SchKG: Zusammenfassung - Studentische Organisationen Uni Luzern
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Die Schuldnerclubs<br />
Club der Konkursfähigen<br />
Die Mitglieder sind wirtschaftlich tätig, haben viele Gläubiger. Hier muss das Gesetz dafür sorgen, dass alle Gläubiger auf ihre<br />
Kosten kommen. Konkursfähig ist, wer im SchGK 39 (abschliessend) und im Handelsregister eingetragen ist.<br />
Club der Pfändungsschuldner<br />
Alle übrigen Mitglieder gehören in diesen Club: Natürliche Personen und öffentliche Gemeinwesen. Hier ist nur eine Betreibung<br />
auf Pfändung möglich<br />
Achtung: keine geschlossene Clubs<br />
Es ist möglich, dass auch Pfändungsschuldner Konkurs machen (z.B. natürliche Personen) oder Unternehmungen auf Pfändung<br />
betrieben werden.<br />
Spühler/Gehri/Pfister S. 10 ff.<br />
§ 4 Betreibungssysteme und -arten<br />
I. Betreibungssysteme und -arten<br />
Das Schuldbetreibungsrecht kennt zwei verschiedene Betreibungssysteme,<br />
die General- und die Spezialexekution. Massgebend<br />
für den Entscheid, welches System zur Anwendung gelangt,<br />
ist grundsätzlich die Person des Schuldners.<br />
Bei der Generalexekution greifen alle bekannten Gläubiger zusammen<br />
und gleichzeitig auf das gesamte, unbeschränkt pfändbare<br />
Vermögen des Schuldners. Es werden alle Schuldverhältnisse<br />
des Schuldners und sein unbeschränkt pfändbares Vermögen<br />
liquidiert. Die Gläubiger werden nach einer bestimmten Prioritätenordnung<br />
entsprechend ihrem Forderungsgrund befriedigt.<br />
Bei der Spezialexekution greift ein einzelner Gläubiger soweit<br />
auf das pfändbare Vermögen des Schuldners, als zur Tilgung der<br />
betriebenen Forderung notwendig. Vollstreckungssubtrat sind<br />
einzelne, bestimmte Vermögensstücke des Schuldners. Mehrere<br />
Gläubiger werden Grundsätzlich nach zeitlicher Reihenfolge<br />
befriedigt.<br />
Jedes der beiden Systeme kennt eine Haupt- und eine Sonderart.<br />
Bei der Generalexekution handelt es sich um die Konkurs- und<br />
die Wechselbetreibung, bei der Spezialexekution um die Betreibung<br />
auf Pfändung und die Betreibung auf Pfandverwertung.<br />
Massgebend für den Entscheid, welche Betreibungsart zur Anwendung<br />
gelangt, sind Schuldner und Sicherung oder Forderungsgrund.<br />
II. Anwendungsbereich der Betreibungsarten<br />
1. Konkursbetreibung<br />
Wer in einer der in Art. 39 Abs. 1 <strong>SchKG</strong> bezeichneten Eigenschaften im Handelsregister eingetragen ist, gilt als konkursfähig<br />
und wird grundsätzlich auf dem Wege des Konkurses betrieben. Es handelt sich um Kaufleute, Handelsgesellschaften<br />
und juristische Personen jeder Art.<br />
Konkursfähige natürliche Personen unterliegen für sämtliche Schulden - also sowohl auch für diejenigen des Privat-, als auch für<br />
diejenigen des Geschäftsbereichs - der Konkursbetreibung. Für folgendes ist die Konkursbetreibung trotz Konkursfähigkeit<br />
des Schuldners ausgeschlossen (Art. 43 <strong>SchKG</strong>):<br />
<strong>SchKG</strong>: Vorlesungsnotizen und <strong>Zusammenfassung</strong>en Seite 5