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SchKG: Zusammenfassung - Studentische Organisationen Uni Luzern

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3. Vermutung des besseren Recht des Schuldners<br />

Das Betreibungsamt leitet nach der Anmeldung des Drittanspruchs das Widerspruchsverfahren ein: In einer ersten Phase des<br />

Verfahrens merkt es den geltend gemachten Anspruch in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, sofern die Pfändungsurkunde<br />

bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an (Art. 106 Abs.1 <strong>SchKG</strong>). Liegt die Vermutung des besseren Rechts beim<br />

Schuldner (Gewahrsam) so setzt das Betreibungsamt den Parteien des Schuldbetreibungsverfahrens eine Frist von zehn Tagen,<br />

um den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu bestreiten (Art. 107 Abs. 1 und 2 <strong>SchKG</strong>). Der<br />

Dritte trägt die Obliegenheit, auf Verlangen einer Partei des Schuldbetreibungsverfahren seine Beweismittel zur Einsicht vorzulegen<br />

(Art. 107 Abs. 3 <strong>SchKG</strong>). Den Parteien soll dadurch ermöglicht werden, das Prozessrisiko einer allfälligen Widerspruchsklage<br />

einzuschätzen.<br />

Bestreitet weder der Schuldner noch ein allfällig Mitbetriebener noch der Gläubiger den Anspruch des Dritten, so gilt er in der<br />

betreffenden Betreibung als anerkannt. Damit fällt der umstrittene Vermögenswert aus der Pfändung und das Widerspruchsverfahren<br />

ist beendet.<br />

Wird der Anspruch von einer Partei bestritten, tritt das Vorverfahren in seine zweite Phase: Der Betreibungsbeamte setzt<br />

dem Drittansprecher eine Frist von 20 Tagen zur Anhebung der Widerspruchsklage gegen diejenige Person, die den Drittanspruch<br />

bestreitet. Reicht der Dritte keine Widerspruchsklage ein, fällt sein Anspruch in der konkreten Schuldbetreibung ausser<br />

Betracht: Der umstrittene Vermögenswert bleibt in der Pfändung und kann verwertet werden.<br />

4. Vermutung des besseren Recht des Dritten<br />

Bezieht sich die Drittansprache auf eine bewegliche Sache im Gewahrsam oder Mitgewahrsam des Dritten, auf eine Forderung<br />

oder ein anderes Recht, an welchem die Berechtigung des Dritten wahrscheinlicher ist als diejenige des Schuldners, oder auf ein<br />

Grundstück, bei dem sich die Berechtigung des Dritten aus dem Grundbuch ergibt, ist das Vorverfahren einstufig: Das Betreibungsamt<br />

setzt den Parteien den Schuldbetreibungsverfahren eine Frist von 20 Tagen, um eine Widerspruchsklage gegen den<br />

Dritten zu führen (Art. 108 Abs. 1 und 2 <strong>SchKG</strong>).<br />

Der Dritte trägt wiederum die Obliegenheit, auf Verlangen einer Partei der Schuldbetreibung seine Beweismittel zur Einsicht<br />

vorzulegen (Art. 107 Abs. 3 <strong>SchKG</strong>), damit den Parteien ermöglicht wird, das Prozessrisiko einer allfälligen Widerspruchsklage<br />

einzuschätzen.<br />

Erhebt keine Partei Widerspruchsklage, gilt der Anspruch des Dritten in der konkreten Schuldbetreibung als ankerkannt (Art.<br />

108 Abs. 3 <strong>SchKG</strong>): Der umstrittene Vermögenswert fällt aus der Pfändung, und das Widerspruchsverfahren ist beendet. Ein<br />

gepfändeter Gegenstand oder eine gepfändete Forderung fallen an den ursprünglichen Inhaber zurück.<br />

V. Widerspruchsklagen<br />

1. Allgemeines<br />

Im Widerspruchsprozess wird im Streitfall gerichtlich entschieden, ob die Pfändung eines Vermögenswerts aufrechtzuerhalten<br />

oder der Vermögenswert aus dem Schuldbetreibungsverfahren zu entlassen ist. Die Widerspruchsklagen haben somit in erster<br />

Linie betreibungsrechtlichen Zweck. Darüber hinaus sind sie von materiellrechtlicher Bedeutung. Sie sind betreibungsrechtliche<br />

Klagen mit Reflexwirkung auf das materielle Recht.<br />

2. Zuständigkeit<br />

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach Art. 109 Abs. 1-3 <strong>SchKG</strong>.<br />

3. Verfahren und Rechtsmittel<br />

Der Widerspruchsprozess findet im beschleunigten Verfahren statt (Art. 109 Abs. 4 Satz 2 <strong>SchKG</strong>).<br />

4. Wirkungen<br />

Bis zur Erledigung der Widerspruchsklage bleibt die Schuldbetreibung in bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und<br />

die Fristen für die Verwertungsbegehren stehen still (Art. 109 Abs. 5 <strong>SchKG</strong>). Wird die Widerspruchsklage des Dritten betreffend<br />

eines die Pfändung auschliessenden Rechts gutgeheissen oder dringt der Schuldner, ein Mitbetriebener oder der Gläubiger<br />

mit der seiner Klage nicht durch, wird der Vermögensgegenstand aus dem Schuldbetreibungsverfahren entlassen. Handelt es<br />

sich um ein die Pfändung einschränkendes Recht, muss dieses im weiteren Vollstreckungsverfahren berücksichtigt werden.<br />

<strong>SchKG</strong>: Vorlesungsnotizen und <strong>Zusammenfassung</strong>en Seite 38

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