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SchKG: Zusammenfassung - Studentische Organisationen Uni Luzern

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• Hat der Gemeinschuldner vor der öffentlichen Konkursbekantmachung einen von ihm ausgestellten, eigenen oder einen auf<br />

ihn gezogenen Wechsel bei Verfall bezahlt, ist die Zahlung gültig, sofern der Wechselinhaber von der Konkurseröffnung keinen<br />

Kenntnis hatte und im Fall der Nichtzahlung den wechselrechtlichen Regress gegen Dritte mit Erfolg hätte ausüben<br />

können (Art. 204 Abs. 2 <strong>SchKG</strong>).<br />

• Die zweite Ausnahme hat ihre Grundlage im Sachenrecht in Art. 973 ZGB: Der auf das Grundbuch gestützte Gutglaubensschutz<br />

in bezug auf Eigentum oder andere dingliche Rechte geht dem konkursrechtlichen Gläubigerschutz vor.<br />

Nicht von der Verfügungsbeschränkung betroffen sind Vermögensbestandteile des Gemeinschuldners, die nicht zur Konkursmasse<br />

gehören, so insbesondere die Kompetenzstücke (Art. 92 <strong>SchKG</strong>) und das nach der Konkurseröffnung erzielte Erwebseinkommen<br />

(Art. 93 <strong>SchKG</strong>).<br />

III. Beschränkte Fähigkeit zur Entgegennahme von Zahlungen<br />

Der Gemeinschuldner darf nach Eröffnung des Konkurses kein Geld für Forderungen mehr entgegennehmen, die zur Masse<br />

gehören. Eine derartige Zahlung bewirkt nur dann rechtsgültige Befreiung,wenn sie in die Konkursmasse gelangt ist. Auch<br />

diesbezüglich besteht jedoch eine Ausnahme zugunsten des gutläubigen Dritten: Leistete dieser die Zahlung vor der öffentlichen<br />

Bekanntmachung des Konkurses, so wird der Dritte von der Schuldpflicht befreit, wenn ihm die Eröffnung des Konkurses<br />

nicht bekannt gewesen ist (Art. 205 <strong>SchKG</strong>)<br />

IV. Beschränkte Prozessfähigkeit<br />

In Art. 207 <strong>SchKG</strong> ist geregelt, was mit hängigen Zivilprozessen und Verwaltungsverfahren bei Konkurseröffnung zu machen<br />

ist. Dabei geht es selbstverständlich um Verfahren, die den Bestand der Konkursmasse berühren. Mit Ausnahme dringlicher<br />

Fälle (u.a. Zivilprozesse im beschleunigten oder summarischen Verfahren) werden Zivilprozess, in denen der Schuldner Partei<br />

ist und die Auswirkungen auf den Bestand der Konkursmasse haben können, vom Richter eingestellt (sistiert).<br />

Im ordentlichen Konkursverfahren können die Zivilprozesse zehn Tage nach der zweiten Gläubigerversammlung wieder aufgenommen<br />

werden. Für das summarische Konkursverfahren musste eine Sonderregelung getroffen werden, da in diesem grundsätzlich<br />

keine Gläubigerversammlung stattfindet: Prozesse können frühestens zwanzig Tage nach der Auflegung des Kollokationsplans<br />

wieder aufgenommen werden (Art. 207 Abs. 1 <strong>SchKG</strong>)<br />

V. Grundsätzliches Betreibungsverbot<br />

Die Generalexekution haftet erfordert die gleichzeitige gleichmässige Befriedigung aller Gläubiger durch das Vermögen des<br />

Gemeinschuldners zur Zeit der Konkurseröffnung. Deshalb werden alle gegen den Schulder im Zeitpunkt der Konkurseröffnung<br />

hängigen Betreibungen aufgehoben, und neue Betreibungen können während der Dauer des Konkursverfahrens nicht<br />

eingeleitet werden (Art. 206 Abs. 1 Satz 1<strong>SchKG</strong>). Davon gibt es drei Ausnhmen (siehe Spühler/Gehri/Pfister II S. 94)<br />

Aktivmasse<br />

Die Aktivmasse ist ein sog. Sondervermögen, d.h. sie ist partei-, prozess- und betreibungsfähig kraft Gesetzes, auch wenn sie<br />

keine Person ist. Sie wird vertreten durch das Betreibungsamt. Mit dem Inventar wird versucht, die Aktivmasse zu umschreiben.<br />

Das Inventar ist jedoch nur ein Behelf und kann nicht als Beweis für Fremdvermögen herangezogen werden (z.B. bei der<br />

Admassierung und Aussonderung)<br />

Umfang: Alles (pfändbare) 5 Vermögen des Schulders. Zudem gehört alles Vermögen zusätzlich in die Konkursmasse,<br />

welches nach der Konkurseröffnung noch in das Vermögen des Schuldners einfliesst. (Ausnahme: Bei natürlichen Personen das<br />

Lohneinkommen nach der Konkurseröffnung). Es ist egal, wo sich die Vermögenswerte befinden (<strong>Uni</strong>versalität des Konkurses),<br />

jedoch findet in der Praxis der Konkurs seine Grenzen in der Schweiz.<br />

Die Aktivmasse muss jedoch bereinigt werden: Bei natürlichen Personen sind Kompetenzgüter auszuschliessen. Bereinigt werden<br />

muss die Aktivmass auch von Dingen, welche im Konkursbeschlag (Inventar) liegen, das Eigentum jedoch trotzdem bei<br />

einem Dritten liegt. Auch um Dinge, welche noch nicht in dem Inventar aufgeführt sind, obwohl sie materiellrechtlich zur Aktivmasse<br />

gehören.<br />

5 Ob ein Vermögen pfändbar ist, spielt nur insofern eine Rolle, wenn es sich um den Konkurs einer natürliche Person handelt.<br />

Ob ein Vermögen Pfändbar ist oder nicht, wird durch die Kriterien der Pfändung bestimmt (Kompetenzgut). Eine juristische<br />

Person besitzt kein Kompetenzgut.<br />

<strong>SchKG</strong>: Vorlesungsnotizen und <strong>Zusammenfassung</strong>en Seite 49

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