SchKG: Zusammenfassung - Studentische Organisationen Uni Luzern
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1. Februar 2006<br />
Fünfter Teil: Besondere Instrumente des Gläubigerschutzes<br />
Rezepte gegen “schwierige Schuldner?”<br />
Wie geht man gegen schwierige Schuldner vor? Am ehesten empfehlen sich präventive Massnahmen, damit es gar nie zu einer<br />
Betreibung kommt.<br />
In erster Linie kann man schwierige Schuldner meiden. Somit muss man sie aber auch erkennen. Vor dem Abschluss eines<br />
Rechtsgeschäftes mit grösseren Beträgen, sollte man Bonitätsprüfungen vorher unbedingt vornehmen: Mögliche Informationsquellen<br />
sind Betreibungsauskunft (Art. 8a <strong>SchKG</strong>), Wirtschaftskunftei, SHAB (Internet), Zelix, etc.<br />
Hat man sich bereits auf ein undurchsichtiges Gegenüber eingelassen, gilt es vorzubeugen: Mögliche Mittel sind die konsequente<br />
Vorkasse, materielle Sicherungen (z.B. Pfändschaft, Bürgschaft), rechtzeitige vorsorgliche Massnahmen ( wie z.B. der<br />
Arrest) wenn sich konkrete Schwierigkeiten abzeichnen.<br />
Befindet sich das geschäftliche Gegenüber bereits im Konkurs, bleibt nur noch die Reparatur mit Mitteln, welche nachfolgend<br />
besprochen werden.<br />
C. Anfechtung (sog. Pauliana)<br />
Allgemeines<br />
Bevor ein Konkurs endgültig eröffnet wird, gibt es für den Schuldner eine grosse Versuchung Vermögen zu verschleudern (und<br />
Leute seiner Wahl zu bevorzugen). Die Anfechtung bezweckt, auf solche Begünstigungen zurückzukommen und somit die<br />
Gläubigergleichheit sicherzustellen. Dies bedeutet umgekehrt aber auch, dass Schuldner gewisse Vermögenserhaltungspflichten<br />
haben, wenn sie vor dem Konkurs stehen (Der betrügerische Konkurs stellt auch im StGB einen Tatbestand dar).<br />
Für den Schuldner wird die Lage in komplizierten Situationen also sehr schwierig, weil er immer vor dem Dilemma steht, dass<br />
ein Rechtsgeschäft in Zukunft womöglich angefochten wird.<br />
Es gibt drei Typen von Anfechtungen:<br />
1. Schenkungsanfechung (Art. 286 <strong>SchKG</strong>)<br />
2. Überschuldungsanfechtung (Art. 287 <strong>SchKG</strong>)<br />
3. Absichts- oder Deliktsanfechtung (Art. 288 <strong>SchKG</strong>)<br />
Beispiel Seite 104<br />
Zivilrechtlich ist diese Aktienpfändung von X völlig in Ordnung. unser Rechtsgefühl sagt jedoch, dass hier Y hinsichtlich des<br />
Konkurses begünstigt wurde (weil seine Forderung nun aufgrund des Pfandrechts in der ersten statt in der dritten Klasse der<br />
Kollokation liegt)<br />
1. Erstens prüfen wir, ob eine Schenkungsanfechtung möglich ist: Dies ist jedoch nicht der Fall, weil keine unentgeltliche Verfügung<br />
des Schuldners vorliegt.<br />
Zweitens prüfen wir, ob eine Überschuldungsanfechtung möglich ist: Der Tatbestand der nachträgliche Bestellung von Sicherheiten<br />
wäre eindeutig erfüllt. Jedoch ist die Verdachtsfrist nicht gegeben, weil die nachträglich Bestellung der Sicherheit zu weit<br />
(über ein Jahr) in der Vergangenheit liegt. In Hinsicht auf die Verdachtsfrist ist zudem noch sehr wichtig, dass man Art. 288a<br />
<strong>SchKG</strong> beachtet, welcher die Verdachtsfrist aufgrund gewisser Tatbestände verlängert. I.c. hat Art. 288a <strong>SchKG</strong> jedoch keinen<br />
Einfluss.<br />
Drittens prüfen wir, ob eine Deliktsanfechtung möglich ist: In diesem Falle ist jede beliebige Rechtshandlung innert der letzten<br />
fünf Jahren anfechtbar. Jedoch muss eine Begünstigungsabsicht vorliegen, welche nach aussen erkennbar war. Somit müssen<br />
hier durch den Kläger (d.h. durch die Konkursmasse) innere Tatsachen bewiesen werden. Dies ist nur durch den Indizienbeweis<br />
möglich, welcher sich teilweise sehr schwierig gestaltet. I.c. hat die Deliktsanfechtung allerdings eine relativ grosse Chance erfolgreich<br />
zu sein, wenn der Kläger nachweisen kann, dass X und Y gut befreundet waren.<br />
2.) Bevor das Konkursamt klagt, sollte es sich zuerst überlegen, ob es nicht etwas einfacheres und billigeres gibt, als die Anfechtungsklage;<br />
da das Konkursamt ein materielles Prüfungsrecht über die eingegebenen Forderung hat, hat es die Möglichkeit von<br />
<strong>SchKG</strong>: Vorlesungsnotizen und <strong>Zusammenfassung</strong>en Seite 62