SchKG: Zusammenfassung - Studentische Organisationen Uni Luzern
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Gehri/Spühler/Pfister II S. 84 ff.<br />
§ 13 Konkursmasse<br />
I. Örtliche Begrenzung<br />
Das schweizerische Konkursrecht wird durch die Prinzipien der Einheit und der Allgemeinheit des Konkurses beherrscht<br />
(Art. 55 <strong>SchKG</strong>). Gemäss Art. 197 Abs. 1 <strong>SchKG</strong> bezieht sich der Konkurs auf das gesamte Vermögen des Schuldners,<br />
unabhängig davon, wo sich dieses befindet. Liegt eine dem Schuldner gehörende Sache bei einem Dritten oder wird ein im<br />
Grundbuch auf den Namen eines Dritten lautendes Grundstück als dem Gemeinschuldner zugehörig betrachtet, muss die<br />
Konkursverwaltung gegen den Dritten mit der sog. Admassierungsklage vorgehen (Art. 242 Abs. 3 <strong>SchKG</strong>).<br />
II. Zeitliche Begrenzung<br />
Zur Konkursmasse gehört das gesamte unbeschränkt pfändbare Vermögen, das dem Gemeinschuldner im Zeitpunkt der<br />
Konkurseröffnung zusteht, sowie dasjenige, das ihm bis zum Schlusserkenntnis des Konkurses anfällt (zum Beispiel<br />
Schenkungen, Erbschaften usw.; Art. 197 <strong>SchKG</strong>).<br />
III. Sachliche Begrenzung<br />
Zur Konkursmasse gehören alle Vermögenswerte, die in Bezug auf den jeweiligen Gemeinschuldner unbeschränkt pfändbar<br />
sind (Art. 197 Abs. 1 <strong>SchKG</strong>). Das heisst im wesentlichen folgendes:<br />
Ein Vermögenswert muss inbesondere verwertbar sein und dem Gemeinschuldner zu Eigentum, aufgrund eines anderen dinglichen<br />
Rechts oder gestützt auf ein obligatorisches Recht zustehen. Auch erbrechtliche Ansprüche des Gemeinschuldners fallen<br />
mithin in die Konkursmasse. Nicht in diese fallen die Kompetenzstücke im Sinne von Art. 92 Abs. 1 <strong>SchKG</strong> sowie der Arbeitslohn<br />
und dergleichen.<br />
Gegenstände des Gemeinschuldners, an denen zugunsten von Dritten Pfandrechte haften, werden unter Vorbehalt der den<br />
Pfandgläubigern zustehenden Vorzugsrechte ebenfalls in die Konkursmasse gezogen. Aus dem Erlös werden aber vorab die<br />
Pfandgläubiger befriedigt. Die anderen Gläubiger besitzen lediglich einen nachgehenden Befriedungsanspruch (Art. 219 Abs. 1<br />
<strong>SchKG</strong>).<br />
Für Dritte<br />
Aussonderung und Admassierung<br />
Beispiel auf Seite 69<br />
1. Hier kann man davon ausgehen, dass die Infrastruktur der GmbH gehört und sie in die Konkursmasse gehört.<br />
2. Das Warenlager gehört zur Konkursmasse<br />
3. Die Kasse gehört ebenfalls unstreitig zur Konkursmasse<br />
4.a) Wenn das Konkursamt diesen Anspruch nicht anerkennen würde, wäre dies ein Thema für die Aussonderung. Ob Aussonderung<br />
oder Admassierungsklage in Betracht kommt, entscheidet das Merkmal des Gewahrsams (wie beim Widerspruchsverfahren).<br />
Die Aktivmasse (das Konkursamt) hat den Gewahrsam an diesen Computer. Der Dritte muss also klagen auf Aussonderung,<br />
wenn er seinen Computer zurückhaben möchte.<br />
In der Realität wird das Eigentum der Dritten an diesen Computern relativ klar sein. Das Konkursamt wird das Eigentum an<br />
Dritte herausgeben, wofür es aber die Gläubiger fragen muss. Die gesetzliche Ausnahme für diese Nachfragepflicht bei den<br />
Gläubigern (welche in der Realität jedoch eher die Regel ist) ist, wenn der Fall klar ist. Somit wird das Konkursamt die PCs<br />
ohne Rückfrage bei den Gläubigern herausgeben<br />
b) Wenn das Konkursamt diesen Drittanspruch nicht anerkennen würde, hat erneut die Aktivmasse Alleingewahrsam. Somit<br />
müsste der Dritte auf Aussonderung klagen.<br />
Aber auch hier wird in der Realität das Eigentum des Dritten unzweifelhaft sein und somit wird das Konkursamt die Sache<br />
(wohl ohne Rückfrage an die Gläubiger) herausgeben.<br />
c) Angenommen das Konkursamt bestreitet den Drittanspruch: A ist ein Gesellschafter dieser GmbH, somit Organ der<br />
GmbH. Zusätzlich agiert er aber auch als Privatperson und hat somit in diesem Fall eine “schizophrene Rolle”. Er hat aber<br />
<strong>SchKG</strong>: Vorlesungsnotizen und <strong>Zusammenfassung</strong>en Seite 50