SchKG: Zusammenfassung - Studentische Organisationen Uni Luzern
SchKG: Zusammenfassung - Studentische Organisationen Uni Luzern
SchKG: Zusammenfassung - Studentische Organisationen Uni Luzern
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
IV. Rechtsmittel<br />
Die Rechtsmittel gegen den Entscheid des Rechtsöffnungsrichters bestimmten sich nach kantonalem Recht. Auf eidgenössischer<br />
Ebene kann staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht erhoben werden (OG 84 ff.)<br />
V. Internationale Verhältnisse<br />
Ausländische gerichtliche Entscheide und internationale Schiedssprüche könne in der Schweiz nur vollstreckt werden, wenn sie<br />
von einem schweizerischen Gericht für vollstreckbar erklärt worden sind. Das Exquatur ist Voraussetzung einer definitiven<br />
Rechtsöffnung.<br />
VI. Wirkungen<br />
Sind die Voraussetzungen für die definitive Rechtsöffnung erfüllt, ist das Rechtsöffnungsgesuch zu bewilligen. Die definitive<br />
Rechtsöffnung berechtigt den Gläubiger, das Schuldbetreibungsverfahren fortsetzen zu lassen (<strong>SchKG</strong> 79 I Satz 2). Sie stellt<br />
den Abschluss des Einleitungsverfahrens dar.<br />
Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, ist das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen. Das Schuldbetreibungsverfahren bleibt eingestellt.<br />
Wurde das Gesuch mangels definitiven Rechtsöffnungstitel abgewiesen, ist der Kläger auf den ordentlichen Prozessweg<br />
oder das Verwaltungsverfahren verwiesen (Anerkennungsklage, <strong>SchKG</strong> 79 Abs. 1).<br />
Spühler/Gehri/Pfister S. 90 ff.<br />
§ 20 Provisorische Rechtsöffnung<br />
I. Begriff<br />
Die provisorische Rechtsöffnung ist der gerichtliche Entscheid, welcher den Gläubiger unter der resolutiven<br />
Bedingung, dass der Schuldner keine Aberkennungsklage erhebt, berechtigt, das durch den Rechtsvorschlag<br />
eingestellte Schuldbetreibungsverfahren fortzusetzen (<strong>SchKG</strong> 79 ff.).<br />
II. Provisorische Rechtsöffnungsverfahren<br />
Rechtsvorschläge werden oft aus querulatorischen oder trölerischen Gründen erhoben. Gläubiger, deren Forderung als ausgewiesen<br />
erscheint, haben deshalb die Möglichkeit, den Rechtsvorschlag in einem raschen Verfahren beseitigen zu lassen. Liegt<br />
kein definitiver Rechtsöffnungstitel vor, beruht die betriebene Forderung aber auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellte<br />
oder unterzeichneten Schuldanerkennung, kann der Gläubiger beim zuständigen Gericht ein Gesuch um provisorische<br />
Rechtsöffnung stellen (<strong>SchKG</strong> 82 I).<br />
Zur Klagefrist kann auf die entsprechenden Ausführungen unter der definitiven Rechtsöffnung verwiesen werden. (oder vgl.<br />
auch <strong>SchKG</strong> 88 II)<br />
III. Voraussetzungen der provisorischen Rechtsöffnung<br />
1. Allgemeines<br />
Voraussetzungen der Bewilligung eines Gesuchs um provisorische Rechtsöffnung sind - neben dem Vorliegen der allgemeinen<br />
Prozessvoraussetzungen - ein Vollstreckungstitel im Sinne von Art. 82 Abs. 1 <strong>SchKG</strong> (provisorische Rechtsöffnungstitel)<br />
und in negativer Hinsicht, dass der Betriebene im Rechtsöffnungsverfahren nicht sofort eine Einwendung<br />
glaubhaft macht, die den Titel entkräftet (Art. 82 <strong>SchKG</strong>). Der Richter prüft von Amtes wegen, ob ein Rechtsöffnungstitel<br />
vorliegt.<br />
2. Arten provisorische Rechtsöffnungstitel<br />
Unterschieden werden folgende Arten provisorischer Rechtsöffnungstitel (Art. 82 Abs. 1 <strong>SchKG</strong>):<br />
• Schuldbekenntnisse (OR 17)<br />
• Wechsel und Check<br />
• andere<br />
<strong>SchKG</strong>: Vorlesungsnotizen und <strong>Zusammenfassung</strong>en Seite 22