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SchKG: Zusammenfassung - Studentische Organisationen Uni Luzern

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Kaufpreis noch nicht erhalten hat. Der bisherige Eigentümer bzw. der Gläubiger der Forderung kann die Abtretung der<br />

Kaufpreisforderung verlangen. Ist der Kaufpreis von der Konkursverwaltung in der Zwischenzeit schon eingezogen worden,<br />

dann der bisherige Eigentümer von der Konkursverwaltung Bezahlung des von dieser eingezogenen Kaufpreises verlangen.<br />

Der Kaufpreis, der vor der Konkurseröffnung gezahlt wurde, fällt jedoch in die Konkursmasse. Der frühere Eigentümer kann<br />

dann nur noch eine Konkursforderung eingeben.<br />

• Art. 203 <strong>SchKG</strong>: Hat der Gemeinschuldner vor der Konkurseröffnung eine Sache gekauft, jedoch nicht bezahlt, und ist die<br />

Sache im Zeitpunkt der Konkurseröffnung an dem Gemeinschuldner schon abgesendet worden, aber noch nicht angekommen<br />

(Distanzkauf), so kann der Verkäufer grundsätzlich Aussonderung der Kaufsache verlangen.<br />

IV. Aussonderungsverfahren<br />

Das Aussonderungsverfahren ist in Art. 242 Abs. 1 und 2 <strong>SchKG</strong> geregelt. Es gliedert sich in ein Vorverfahren und den eigentlichen<br />

Aussonderungsprozess. Beansprucht ein Dritter eine Sache der Konkursmasse, trifft die Konkursverwaltung eine Verfügung:<br />

Erachtet sie den Aussonderungsanspruch für begründet, gibt sie die Sache dem Dritten heraus, hält sie ihn für unbegründet,<br />

setzt sie dem Dritten wie im Widerspruchsverfahren eine Frist von 20 Tagen, innert welcher dieser die Aussonderungsklage<br />

einreichen kann. Hält der Dritte diese Frist nicht ein, gilt sein Aussonderungsanspruch als verwirkt.<br />

V. Admassierung<br />

Das Pendant der Aussonderungsklage ist die Admassierungsklage. Sie hat die Rechtsgrundlage in Ar.t 242 Abs. 3 <strong>SchKG</strong>. Im<br />

Übrigen kann wiederum auf § 11 IV verwiesen werden.<br />

Unerlaubte Eigenmacht des Konkursiten - Schutz des guten Glaubens?<br />

Eingangsproblem: Der Konkurs ist ein “Erdbeben”, von dem die meisten Beteiligten am Anfang trotzdem nichts wissen.<br />

Diese Stille kann lange dauern (Monate), weil der Konkurs nach Gesetz nicht sofort publiziert wird sondern erst beim Schuldenruf<br />

nach der Erstellung des Inventars. Die Gefahr besteht, dass der Schuldner in dieser Zeit Vermögenswerte veräussert und<br />

das erworbene Geld in die eigene Kasse nimmt. Das Gesetz musste eine grundlegende Entscheidung treffen, ob der Gläubigerschutz<br />

oder Verkehrsschutz (Gutgläubigerschutz) Vorrang hat.<br />

Art. 204 <strong>SchKG</strong>: In der Schweiz hat der Konkursbeschlag also der Gläubigerschutz Vorrang vor dem Gutglaubensschutz.<br />

Das Gesetz geht von der Fiktion aus, dass der Konkurs öffentlich bekannt ist. Art. 204 ist stärker als alle privatrechtlichen<br />

Gutglaubenschutzbestimmungen. In den Augen des Referenten ist dies richtig, auch aus Praktibilitätsgründen.<br />

Es gibt jedoch Ausnahmen, in denen der gute Glaube eines geschützt wird: Art. 205 II <strong>SchKG</strong>, ein Drittschuldner der bezahlt<br />

wird von seiner Schuld befreit solange der Konkurs noch nicht publiziert wurde, auch wenn das Geld nicht in die Aktivmasse<br />

fliesst. Die Bezahlung eines Wechsels (Art. 204 II <strong>SchKG</strong>) ist nicht Prüfungsstoff<br />

Es gibt “Warnglocken”, welche auf den Konkurs aufmerksam machen (siehe Skript), theoretisch ist kann man sich also informieren.<br />

Für den Gutglaubensschutz spielen sie jedoch keine Rolle.<br />

Beispiel S. 71<br />

1.a) Er ist sicher nicht publiziert im Sinne von Art. 232 <strong>SchKG</strong>, höchstens im Sinne einer vorläufigen Konkursanzeige im SHAB.<br />

Ich bin als Käufer also definitiv gutgläubig.<br />

b) Das Geschäft ist konkursrechtlich ungültig nach Art. 204 <strong>SchKG</strong>. Zivilrechtlich gesehen, bin ich zwar gutgläubig und ich<br />

könnte mich auf Gutglaubenschutz berufen, doch Art. 204 <strong>SchKG</strong> “schlägt sie alle”. Der erworbenen Laptop gehört also dennoch<br />

in die Konkursmasse.<br />

c) Wenn die Konkursmasse das Gerät möchte, dann kommt es aufgrund des Alleingewahrsams von mir zu einer Admassierungsklage,<br />

in welcher die Konkursmasse den Laptop von mir zurückfordern muss. Die Masse müsste gegen mich klagen. Einfach<br />

wegnehmen dürften das Konkursamt den Laptop also nicht. Die Admassierung würden sie allerdings gewinnen aufgrund<br />

von Art. 204 <strong>SchKG</strong>.<br />

d) Mit diesem Anliegen hat man keine Chancen, weil der Kaufpreis gar nicht in die Masse gegangen, sondern in der Tasche des<br />

A gelandet ist. Wenn das Geld für den Kaufpreis in die Masse gelangt wäre, dann hätte es gar nie Probleme gegeben, weil das<br />

Konkursamt den Laptop als verwertet angesehen hätte. Der Laptop muss also ersatzlos der Konkursmasse zurückgegeben werden.<br />

<strong>SchKG</strong>: Vorlesungsnotizen und <strong>Zusammenfassung</strong>en Seite 52

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