SchKG: Zusammenfassung - Studentische Organisationen Uni Luzern
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Exkurs: CEOs einer Handelsfirma haben mit dieser oft einen Arbeitsvertrag abgeschlossen. Doch es besteht zwischen der Firma<br />
und dem CEO kein Subordinationsverhältnis, deswegen wird die Lohnforderung des CEO nicht in der ersten sondern (üblicherweise)<br />
in der dritten Klasse eingeordnet (wenn überhaupt 7).<br />
Wenn ein Gläubiger mit der Kollokationsverfügung seiner Forderung oder einer anderen Forderung durch das Konkursamt<br />
nicht einverstanden ist, kann er Kollokationsklage (Art. 250 <strong>SchKG</strong>) einreichen. Die Klage richtet sich gegen die Masse oder<br />
gegen einen anderen Gläubiger, je nachdem ob die eigene Eingabe oder eine Eingabe eines anderen Gläubigers Streitgegenstand<br />
der Kollokationsklage ist.<br />
Es handelt sich um dabei um eine betreibungsrechtliche Klage mit Reflexwirkung auf das materielle Recht. Betreibungsrechtlich<br />
ist die Klage, weil sie nur bezüglich der betreffenden Forderung im betreffenden Konkursverfahren Wirkungen<br />
zeitigt. Die Reflexwirkung wirkt sich dadurch aus, dass dabei einen Entscheid über das materelle Recht mitgefällt wird.<br />
Ablauf des Konkurses (formelles Konkursrecht)<br />
Hauptphasen<br />
Ordentliches und summarisches Verfahren<br />
Einstellung mangels Aktiven<br />
“Flucht” in den Konkurs<br />
Beispiel Seite 84<br />
1. Die Lage des Schuldners ist ziemlich verzweifelt. Mit dieser Lohnquote geht es über sieben Jahren, bis die momentan vorhandenen<br />
Schulden abgearbeitet sind. Aufgrund der Berücksichtigung der künftigen Schulden, wird sich die Situation wohl<br />
niemals verbessern, wenn nichts unterommen wird.<br />
2.a) Der Weg des “Kommerziellen Schuldensanieres” ist überhaupt nicht zu empfehlen, weil diese Schuldensanierer im Grunde<br />
nur auf ihre Raten aus sind.<br />
b) In erster Linie (und oft vergessen oder tabu) könnte es sich lohnen, sich an die Gläubiger zu wenden. Professionelle und<br />
kostenlose Schuldenberatungsstellen (schulden.ch) stehen dem Schuldner zur Verfügung. Diese wenden sich an die Gläubiger<br />
und lotsen aus, ob es Potential für einvernehmliche Schuldenbereinigungen gibt.<br />
Wenn der Schuldner bereits unter dem Stress einer Betreibung steht, gibt es im <strong>SchKG</strong> zudem die Möglichkeit nach Art. 333 ff.<br />
das Institut der “Einvernehmlichen privaten Schuldbereinigung”, wo der Richter das Vorhaben der einvernehmlichen Schuldenbereinigung<br />
Stundung in den Betreibungsverfahren gewähren kann und somit Stress vom Schuldner nehmen kann.<br />
Man wird also zuerst eine nicht gerichtliche Lösung suchen. Wenn dies nicht möglich ist, dann kann man beim Richter nach<br />
Art. 333 ff. <strong>SchKG</strong> vom Richter eine Stundung verlangen.<br />
I.c. gibt eine pfändbare Quote von 325 CHF/Monat kaum Spielraum für eine einvernehmliche Schuldenbereinigung und um alte<br />
Schulden abzuarbeiten, weil die künftigen Schulden dies Quote wohl bereits beanspruchen werden (v.a. künftige Steuerschulden).<br />
Der Privatkonkurs “lockt” mit dem Vorteil, dass die alten Schulden “wegfallen”.<br />
c) Es handelt sich bei der Insolvenzerklärung (Art. 191 <strong>SchKG</strong>) um einen materiellen Konkursgrund, d.h. ein Schuldner kann<br />
über sich selber den Konkurs erklären, ohne ein vorgängiges Einleitungsverfahren.<br />
“Die Flucht in den Konkurs” (Insolvenzerklärung) ist jedoch nur unter vier Voraussetzungen möglich:<br />
1. Antrag des Schuldners<br />
2. Sicherstellung der Kosten des Konkurses (etwa 2000-5000 Franken).<br />
3. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse müssen haarklein dargelegt werden. Es muss bis aufs letzte Detail Rechenschaft<br />
abgelegt werden. Aus diesen Angaben muss ersichtlich sein, dass keine Aussicht auf Schuldenbereinigung besteht.<br />
4. Es darf kein Rechtsmissbrauch vorliegen.<br />
7 Da CEOs oftmals für den Konkurs verantwortlich sind, verrechnet das Konkursamt ihre Lohnforderungen mit Veranwort-<br />
lichkeitsschulden des CEOs.<br />
<strong>SchKG</strong>: Vorlesungsnotizen und <strong>Zusammenfassung</strong>en Seite 56