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SchKG: Zusammenfassung - Studentische Organisationen Uni Luzern

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11. Januar 2006<br />

2. Wirkungen des Konkurses (materielles Konkursrecht)<br />

Für den Schuldner<br />

Der Zeitpunkt, ab dem die Wirkungen des Konkurses gelten, wird immer durch ein Gerichtsentscheid festgesetzt. Die Wirkungen<br />

treten sofort mit dem Urteil ein (deswegen Feststellung des Zeitpunktes im Urteil auf Minute genau). Mögliche<br />

Rechtsmittel haben keine aufschiebende Wirkung. Problematisch ist die Tatsache, dass das ganze Umfeld (Kunden, Mitarbeiter,<br />

usw) nichts vom Konkurs wissen können.<br />

Für den Schuldner hat der Konkurs verschiedene Wirkungen (Beispiele):<br />

betreibungsrechtliche:<br />

• Sein gesamtes Aktivermögen wird zur sog. Konkursmasse. Der Schuldner verliert sofort das Verfügungsrecht über dieses<br />

Vermögen (<strong>SchKG</strong> 204; ist stärker als der ganze Gutglaubenschutz des Privatrechts)<br />

• Der Schuldner hat Mitwirkungspflichten, er hat während des ganzen Konkursverfahrens anwesend zu sein<br />

materiellrechtliche:<br />

• Die juristische Person, welche in Konkurs gerät wird aufgelöst, d.h. sie tritt in Liquidation und wird danach gelöscht.<br />

• über natürliche Personen in Ehe wird die Gütertrennung verhängt.<br />

öffentlichrechtlich:<br />

• im Strafrecht: Konkurs als objektive Stra/arkeitsbedingung für Konkursdelikte<br />

• Als Anwalt verliert man den Anwaltstitel<br />

Gehri/Spühler/Pfister II S. 84 ff.<br />

4. Teil: Materielles Konkursrecht<br />

§ 12 Einführung in das materielle Konkursrecht<br />

Anders als in der Betreibung auf Pfändung, Pfandverwertung oder in der Wechselbetreibung sind im Konkurs nicht nur einzelne<br />

Vermögenswerte Vollstreckungssubtrat. Der Konkurs umfasst vielmehr das gesamte verwertbare Vermögen des Gemeinschuldners.<br />

Gemäss Art. 197 Abs. 1 <strong>SchKG</strong> bildet das gesamte, unbeschränkt pfändbare Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit<br />

der Konkurseröffnung gehört, eine einzige Masse, die sogenannte Konkursmasse.<br />

Gehri/Spühler/Pfister II S. 91 ff.<br />

§ 16 Rechtliche Stellung des Gemeinschuldners<br />

I. Allgemeines<br />

Die Konkurseröffnung ändert die rechtliche Stellung des Gemeinschuldners. Dabei bestehen grundsätzliche Unterschiede zwischen<br />

einer natürlichen und einer juristischen Person: Eine natürliche Person verliert als Gemeinschuldner weder die Rechts-<br />

noch die Handlungsfähigkeit. Bei einer juristischen Person führt die Konkurseröffnung jedoch die Auflösung herbei: Die Gesellschaft<br />

tritt in Liquidation und wird als solche ins Handelsregister eingetragen. Mit dem Schlusserkenntnis des Konkursrichters<br />

hört ihre wirtschaftliche Existenz auf.<br />

II. Verlust der Verfügungsfähigkeit über die Konkursmasse<br />

Der Gemeinschuldner bleibt zwar von der Konkurseröffnung bis zur Verwertung Eigentümer der einzelnen Massebestandteile.<br />

Sein Eigentum ist jedoch ein nacktes, denn mit der Konkurseröffnung verliert er seine Verfügungsfähigkeit über die Massebestandteile.<br />

Die Verfügungsfähigkeit liegt bei der Konkursverwaltung. Den Konkursgläubigern gegenüber sind Rechtshandlungen,<br />

welche der Gemeinschuldner nach der Konkurseröffnung in bezug auf Gegenstände der Konkursmasse tätigt, ungültig<br />

(Art. 204 Abs. 1 <strong>SchKG</strong>). Von dieser Regel bestehen zwei Ausnahmen:<br />

<strong>SchKG</strong>: Vorlesungsnotizen und <strong>Zusammenfassung</strong>en Seite 48

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