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SchKG: Zusammenfassung - Studentische Organisationen Uni Luzern

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Spühler/Gehri/Pfister S. 157<br />

§ 28 Widerspruchsverfahren<br />

I. Allgemeines<br />

Pfändbar sind Vermögenswerte, die rechtlich dem Schuldner gehören. Ist die Berechtigung an einem Vermögenswert umstritten,<br />

wird soweit möglich vermieden, diesen zur Vollstreckung heranzuziehen: Umstrittene Vermögenswerte werden nur gepfändet,<br />

wenn zur Befriedigung des Betreibers nicht genügend andere Vermögensstücke vorhanden sind (Art. 95 Abs. 3 <strong>SchKG</strong>).<br />

Bei umstrittener Berechtigung soll diese im Widerspruchsverfahren für das konkrete Schuldbetreibungsverfahren festgestellt<br />

werden. Mögliche Parteien sind einerseits der Betreiber und der Schuldner und anderseits der Drittansprecher, der ein die<br />

Pfändung auschliessendes oder einschränkendes Recht geltend macht. Es kann sich insbesondere um folgende Rechte handeln:<br />

• Eigentum jeder Art (auch an Grundstücken)<br />

• Beschränkte dingliche Rechte an beweglichen Sachen und Rechten wie Faustpfandrechte im Sinne von Art. 37 <strong>SchKG</strong>.<br />

• Obligatorische Ansprüche auf Sachrückgabe des Vermieters, Verleihers, Hinterlegers oder Verpfänders.<br />

Das Recht des Käufers, Mieters oder Beschenkten auf Übergabe der Sache geht der Pfändung nicht vor.<br />

II. Begriff<br />

Das Widerspruchsverfahren ist der Prozess im weiteren Sinn, worin entschieden wird, ob die Pfändung eines Vermögenswertes<br />

aufrechtzuerhalten oder der Vermögenswert aus dem Schuldbetreibungsverfahren zu entlassen ist, weil ein die Pfändung ausschliessendes<br />

oder einschränkendes Recht eines Dritten geltend gemacht wird.<br />

III. Verfahren<br />

Das Widerspruchsverfahren gliedert sich in das Vorverfahren vor dem Betreibungsamt und den Widerspruchsprozess vor Gericht.<br />

Im Vorverfahren wird abgeklärt, ob die Berechtigung an einem Vermögenswert tatsächlich umstritten ist, und gegebenfalls<br />

werden die Parteirollen für den Widerspruchsprozess festgelegt. Im Widerspruchsprozess selbst entscheidet sich, ob die<br />

Pfändung eines Vermögenswertes aufrechtzuerhalten oder der Vermögenswert aus dem Schuldbetreibungsverfahren zu entlassen<br />

ist (Art. 106-109 <strong>SchKG</strong>). Für jede Drittansprache ist ein gesondertes Widerspruchsverfahren durchzuführen.<br />

IV. Vorverfahren<br />

1. Anmeldung des Drittanspruchs<br />

Ein Dritter, der seine Berechtigung an einem Vermögenswert durchsetzen will, kann seinen Anspruch bis zur Verteilung des<br />

Erlöses aus der Verwertung des entsprechenden Vermögensstücks beim Betreibungsamt am Betreibungsstand mündlich oder<br />

schriftlich anmelden (Art. 160 Abs. 2 <strong>SchKG</strong>). Die Anmeldung kann auch durch einen interessierten Dritten wie den unmittelbaren<br />

Besitzer der Sache der Sache oder den Schuldner erfolgen.<br />

Nicht angemeldete Ansprüche Dritter an den gepfändeten Vermögenswerten gehen in der Regel durch deren Verwertung unter.<br />

2. Vermutung des besseren Rechts<br />

Massgebend für das weitere Verfahren ist die Vermutung des besseren Rechts am umstrittenen Vermögenswert. Bei beweglichen<br />

Sachen knüpft das Gesetz die Vermutung an den Gewahrsam im Zeitpunkt der Pfändung an (Art. 107 Abs. 1 Ziff. 1, Art.<br />

108 Abs. 1 Ziff. 1 <strong>SchKG</strong>). Gewahrsam an einer beweglichen Sache hat, wer die faktische Herrschaft über sie ausübt.<br />

Gewahrsam ist nur an beweglichen Sachen möglich. Bei Grundstücken ist der Grundbucheintrag für die Vermutung des besseren<br />

Rechts massgebend, bei Forderungen und sonstigen Rechten die grössere Wahrscheinlichkeit der materiellen Berechtigung<br />

(Art. 107 Abs. 1 Ziff. 2 und 3, Art. 108 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 <strong>SchKG</strong>). Die grössere Wahrscheinlichkeit der Berechtigung<br />

wird durch das Betreibungsamt aufgrund einer summarischen Prüfung anhand der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse<br />

bestimmt. Massgebend ist der äusssere Anschein, der die Aktenlage erweckt.<br />

<strong>SchKG</strong>: Vorlesungsnotizen und <strong>Zusammenfassung</strong>en Seite 37

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