SchKG: Zusammenfassung - Studentische Organisationen Uni Luzern
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3. Vermutung des besseren Recht des Schuldners<br />
Das Betreibungsamt leitet nach der Anmeldung des Drittanspruchs das Widerspruchsverfahren ein: In einer ersten Phase des<br />
Verfahrens merkt es den geltend gemachten Anspruch in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, sofern die Pfändungsurkunde<br />
bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an (Art. 106 Abs.1 <strong>SchKG</strong>). Liegt die Vermutung des besseren Rechts beim<br />
Schuldner (Gewahrsam) so setzt das Betreibungsamt den Parteien des Schuldbetreibungsverfahrens eine Frist von zehn Tagen,<br />
um den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu bestreiten (Art. 107 Abs. 1 und 2 <strong>SchKG</strong>). Der<br />
Dritte trägt die Obliegenheit, auf Verlangen einer Partei des Schuldbetreibungsverfahren seine Beweismittel zur Einsicht vorzulegen<br />
(Art. 107 Abs. 3 <strong>SchKG</strong>). Den Parteien soll dadurch ermöglicht werden, das Prozessrisiko einer allfälligen Widerspruchsklage<br />
einzuschätzen.<br />
Bestreitet weder der Schuldner noch ein allfällig Mitbetriebener noch der Gläubiger den Anspruch des Dritten, so gilt er in der<br />
betreffenden Betreibung als anerkannt. Damit fällt der umstrittene Vermögenswert aus der Pfändung und das Widerspruchsverfahren<br />
ist beendet.<br />
Wird der Anspruch von einer Partei bestritten, tritt das Vorverfahren in seine zweite Phase: Der Betreibungsbeamte setzt<br />
dem Drittansprecher eine Frist von 20 Tagen zur Anhebung der Widerspruchsklage gegen diejenige Person, die den Drittanspruch<br />
bestreitet. Reicht der Dritte keine Widerspruchsklage ein, fällt sein Anspruch in der konkreten Schuldbetreibung ausser<br />
Betracht: Der umstrittene Vermögenswert bleibt in der Pfändung und kann verwertet werden.<br />
4. Vermutung des besseren Recht des Dritten<br />
Bezieht sich die Drittansprache auf eine bewegliche Sache im Gewahrsam oder Mitgewahrsam des Dritten, auf eine Forderung<br />
oder ein anderes Recht, an welchem die Berechtigung des Dritten wahrscheinlicher ist als diejenige des Schuldners, oder auf ein<br />
Grundstück, bei dem sich die Berechtigung des Dritten aus dem Grundbuch ergibt, ist das Vorverfahren einstufig: Das Betreibungsamt<br />
setzt den Parteien den Schuldbetreibungsverfahren eine Frist von 20 Tagen, um eine Widerspruchsklage gegen den<br />
Dritten zu führen (Art. 108 Abs. 1 und 2 <strong>SchKG</strong>).<br />
Der Dritte trägt wiederum die Obliegenheit, auf Verlangen einer Partei der Schuldbetreibung seine Beweismittel zur Einsicht<br />
vorzulegen (Art. 107 Abs. 3 <strong>SchKG</strong>), damit den Parteien ermöglicht wird, das Prozessrisiko einer allfälligen Widerspruchsklage<br />
einzuschätzen.<br />
Erhebt keine Partei Widerspruchsklage, gilt der Anspruch des Dritten in der konkreten Schuldbetreibung als ankerkannt (Art.<br />
108 Abs. 3 <strong>SchKG</strong>): Der umstrittene Vermögenswert fällt aus der Pfändung, und das Widerspruchsverfahren ist beendet. Ein<br />
gepfändeter Gegenstand oder eine gepfändete Forderung fallen an den ursprünglichen Inhaber zurück.<br />
V. Widerspruchsklagen<br />
1. Allgemeines<br />
Im Widerspruchsprozess wird im Streitfall gerichtlich entschieden, ob die Pfändung eines Vermögenswerts aufrechtzuerhalten<br />
oder der Vermögenswert aus dem Schuldbetreibungsverfahren zu entlassen ist. Die Widerspruchsklagen haben somit in erster<br />
Linie betreibungsrechtlichen Zweck. Darüber hinaus sind sie von materiellrechtlicher Bedeutung. Sie sind betreibungsrechtliche<br />
Klagen mit Reflexwirkung auf das materielle Recht.<br />
2. Zuständigkeit<br />
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach Art. 109 Abs. 1-3 <strong>SchKG</strong>.<br />
3. Verfahren und Rechtsmittel<br />
Der Widerspruchsprozess findet im beschleunigten Verfahren statt (Art. 109 Abs. 4 Satz 2 <strong>SchKG</strong>).<br />
4. Wirkungen<br />
Bis zur Erledigung der Widerspruchsklage bleibt die Schuldbetreibung in bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und<br />
die Fristen für die Verwertungsbegehren stehen still (Art. 109 Abs. 5 <strong>SchKG</strong>). Wird die Widerspruchsklage des Dritten betreffend<br />
eines die Pfändung auschliessenden Rechts gutgeheissen oder dringt der Schuldner, ein Mitbetriebener oder der Gläubiger<br />
mit der seiner Klage nicht durch, wird der Vermögensgegenstand aus dem Schuldbetreibungsverfahren entlassen. Handelt es<br />
sich um ein die Pfändung einschränkendes Recht, muss dieses im weiteren Vollstreckungsverfahren berücksichtigt werden.<br />
<strong>SchKG</strong>: Vorlesungsnotizen und <strong>Zusammenfassung</strong>en Seite 38