SchKG: Zusammenfassung - Studentische Organisationen Uni Luzern
SchKG: Zusammenfassung - Studentische Organisationen Uni Luzern
SchKG: Zusammenfassung - Studentische Organisationen Uni Luzern
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Kaufpreis noch nicht erhalten hat. Der bisherige Eigentümer bzw. der Gläubiger der Forderung kann die Abtretung der<br />
Kaufpreisforderung verlangen. Ist der Kaufpreis von der Konkursverwaltung in der Zwischenzeit schon eingezogen worden,<br />
dann der bisherige Eigentümer von der Konkursverwaltung Bezahlung des von dieser eingezogenen Kaufpreises verlangen.<br />
Der Kaufpreis, der vor der Konkurseröffnung gezahlt wurde, fällt jedoch in die Konkursmasse. Der frühere Eigentümer kann<br />
dann nur noch eine Konkursforderung eingeben.<br />
• Art. 203 <strong>SchKG</strong>: Hat der Gemeinschuldner vor der Konkurseröffnung eine Sache gekauft, jedoch nicht bezahlt, und ist die<br />
Sache im Zeitpunkt der Konkurseröffnung an dem Gemeinschuldner schon abgesendet worden, aber noch nicht angekommen<br />
(Distanzkauf), so kann der Verkäufer grundsätzlich Aussonderung der Kaufsache verlangen.<br />
IV. Aussonderungsverfahren<br />
Das Aussonderungsverfahren ist in Art. 242 Abs. 1 und 2 <strong>SchKG</strong> geregelt. Es gliedert sich in ein Vorverfahren und den eigentlichen<br />
Aussonderungsprozess. Beansprucht ein Dritter eine Sache der Konkursmasse, trifft die Konkursverwaltung eine Verfügung:<br />
Erachtet sie den Aussonderungsanspruch für begründet, gibt sie die Sache dem Dritten heraus, hält sie ihn für unbegründet,<br />
setzt sie dem Dritten wie im Widerspruchsverfahren eine Frist von 20 Tagen, innert welcher dieser die Aussonderungsklage<br />
einreichen kann. Hält der Dritte diese Frist nicht ein, gilt sein Aussonderungsanspruch als verwirkt.<br />
V. Admassierung<br />
Das Pendant der Aussonderungsklage ist die Admassierungsklage. Sie hat die Rechtsgrundlage in Ar.t 242 Abs. 3 <strong>SchKG</strong>. Im<br />
Übrigen kann wiederum auf § 11 IV verwiesen werden.<br />
Unerlaubte Eigenmacht des Konkursiten - Schutz des guten Glaubens?<br />
Eingangsproblem: Der Konkurs ist ein “Erdbeben”, von dem die meisten Beteiligten am Anfang trotzdem nichts wissen.<br />
Diese Stille kann lange dauern (Monate), weil der Konkurs nach Gesetz nicht sofort publiziert wird sondern erst beim Schuldenruf<br />
nach der Erstellung des Inventars. Die Gefahr besteht, dass der Schuldner in dieser Zeit Vermögenswerte veräussert und<br />
das erworbene Geld in die eigene Kasse nimmt. Das Gesetz musste eine grundlegende Entscheidung treffen, ob der Gläubigerschutz<br />
oder Verkehrsschutz (Gutgläubigerschutz) Vorrang hat.<br />
Art. 204 <strong>SchKG</strong>: In der Schweiz hat der Konkursbeschlag also der Gläubigerschutz Vorrang vor dem Gutglaubensschutz.<br />
Das Gesetz geht von der Fiktion aus, dass der Konkurs öffentlich bekannt ist. Art. 204 ist stärker als alle privatrechtlichen<br />
Gutglaubenschutzbestimmungen. In den Augen des Referenten ist dies richtig, auch aus Praktibilitätsgründen.<br />
Es gibt jedoch Ausnahmen, in denen der gute Glaube eines geschützt wird: Art. 205 II <strong>SchKG</strong>, ein Drittschuldner der bezahlt<br />
wird von seiner Schuld befreit solange der Konkurs noch nicht publiziert wurde, auch wenn das Geld nicht in die Aktivmasse<br />
fliesst. Die Bezahlung eines Wechsels (Art. 204 II <strong>SchKG</strong>) ist nicht Prüfungsstoff<br />
Es gibt “Warnglocken”, welche auf den Konkurs aufmerksam machen (siehe Skript), theoretisch ist kann man sich also informieren.<br />
Für den Gutglaubensschutz spielen sie jedoch keine Rolle.<br />
Beispiel S. 71<br />
1.a) Er ist sicher nicht publiziert im Sinne von Art. 232 <strong>SchKG</strong>, höchstens im Sinne einer vorläufigen Konkursanzeige im SHAB.<br />
Ich bin als Käufer also definitiv gutgläubig.<br />
b) Das Geschäft ist konkursrechtlich ungültig nach Art. 204 <strong>SchKG</strong>. Zivilrechtlich gesehen, bin ich zwar gutgläubig und ich<br />
könnte mich auf Gutglaubenschutz berufen, doch Art. 204 <strong>SchKG</strong> “schlägt sie alle”. Der erworbenen Laptop gehört also dennoch<br />
in die Konkursmasse.<br />
c) Wenn die Konkursmasse das Gerät möchte, dann kommt es aufgrund des Alleingewahrsams von mir zu einer Admassierungsklage,<br />
in welcher die Konkursmasse den Laptop von mir zurückfordern muss. Die Masse müsste gegen mich klagen. Einfach<br />
wegnehmen dürften das Konkursamt den Laptop also nicht. Die Admassierung würden sie allerdings gewinnen aufgrund<br />
von Art. 204 <strong>SchKG</strong>.<br />
d) Mit diesem Anliegen hat man keine Chancen, weil der Kaufpreis gar nicht in die Masse gegangen, sondern in der Tasche des<br />
A gelandet ist. Wenn das Geld für den Kaufpreis in die Masse gelangt wäre, dann hätte es gar nie Probleme gegeben, weil das<br />
Konkursamt den Laptop als verwertet angesehen hätte. Der Laptop muss also ersatzlos der Konkursmasse zurückgegeben werden.<br />
<strong>SchKG</strong>: Vorlesungsnotizen und <strong>Zusammenfassung</strong>en Seite 52