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SchKG: Zusammenfassung - Studentische Organisationen Uni Luzern

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Die Aufzählung der unpfändbaren Vermögenswerte in Art. 92 ABs. 1 und 4 <strong>SchKG</strong> und anderen Bundeserlassen ist abschliessend.<br />

Es kann weitgehend auf den Gesetzestext verwiesen werden.<br />

Vom Grundsatz der Unpfändbarkeit der Kompetenzstücke besteht folgende Ausnahme: Der Gläubiger hat das Recht, die in<br />

Art. 92 Abs. 1 Ziff. 1-3 <strong>SchKG</strong> genannten Kompetenzstücke von hohem Wert durch einen entsprechenden billigeren Gegenstand<br />

von gleichem Gebrauchswert zu ersetzen oder den für die Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung zu stellen<br />

(Art. 92 Abs. 2 <strong>SchKG</strong>). So kann z.B. ein wertvoller antiker Tisch durch ein Modell einer Billigwarenkette ersetzt werden.<br />

Bei einer Konkurrenz zwischen einer Beschlagnahmung von Vermögenswerten gestützt auf fiskalische, strafrechtliche oder<br />

strafprozessrechtlich Bestimmung (Art. 44 <strong>SchKG</strong>) und einer Pfändung gilt folgendes: Die öffentlich-rechtliche Beschlagnahme<br />

geht der betreibungsrechtlichen vor und zwar selbst dann, wenn die Beschlagnahme erst nach der Pfändung erfolgt.<br />

Erwerbseinkommen jeder Art, das nicht als unpfändbar im Sinne von Art. 92 <strong>SchKG</strong> gilt, ist für die Dauer eines Jahres beschränkt<br />

pfändbar: Es ist in dem Mass pfändbar, als es nicht unbedingt für den Unterhalt der Familie des Schuldners benötigt<br />

wird und zum Notbedarf zählt (Art. 93 Abs. 1 und 2 <strong>SchKG</strong>).<br />

VII. Reihenfolge<br />

Bei der Auswahl der zu pfändenden Vermögenswerte stellt das Gesetz im wesentlichen auf die Verwertbarkeit und Entbehrlichkeit<br />

ab. Der Betreibungsbeamte hat grundsätzlich folgende Reihenfolge einzuhalten (Art. 95 f. <strong>SchKG</strong>):<br />

1. Bewegliches Vermögen einschliesslich Forderungen und beschränkt pfändbares Einkommen, wobei zuerst die Gegenstände<br />

des täglichen Verkehrs zu pfänden sind und entbehrlichere vor weniger entbehrlichen Vermögensstücken.<br />

2. Unbewegliches Vermögen.<br />

3. Vermögen, das mit Arrest eines anderen Gläubigers belegt ist, und Anteile an Gemeinschaftsvermögen.<br />

4. Vermögen, welches vom Schuldner als einem Dritten zugehörig bezeichnet oder von einem Dritten beansprucht wird.<br />

5. Forderungen gegen den Ehegatten des Schuldners.<br />

Von der Reihenfolge kann das Betreibungsamt aus wichtigen Gründen abweichen: wenn es die Umstände rechtfertigen (Ermessen),<br />

beide Parteien es wünschen oder unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien (Art. 95 Abs. 4bis und 5 <strong>SchKG</strong>).<br />

VIII. Umfang<br />

Es ist nur soviel zu pfänden, als zur Befriedigung der betreibenden Gläubiger für die in Betreibung gesetzten Forderungen samt<br />

Zinsen und Kosten notig ist bzw. als nötig erscheint. Der Betreibungsbeamte muss deshalb den voraussichtlichen Erlös aus den<br />

zu pfändenden Gegenständen schätzen (Art. 97 <strong>SchKG</strong>).<br />

IX. Sicherungsmassnahmen<br />

Grundsätzlich verbleiben die gepfändeten Gegenstände beim Schuldner, der unter Strafandrohung angewiesen wird, nicht mehr<br />

über die Vermögensstücke zu verfügen (vgl. Art. 169 StGB; die Strafandrohung ist Gefängnis). Das birgt die Gefahr in sich, dass<br />

der Schuldner trotz Strafandrohung darüber verfügt. Gewisse Vermögenswerte werden deshalb gesichert. Das SchGK sieht für<br />

verschiedene Pfändungsgegenstände unterschiedliche Sicherungsmassnahmen vor. Es kann im einzelnen auf die entsprechenden<br />

Bestimmungen verwiesen werden:<br />

• Verwahrung bestimmter beweglicher Sachen von Gesetzes wegen oder auf Antrag des Gläubiger (Art. 98 <strong>SchKG</strong>).<br />

• Anzeige an den Schuldner des Betriebenen, dass rechtsgültig nur noch an das Betreibungsamt geleistet werden könne (Art.<br />

99 <strong>SchKG</strong>).<br />

• Erhaltung der gepfändeten Rechte, Einzug von fälligen Forderungen (Art. 100 <strong>SchKG</strong>).<br />

• Vormerkung der Pfändung von Grundstücken im Grundbuch (Art. 101 <strong>SchKG</strong>).<br />

• Mitteilung an Mieter und Pächter eines Grundstückes, Verwaltung und Bewirtschaftung eines Grundstückes (Art. 102<br />

<strong>SchKG</strong>).<br />

• Einheimsen der Früchte (Art. 103 <strong>SchKG</strong>)<br />

• Anzeige der Pfändung an beteiligte Dritte bei gepfändeten Nutzniessungsrechten und Anteilsrechten an Gemeinschaftsvermögen<br />

(Art. 104 <strong>SchKG</strong>).<br />

• Anzeige an den Sachversicherer, dass er im Schadensfall nur an das Betreibungsamt rechtsgültig erfüllen kann (Art. 56 VVG).<br />

<strong>SchKG</strong>: Vorlesungsnotizen und <strong>Zusammenfassung</strong>en Seite 34

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