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SchKG: Zusammenfassung - Studentische Organisationen Uni Luzern

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• Sicherung der Ansprüche des Schuldners aus Personenversicherungen nach der VPAV.<br />

X. Wirkung<br />

Durch die Pfändung werden die Vermögenswerte mit einer Verfügungsbeschränkung belegt: Der Schuldner bleibt zwar bis<br />

zur Verwertung Eigentümer der gepfändeten Vermögenswerte. Ohne Bewilligung des Betreibungsamtes dasrf er jedoch weder<br />

rechtlich noch tatsächlich über sie verfügen, ansonsten würde er sich stra/ar machen (Art. 96 Abs. 1 <strong>SchKG</strong>, Art. 169 StGB)<br />

Verfügungen des Schuldners, welche die Rechte und Pflichten aus der Pfändung verletzen, sind grundsätzlich ungültig. Geschützt<br />

wird aber der gutgläubige Dritte bei einem Eigentumserwerb oder dem Erwerb eines dinglichen Rechtes (Art. 96 Abs. 2<br />

<strong>SchKG</strong>, Art. 933 ZGB). Ein gutgläubiger Grundstückerwerb ist wegen der Vormerkung imGrundbuch ausgeschlossen. Die Verfügungsbeschränkung<br />

gilt ab dem Zeitpunkt der rechtsgültigen Mitteilung an den Schuldner.<br />

Durch die Pfändung erhält der Gläubiger an den gepfändeten Vermögenswerten des Schuldners den Anspruch, diese vom Betreibungsamt<br />

vewerten zu lassen und aus dem Erlös befriedigt zu werden. Dinglich berechtigt wird er hingegen nicht (Art. 116<br />

<strong>SchKG</strong>). Der Gläubiger kann zudem zwecks Sicherung seines Rechtes die Verwahrung des gepfändeten Werte verlangen, sofern<br />

dies als geboten erscheint (Art. 98 Abs. 3 <strong>SchKG</strong>).<br />

Dritte, die Schuldner von gepfändeten Forderungen des Betriebenen sind, können nach der Pfändung nur nach an das Betreibungsamt<br />

gültig erfüllen (Art. 99 <strong>SchKG</strong>). Ausserdem wird der Dritte, der ein besseres Recht an einem gepfändeten Vermögenswert<br />

geltend macht, Partei im Prozess über die Frage der Berechtigung (Widerspruchsprozess, Art. 106 ff. <strong>SchKG</strong>).<br />

XI. Pfändungsurkunde<br />

In der Pfändungsurkunde sind inbesondere die gepfändeten Vermögenswerte mit ihrem Schätzwert aufzuzeichnen (Art. 112<br />

Abs. 1 <strong>SchKG</strong>). Nur die in der Urkunde aufgeführten Werte sind mit der Verfügungsbeschränkung belegt und dürfen verwertet<br />

werden. Den Gläubigern und dem Schuldner wird eine Abschrift der Pfändungsurkunde zugestellt (Art. 114 <strong>SchKG</strong>).<br />

Wurde kein pfändbares Vermögen vorgefunden, dient die somit leere Pfändungsurkunde als definitiver Pfändungsverlustschein<br />

(Art. 112 abs. 3, Art. 115 Abs. 1 und Art. 149 <strong>SchKG</strong>). War gemäss der Schätzung des Betreibungsamtes nicht genügend<br />

Vermögen vorhanden, um die betriebene Forderung samt Zinsen und Kosten zu decken, dient die Pfändungsurkunde als provisorischer<br />

Pfändungsverlustschein (Art. 112 ABs. 3 und Art. 115 Abs. 2 <strong>SchKG</strong>). Dieser gilt bis das Schuldbetreibungsverfahren<br />

vollständig durchgeführt und ein definitiver Verlustschein ausgestellt ist. Der provisorische Pfändungsverlustschein gibt<br />

dem Gläubiger folgende Rechte:<br />

• Arrestlegung auf neu auftauchendes Vermögen des Schuldners (Art. 115 Abs. 2 i.V.m. Art. 271 Abs. 1 Ziff. 5 <strong>SchKG</strong>).<br />

• Anfechtung von Rechtshandlungen des Schuldners, mit denen dieser Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung entziehen<br />

wollte (Anfechtungsklage, Art. 115 Abs. 2 i.V.m. Art. 285 ff. <strong>SchKG</strong>).<br />

• Nachpfändung neu entdeckter Vermögenswerte innert eines Jahres seit Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner<br />

(Art. 115 Abs. 3 <strong>SchKG</strong>).<br />

3. Widerspruchsverfahren<br />

Funktion<br />

Es geht um den Schutz von Rechten Dritter am gepfändeten Objekt (z.B. Dritteigentum, Pfandrechte) und um die Klärung der<br />

“Eigentumsverhältnisse” am Pfändungssubstrat für die laufende Betreibung.<br />

Die Bedeutung des Gewahrsams<br />

Die Tatsache des Gewahrsams entscheidet bei umstrittenen Sachen wie das Widerspruchsverfahren ablaufen wird. Liegt der<br />

Gewahrsam beim Schuldner kommt es zu einer Anerkennungsklage, liegt der Gewahrsam beim Dritten kommt es zu einer Aberkennungsklage.<br />

In den beiden Verfahren sind die Parteirollen anders.<br />

Vorverfahren und Prozess<br />

Das Vorverfahren ist immer gleich:<br />

1. Anmeldung des Rechts durch den Dritten beim BA<br />

<strong>SchKG</strong>: Vorlesungsnotizen und <strong>Zusammenfassung</strong>en Seite 35

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