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SchKG: Zusammenfassung - Studentische Organisationen Uni Luzern

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Wird aber die Widerspruchsklage des Schuldners, eines Mitbetriebenen oder des Gläubigers gutgeheissen oder dingt der Dritte<br />

mit seiner Klage betreffend eines die Pfändung auschliessenden oder einschränkenden Rechts nicht durch, bleibt die Pfändung<br />

des Vermögenswerts in vollem Umfang aufrechterhalten.<br />

Der Entscheid wirkt bei allen Widerspruchsklagen nur innerhalb des konkreten Schuldbetreibungsverfahrens. Das heisst nicht,<br />

dass er keine materiell-rechtlichen Wirkungen hat; so wird nicht selten im Widerspruchsprozess über das Eigentum an einer<br />

Sache oder die Berechtigung an einer Forderung entschieden.<br />

4.Mehrheit von Betreibungen<br />

In der Regel wird ein Schuldner von mehreren Gläubigern betrieben. Wir haben gelernt, dass diese Betreibungen im Einleitungsverfahren<br />

von jedem einzeln vorgenommen werden. Ab dem Vollstreckungsverfahren muss jedoch eine gewisse Ordnung<br />

stattfinden, damit nicht einfach der erste Gläubiger alles bekommt und die späteren Gläubiger leer ausgehen.<br />

Anschlusspfändung<br />

Pfändungsgruppen<br />

Es gibt die ordentliche Anschlusspfändung (Art. 110 <strong>SchKG</strong>) und die priviliegierte Anschlusspfändung (Art. 111 <strong>SchKG</strong>)<br />

Die ordentliche Abschlusspfändung gemäss Art. 110 <strong>SchKG</strong> funktioniert folgendermassen: Alle Gläubiger die es schaffen, innert<br />

30 Tagen mit dem ersten Gläubiger ins Vollstreckungsverfahren (Einreichung des Fortsetzungsbegehrens) zu kommen,<br />

kommen in dieselbe Pfändungsgruppe mit denselben Rechten. Der erste der nach dem Abschluss der ersten Pfändungsgruppe<br />

in das Vollstreckungsverfahren kommt, begründet seinerseits den Startpunkt einer zweiten Pfändungsgruppe (Art. 110 II<br />

<strong>SchKG</strong>). In der Praxis wird man in der zweiten Gruppe nichts mehr abbekommen, deswegen ist es vor einer Betreibung ratsam,<br />

Informationen über eventuelle, bereits laufende, Betreibungen des Schuldners einzuholen.<br />

Aufgrund der privilegierten Anschlusspfändung kommen bestimme Leute (z.B. Ehegatte des Schuldners) in den Genuss von<br />

besonderen Anschlusspfändungsregeln aufgrund Art. 111 <strong>SchKG</strong>.<br />

B. Verwertung<br />

3. Verteilung<br />

Pfändungsverlustschein<br />

Wenn beim Pfändungssubstrat des Schuldners zuwenig vorhanden ist, um die Forderung zu decken, wird dem Gläubiger ein<br />

Pfändungsverlustschein ausgestellt. Die materiellrechtliche Wirkung eines solchen ist:<br />

• Zugunsten des Schuldners: Unverzinslichkeit der Forderung (<strong>SchKG</strong> 149 IV)<br />

• 20 Jahre Verjährungsfrist (<strong>SchKG</strong> 149a I)<br />

• Weitere gemäss Bestimmungen in ZGB, OR und anderen Erlassen (auch öffentlichrechtliche Folgen)<br />

Die betreibungsrechtlichen Wirkungen eines Pfändungsverlustscheines sind:<br />

• Der Verlustschein stellt einen provisorischen Rechtsöffnungstitel in einer neuen Betreibung dar.<br />

• Es ist möglich binnen 6 Monaten nach Zustellung des VS ein erneutes Fortsetzungsbegehren zu stellen<br />

Schwieriger wird es, wenn Pfändungsgruppen vorhanden sind. Dann muss das Betreibungsamt einen Kollokationsplan machen<br />

und den Erlös nach diesem Plan verteilen.<br />

Beispiel Seite 58 (Lösung vom Internet)<br />

Fragen 1 und 2<br />

▶ Zu verteilender Nettoerlös<br />

(<strong>SchKG</strong> 144 IV) CHF 7’000<br />

<strong>SchKG</strong>: Vorlesungsnotizen und <strong>Zusammenfassung</strong>en Seite 39

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