SchKG: Zusammenfassung - Studentische Organisationen Uni Luzern
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Spühler/Gehri/Pfister S. 157<br />
§ 28 Widerspruchsverfahren<br />
I. Allgemeines<br />
Pfändbar sind Vermögenswerte, die rechtlich dem Schuldner gehören. Ist die Berechtigung an einem Vermögenswert umstritten,<br />
wird soweit möglich vermieden, diesen zur Vollstreckung heranzuziehen: Umstrittene Vermögenswerte werden nur gepfändet,<br />
wenn zur Befriedigung des Betreibers nicht genügend andere Vermögensstücke vorhanden sind (Art. 95 Abs. 3 <strong>SchKG</strong>).<br />
Bei umstrittener Berechtigung soll diese im Widerspruchsverfahren für das konkrete Schuldbetreibungsverfahren festgestellt<br />
werden. Mögliche Parteien sind einerseits der Betreiber und der Schuldner und anderseits der Drittansprecher, der ein die<br />
Pfändung auschliessendes oder einschränkendes Recht geltend macht. Es kann sich insbesondere um folgende Rechte handeln:<br />
• Eigentum jeder Art (auch an Grundstücken)<br />
• Beschränkte dingliche Rechte an beweglichen Sachen und Rechten wie Faustpfandrechte im Sinne von Art. 37 <strong>SchKG</strong>.<br />
• Obligatorische Ansprüche auf Sachrückgabe des Vermieters, Verleihers, Hinterlegers oder Verpfänders.<br />
Das Recht des Käufers, Mieters oder Beschenkten auf Übergabe der Sache geht der Pfändung nicht vor.<br />
II. Begriff<br />
Das Widerspruchsverfahren ist der Prozess im weiteren Sinn, worin entschieden wird, ob die Pfändung eines Vermögenswertes<br />
aufrechtzuerhalten oder der Vermögenswert aus dem Schuldbetreibungsverfahren zu entlassen ist, weil ein die Pfändung ausschliessendes<br />
oder einschränkendes Recht eines Dritten geltend gemacht wird.<br />
III. Verfahren<br />
Das Widerspruchsverfahren gliedert sich in das Vorverfahren vor dem Betreibungsamt und den Widerspruchsprozess vor Gericht.<br />
Im Vorverfahren wird abgeklärt, ob die Berechtigung an einem Vermögenswert tatsächlich umstritten ist, und gegebenfalls<br />
werden die Parteirollen für den Widerspruchsprozess festgelegt. Im Widerspruchsprozess selbst entscheidet sich, ob die<br />
Pfändung eines Vermögenswertes aufrechtzuerhalten oder der Vermögenswert aus dem Schuldbetreibungsverfahren zu entlassen<br />
ist (Art. 106-109 <strong>SchKG</strong>). Für jede Drittansprache ist ein gesondertes Widerspruchsverfahren durchzuführen.<br />
IV. Vorverfahren<br />
1. Anmeldung des Drittanspruchs<br />
Ein Dritter, der seine Berechtigung an einem Vermögenswert durchsetzen will, kann seinen Anspruch bis zur Verteilung des<br />
Erlöses aus der Verwertung des entsprechenden Vermögensstücks beim Betreibungsamt am Betreibungsstand mündlich oder<br />
schriftlich anmelden (Art. 160 Abs. 2 <strong>SchKG</strong>). Die Anmeldung kann auch durch einen interessierten Dritten wie den unmittelbaren<br />
Besitzer der Sache der Sache oder den Schuldner erfolgen.<br />
Nicht angemeldete Ansprüche Dritter an den gepfändeten Vermögenswerten gehen in der Regel durch deren Verwertung unter.<br />
2. Vermutung des besseren Rechts<br />
Massgebend für das weitere Verfahren ist die Vermutung des besseren Rechts am umstrittenen Vermögenswert. Bei beweglichen<br />
Sachen knüpft das Gesetz die Vermutung an den Gewahrsam im Zeitpunkt der Pfändung an (Art. 107 Abs. 1 Ziff. 1, Art.<br />
108 Abs. 1 Ziff. 1 <strong>SchKG</strong>). Gewahrsam an einer beweglichen Sache hat, wer die faktische Herrschaft über sie ausübt.<br />
Gewahrsam ist nur an beweglichen Sachen möglich. Bei Grundstücken ist der Grundbucheintrag für die Vermutung des besseren<br />
Rechts massgebend, bei Forderungen und sonstigen Rechten die grössere Wahrscheinlichkeit der materiellen Berechtigung<br />
(Art. 107 Abs. 1 Ziff. 2 und 3, Art. 108 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 <strong>SchKG</strong>). Die grössere Wahrscheinlichkeit der Berechtigung<br />
wird durch das Betreibungsamt aufgrund einer summarischen Prüfung anhand der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse<br />
bestimmt. Massgebend ist der äusssere Anschein, der die Aktenlage erweckt.<br />
<strong>SchKG</strong>: Vorlesungsnotizen und <strong>Zusammenfassung</strong>en Seite 37