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SchKG: Zusammenfassung - Studentische Organisationen Uni Luzern

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IV. Rechtsmittel<br />

Die Rechtsmittel gegen den Entscheid des Rechtsöffnungsrichters bestimmten sich nach kantonalem Recht. Auf eidgenössischer<br />

Ebene kann staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht erhoben werden (OG 84 ff.)<br />

V. Internationale Verhältnisse<br />

Ausländische gerichtliche Entscheide und internationale Schiedssprüche könne in der Schweiz nur vollstreckt werden, wenn sie<br />

von einem schweizerischen Gericht für vollstreckbar erklärt worden sind. Das Exquatur ist Voraussetzung einer definitiven<br />

Rechtsöffnung.<br />

VI. Wirkungen<br />

Sind die Voraussetzungen für die definitive Rechtsöffnung erfüllt, ist das Rechtsöffnungsgesuch zu bewilligen. Die definitive<br />

Rechtsöffnung berechtigt den Gläubiger, das Schuldbetreibungsverfahren fortsetzen zu lassen (<strong>SchKG</strong> 79 I Satz 2). Sie stellt<br />

den Abschluss des Einleitungsverfahrens dar.<br />

Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, ist das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen. Das Schuldbetreibungsverfahren bleibt eingestellt.<br />

Wurde das Gesuch mangels definitiven Rechtsöffnungstitel abgewiesen, ist der Kläger auf den ordentlichen Prozessweg<br />

oder das Verwaltungsverfahren verwiesen (Anerkennungsklage, <strong>SchKG</strong> 79 Abs. 1).<br />

Spühler/Gehri/Pfister S. 90 ff.<br />

§ 20 Provisorische Rechtsöffnung<br />

I. Begriff<br />

Die provisorische Rechtsöffnung ist der gerichtliche Entscheid, welcher den Gläubiger unter der resolutiven<br />

Bedingung, dass der Schuldner keine Aberkennungsklage erhebt, berechtigt, das durch den Rechtsvorschlag<br />

eingestellte Schuldbetreibungsverfahren fortzusetzen (<strong>SchKG</strong> 79 ff.).<br />

II. Provisorische Rechtsöffnungsverfahren<br />

Rechtsvorschläge werden oft aus querulatorischen oder trölerischen Gründen erhoben. Gläubiger, deren Forderung als ausgewiesen<br />

erscheint, haben deshalb die Möglichkeit, den Rechtsvorschlag in einem raschen Verfahren beseitigen zu lassen. Liegt<br />

kein definitiver Rechtsöffnungstitel vor, beruht die betriebene Forderung aber auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellte<br />

oder unterzeichneten Schuldanerkennung, kann der Gläubiger beim zuständigen Gericht ein Gesuch um provisorische<br />

Rechtsöffnung stellen (<strong>SchKG</strong> 82 I).<br />

Zur Klagefrist kann auf die entsprechenden Ausführungen unter der definitiven Rechtsöffnung verwiesen werden. (oder vgl.<br />

auch <strong>SchKG</strong> 88 II)<br />

III. Voraussetzungen der provisorischen Rechtsöffnung<br />

1. Allgemeines<br />

Voraussetzungen der Bewilligung eines Gesuchs um provisorische Rechtsöffnung sind - neben dem Vorliegen der allgemeinen<br />

Prozessvoraussetzungen - ein Vollstreckungstitel im Sinne von Art. 82 Abs. 1 <strong>SchKG</strong> (provisorische Rechtsöffnungstitel)<br />

und in negativer Hinsicht, dass der Betriebene im Rechtsöffnungsverfahren nicht sofort eine Einwendung<br />

glaubhaft macht, die den Titel entkräftet (Art. 82 <strong>SchKG</strong>). Der Richter prüft von Amtes wegen, ob ein Rechtsöffnungstitel<br />

vorliegt.<br />

2. Arten provisorische Rechtsöffnungstitel<br />

Unterschieden werden folgende Arten provisorischer Rechtsöffnungstitel (Art. 82 Abs. 1 <strong>SchKG</strong>):<br />

• Schuldbekenntnisse (OR 17)<br />

• Wechsel und Check<br />

• andere<br />

<strong>SchKG</strong>: Vorlesungsnotizen und <strong>Zusammenfassung</strong>en Seite 22

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