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SchKG: Zusammenfassung - Studentische Organisationen Uni Luzern

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Gehri/Spühler/Pfister II S. 84 ff.<br />

§ 13 Konkursmasse<br />

I. Örtliche Begrenzung<br />

Das schweizerische Konkursrecht wird durch die Prinzipien der Einheit und der Allgemeinheit des Konkurses beherrscht<br />

(Art. 55 <strong>SchKG</strong>). Gemäss Art. 197 Abs. 1 <strong>SchKG</strong> bezieht sich der Konkurs auf das gesamte Vermögen des Schuldners,<br />

unabhängig davon, wo sich dieses befindet. Liegt eine dem Schuldner gehörende Sache bei einem Dritten oder wird ein im<br />

Grundbuch auf den Namen eines Dritten lautendes Grundstück als dem Gemeinschuldner zugehörig betrachtet, muss die<br />

Konkursverwaltung gegen den Dritten mit der sog. Admassierungsklage vorgehen (Art. 242 Abs. 3 <strong>SchKG</strong>).<br />

II. Zeitliche Begrenzung<br />

Zur Konkursmasse gehört das gesamte unbeschränkt pfändbare Vermögen, das dem Gemeinschuldner im Zeitpunkt der<br />

Konkurseröffnung zusteht, sowie dasjenige, das ihm bis zum Schlusserkenntnis des Konkurses anfällt (zum Beispiel<br />

Schenkungen, Erbschaften usw.; Art. 197 <strong>SchKG</strong>).<br />

III. Sachliche Begrenzung<br />

Zur Konkursmasse gehören alle Vermögenswerte, die in Bezug auf den jeweiligen Gemeinschuldner unbeschränkt pfändbar<br />

sind (Art. 197 Abs. 1 <strong>SchKG</strong>). Das heisst im wesentlichen folgendes:<br />

Ein Vermögenswert muss inbesondere verwertbar sein und dem Gemeinschuldner zu Eigentum, aufgrund eines anderen dinglichen<br />

Rechts oder gestützt auf ein obligatorisches Recht zustehen. Auch erbrechtliche Ansprüche des Gemeinschuldners fallen<br />

mithin in die Konkursmasse. Nicht in diese fallen die Kompetenzstücke im Sinne von Art. 92 Abs. 1 <strong>SchKG</strong> sowie der Arbeitslohn<br />

und dergleichen.<br />

Gegenstände des Gemeinschuldners, an denen zugunsten von Dritten Pfandrechte haften, werden unter Vorbehalt der den<br />

Pfandgläubigern zustehenden Vorzugsrechte ebenfalls in die Konkursmasse gezogen. Aus dem Erlös werden aber vorab die<br />

Pfandgläubiger befriedigt. Die anderen Gläubiger besitzen lediglich einen nachgehenden Befriedungsanspruch (Art. 219 Abs. 1<br />

<strong>SchKG</strong>).<br />

Für Dritte<br />

Aussonderung und Admassierung<br />

Beispiel auf Seite 69<br />

1. Hier kann man davon ausgehen, dass die Infrastruktur der GmbH gehört und sie in die Konkursmasse gehört.<br />

2. Das Warenlager gehört zur Konkursmasse<br />

3. Die Kasse gehört ebenfalls unstreitig zur Konkursmasse<br />

4.a) Wenn das Konkursamt diesen Anspruch nicht anerkennen würde, wäre dies ein Thema für die Aussonderung. Ob Aussonderung<br />

oder Admassierungsklage in Betracht kommt, entscheidet das Merkmal des Gewahrsams (wie beim Widerspruchsverfahren).<br />

Die Aktivmasse (das Konkursamt) hat den Gewahrsam an diesen Computer. Der Dritte muss also klagen auf Aussonderung,<br />

wenn er seinen Computer zurückhaben möchte.<br />

In der Realität wird das Eigentum der Dritten an diesen Computern relativ klar sein. Das Konkursamt wird das Eigentum an<br />

Dritte herausgeben, wofür es aber die Gläubiger fragen muss. Die gesetzliche Ausnahme für diese Nachfragepflicht bei den<br />

Gläubigern (welche in der Realität jedoch eher die Regel ist) ist, wenn der Fall klar ist. Somit wird das Konkursamt die PCs<br />

ohne Rückfrage bei den Gläubigern herausgeben<br />

b) Wenn das Konkursamt diesen Drittanspruch nicht anerkennen würde, hat erneut die Aktivmasse Alleingewahrsam. Somit<br />

müsste der Dritte auf Aussonderung klagen.<br />

Aber auch hier wird in der Realität das Eigentum des Dritten unzweifelhaft sein und somit wird das Konkursamt die Sache<br />

(wohl ohne Rückfrage an die Gläubiger) herausgeben.<br />

c) Angenommen das Konkursamt bestreitet den Drittanspruch: A ist ein Gesellschafter dieser GmbH, somit Organ der<br />

GmbH. Zusätzlich agiert er aber auch als Privatperson und hat somit in diesem Fall eine “schizophrene Rolle”. Er hat aber<br />

<strong>SchKG</strong>: Vorlesungsnotizen und <strong>Zusammenfassung</strong>en Seite 50

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