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SchKG: Zusammenfassung - Studentische Organisationen Uni Luzern

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Die Schuldnerclubs<br />

Club der Konkursfähigen<br />

Die Mitglieder sind wirtschaftlich tätig, haben viele Gläubiger. Hier muss das Gesetz dafür sorgen, dass alle Gläubiger auf ihre<br />

Kosten kommen. Konkursfähig ist, wer im SchGK 39 (abschliessend) und im Handelsregister eingetragen ist.<br />

Club der Pfändungsschuldner<br />

Alle übrigen Mitglieder gehören in diesen Club: Natürliche Personen und öffentliche Gemeinwesen. Hier ist nur eine Betreibung<br />

auf Pfändung möglich<br />

Achtung: keine geschlossene Clubs<br />

Es ist möglich, dass auch Pfändungsschuldner Konkurs machen (z.B. natürliche Personen) oder Unternehmungen auf Pfändung<br />

betrieben werden.<br />

Spühler/Gehri/Pfister S. 10 ff.<br />

§ 4 Betreibungssysteme und -arten<br />

I. Betreibungssysteme und -arten<br />

Das Schuldbetreibungsrecht kennt zwei verschiedene Betreibungssysteme,<br />

die General- und die Spezialexekution. Massgebend<br />

für den Entscheid, welches System zur Anwendung gelangt,<br />

ist grundsätzlich die Person des Schuldners.<br />

Bei der Generalexekution greifen alle bekannten Gläubiger zusammen<br />

und gleichzeitig auf das gesamte, unbeschränkt pfändbare<br />

Vermögen des Schuldners. Es werden alle Schuldverhältnisse<br />

des Schuldners und sein unbeschränkt pfändbares Vermögen<br />

liquidiert. Die Gläubiger werden nach einer bestimmten Prioritätenordnung<br />

entsprechend ihrem Forderungsgrund befriedigt.<br />

Bei der Spezialexekution greift ein einzelner Gläubiger soweit<br />

auf das pfändbare Vermögen des Schuldners, als zur Tilgung der<br />

betriebenen Forderung notwendig. Vollstreckungssubtrat sind<br />

einzelne, bestimmte Vermögensstücke des Schuldners. Mehrere<br />

Gläubiger werden Grundsätzlich nach zeitlicher Reihenfolge<br />

befriedigt.<br />

Jedes der beiden Systeme kennt eine Haupt- und eine Sonderart.<br />

Bei der Generalexekution handelt es sich um die Konkurs- und<br />

die Wechselbetreibung, bei der Spezialexekution um die Betreibung<br />

auf Pfändung und die Betreibung auf Pfandverwertung.<br />

Massgebend für den Entscheid, welche Betreibungsart zur Anwendung<br />

gelangt, sind Schuldner und Sicherung oder Forderungsgrund.<br />

II. Anwendungsbereich der Betreibungsarten<br />

1. Konkursbetreibung<br />

Wer in einer der in Art. 39 Abs. 1 <strong>SchKG</strong> bezeichneten Eigenschaften im Handelsregister eingetragen ist, gilt als konkursfähig<br />

und wird grundsätzlich auf dem Wege des Konkurses betrieben. Es handelt sich um Kaufleute, Handelsgesellschaften<br />

und juristische Personen jeder Art.<br />

Konkursfähige natürliche Personen unterliegen für sämtliche Schulden - also sowohl auch für diejenigen des Privat-, als auch für<br />

diejenigen des Geschäftsbereichs - der Konkursbetreibung. Für folgendes ist die Konkursbetreibung trotz Konkursfähigkeit<br />

des Schuldners ausgeschlossen (Art. 43 <strong>SchKG</strong>):<br />

<strong>SchKG</strong>: Vorlesungsnotizen und <strong>Zusammenfassung</strong>en Seite 5

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