht auch einiges an Sozialkompetenz, weil man auch zu den<br />
Schuldnern heim muss, um Pfändungen durchzuführen.<br />
• Sportelsystem: Die Gebühren der Beamten gehen in den eigenen Sack. Das Sportelsystem ist in einigen Kantonen noch<br />
geläufig, auch im Kanton <strong>Luzern</strong>. Aus rechtstaatlichen Gründen bedenklich, wird doch es nur sehr selten missbräuchlich ausgenützt,<br />
weil der Konkursbeamte in der Regel genügend zu tun hat.<br />
Aufsichtsbehörden<br />
• Über den Betreibungs und Konkursämter stehen die Aufsichtsbehörden<br />
• Beschwerden gelangen an die Aufsichtsbehörde und sind kostenlos<br />
• Die Aufsichtsbehörden sind praktisch übers ganze Land Gerichte (üblicherweise ein Einzelrichter als erste Instanz, eine<br />
spezielle Abteilung des Obergerichts als zweite Instanz, in vielen Kantonen auch nur eine Instanz)<br />
Die Parteien: “Schuldner” und “Gläubiger”<br />
Partei-, Prozess- und Betreibungsfähigkeit<br />
Parteifähig ist man automatisch wenn man rechtsfähig ist.<br />
Betreibungsfähig/Prozessfähig ist man automatisch wenn man handlungsfähig ist.<br />
Der Betreibungsprozess ist grundsätzlich gleich wie ein Zivilprozess aufgebaut. Unterschiede sind jedoch:<br />
• Es gibt Sondervermögen, die Partei- und Prozessfähig sind (z.B. Konkursmasse <strong>SchKG</strong> 240)<br />
• Das Kindes und Vormundschaftsrecht wird in <strong>SchKG</strong> 68c-e besonders beachtet<br />
• Es gibt keine Streitgenossenschaften (Achtung: die Streitgenossenschaft ist keine “amerikanische Sammelkage”); die Gläubiger<br />
können sich nicht zusammentun. Jedermann muss eine eigene Betreibung führen. Prozess führen kann man immer<br />
zusammen, betreiben muss man alleine.<br />
3 Siehe Skript Seite 14<br />
<strong>SchKG</strong>: Vorlesungsnotizen und <strong>Zusammenfassung</strong>en Seite 2