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SchKG: Zusammenfassung - Studentische Organisationen Uni Luzern

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1. Arrestforderung<br />

Der Gläubiger muss den Bestand eines auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung in Geld gerichteten Anspruchs gegen den<br />

Schuldner glaubhaft machen. Die Forderung darf nicht pfandgesichert sein. Die Forderung muss zudem grundsätzlich fällig<br />

sein. Ausnahmen bestehen in Bezug auf einen Schuldner, der keinen festen Wohnsitz hat, und den Schuldner, der sich unredlich<br />

verhält. In diesen Fällen ist die Arrestlegung auch zur Sicherung einer nicht fälligen Forderung zulässig. Die Arrestlegung bewirkt<br />

alsdann die Fälligkeit (Art.271 Abs. 1 und 2 <strong>SchKG</strong>).<br />

2. Arrestgründe<br />

Glaubhaft gemacht werden muss das Vorliegen eines Arrestgrundes, nämlich eines der folgenden Gefährdungstatbestände:<br />

Fehlender fester Wohnsitz des Schuldners: Der Schuldner darf weder in der Schweiz noch im Ausland einen festen<br />

Wohnsitz haben (Zigeuner, Zirkusleute).<br />

Unredliches Verhalten des Schuldners: Der Schuldner schafft Vermögenswerte beiseite (verschenken, vernichten, verstecken,<br />

ins Ausland überführen), flüchtet oder trifft Anstalten zur Flucht, in der Absicht, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten<br />

zu entziehen. Die Absicht muss aufgrund der Umstände erkennbar sein.<br />

Taschenarrest: Der Schuldner befindet sich auf der Durchreise (Touristen, Geschäftsreisende) oder gehört zu den Personen,<br />

die Märkte und Messen besuchen (fahrende Händler, Schausteller, u.a.). Der Taschenarrest setzt eine Forderung voraus, die<br />

fällig und ihrer Natur nach sofort zu erfüllen ist wie Hotelrechnungen oder Zechschulden. Der Arrestgrund gilt auch für Personen<br />

mit festem Wohnsitz in der Schweiz.<br />

Auslandarrest: Der Auslandarrest wird in der Literatur und Judikatur in der Regel als Ausländerarrest bezeichnet. Dieser Begriff<br />

wird jedoch der Gesetzesbestimmung nicht vollauf gerecht und ist missverständlich, weil der Arrestgrund nicht an die Nationalität<br />

des Schuldners anknüpft. Voraussetzung ist vielmehr, dass der Schuldner weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt<br />

in der Schweiz hat. Vorausgesetzt wird ausserdem, dass kein anderer ausserordentlicher Betreibungsstand in der Schweiz<br />

besteht und kein anderer Arrestgrund vorliegt: Der Auslandarrest ist subsidiär zu den anderen im <strong>SchKG</strong> genannten Arrestgründen.<br />

Verlustschein: Die Forderung ist durch einen provisorischen oder definitiven Pfändungsverlustschein oder durch einen Konkursverlustschein<br />

ausgewiesen. Ein Pfandausfallschein genügt nicht.<br />

3. Arrestgegenstand<br />

Arrestierbar sind pfändbare Vermögenswerte, die rechtlich und nicht bloss wirtschaftlich dem Schuldner gehören. Der Gewahrsam<br />

ist nicht massgebend. Der Gläubiger muss glaubhaft machen, dass am Arrestort arrestierbare Vermögenswerte vorhanden<br />

sind, und diese genau bezeichnen.<br />

Der sogenannte Sucharrest, bei dem der Gläubiger den Arrestgegenstand nicht genau bezeichnet, in der Hoffnung Vermögenswerte<br />

des Schuldners aufzuspüren, ist nicht zulässig.<br />

Beim Auslandarrest können - anders als insbesonder beim Taschenarrest - Arrestgegenstände nur Vermögenswerte sein, die<br />

dauernd oder zumindest für eine gewisse Dauer in der Schweiz gelegen oder in der Absicht, sie in der Schweiz zu hinterlegen,<br />

hergebracht wurden.<br />

4. Sicherheitsleistung<br />

Der Gläubiger, der denArrest beantragt, haftet dem Schuldner und dem Dritten für den wegen ungerechtfertigter Arrestlegung<br />

entstandenen Schaden (Kausalhaftung). Der Gläubiger kann von Amtes wegen oder auf Antrag des Schuldners oder eines Dritten<br />

zur Leistung einer Arrestkaution verpflichtet werden (Art. 273 Abs. 1 <strong>SchKG</strong>). Die Kautionierung liegt im Ermessen des<br />

Arrestrichters. Die Sicherheitsleistung ist Eintretensvoraussetzung.<br />

IV. Verfahren<br />

1. Arrestbegehren<br />

Das Arrestbegehren ist die an den Arrestrichter gerichtete Aufforderung des Gläubigers, bestimmte Vermögenswerte des<br />

Schuldners zwecks Sicherung der Vollstreckung amtlich zu beschlagnahmen. Es kann mündlich oder schriftlich gestellt werden.<br />

Der Gläubiger hat darin Forderung, Arrestgrund und Arrestgegenstände zu bezeichnen.<br />

<strong>SchKG</strong>: Vorlesungsnotizen und <strong>Zusammenfassung</strong>en Seite 67

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