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SchKG: Zusammenfassung - Studentische Organisationen Uni Luzern

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Annahme: Eine Betreibung scheitert im Rechtsöffnungsverfahren. Wird die Betreibung im Betreibungsregister gelöscht? Rein<br />

rechtlich betrachtet handelt es sich beim Rechtsöffnungsverfahren nicht um einen materiellen Prozess. Doch aus praktischen<br />

Gründen wird der Eintrag im Betreibungsregister dennoch gelöscht.<br />

Schlechte Zahlungsmoral<br />

1. Kann ein Gläubiger, welcher betrieben wurde und bezahlt hat (der nun eine Quittung in der Hand hat) eine Feststellung nach<br />

85a <strong>SchKG</strong> verlangen. Die Betreibung war zwar begründet (die Schuld hatte materiellrechtlich bestanden), nach einer positiven<br />

Feststellungsklage wird der Eintrag aber gelöscht. Dies ist also möglich. Im Spühler wird dies falsch behauptet.<br />

2. Solange die Register bestehen; 10-20 Jahre, dann werden sie vernichtet.<br />

Rückforderungsklage<br />

Spühler/Gehri/Pfister S. 235 ff.<br />

§ 35 Fristwiederherstellung<br />

Bestimmte Fristen können bei unverschuldeter Säumnis wiederhergestellt werden, so insbesondere die Frist zur Erhebung des<br />

Rechtsvorschlages. Wird ein Schuldner durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten, fristgerecht Rechtsvorschlage<br />

zu erheben, kann er um die Wiederherstellung der Frist nachsuchen. Die Wiederherstellung setzt folgendes kumulativ voraus<br />

(<strong>SchKG</strong> 33 IV):<br />

• Unverschuldetes Hindernis<br />

• Wiederherstellungsgesuch in der gleichen Frist wie der versäumten<br />

• Nachholen der versäumten Rechtshandlung in der gleichen Frist wie der versäumten<br />

• Ausstehende Verteilung in der Spezialexekution bzw. ausstehende Konkurseröffnung in der Generalexekution.<br />

Der Grund der Fristversäumnis muss in einem unverschuldeten Hindernis liegen, wie der unverschuldeten objektiven Möglichkeit<br />

oder eine persönlichen Unmöglichkeit.<br />

§ 36 Nachträglicher Rechtsvorschlag infolge eines Gläubigerwechsels<br />

Wechselt der Gläubiger nachdem dem Schuldner der Zahlungsbefehl zugestellt wurde und hat der Schuldner gegen den neuen<br />

Gläubiger Einreden, die er gegen den alten nicht vorbringen konnte, so kann er innert zehn Tagen, nachdem er vom Gläubigerwechsel<br />

Kenntnis erhalten hat, nachträglich Rechtsvorschlag erheben. Zulässig ist der nachträgliche Rechtsvorschlag bis zur<br />

Verteilung in der Spezialexekution bzw. bis zur Konkurseröffnung in der Generalexekution (<strong>SchKG</strong> 77 I).<br />

Der nachträgliche Rechtsvorschlag ist innert Frist schriftlich und begründet dem Richter am Betreibungsort zu erheben<br />

(<strong>SchKG</strong> 77 II). Es handelt sich um ein Bewilligungsverfahren, in welchem der Schuldner seine Einreden gegen den neuen<br />

Gläubiger glaubhaft machen muss.<br />

Wird der nachträgliche Rechtsvorschlag bewilligt, bleibt dem Gläubiger zur Beseitigung keine andere Möglichkeit, als die Anerkennungsklage.<br />

Eine provisorische Rechtsöffnung ist ausgeschlossen: Der Einzelrichter im summarischen Verfahren hat<br />

die Einreden des Schuldners bereits im Bewilligungsverfahren geprüft und als glaubhaft erachtet. Eine definitive Rechtsöffnung<br />

ist ebenfalls unmöglich, weil nur der Anspruch des vorherigen Gläubigers im der Vollstreckungsurkunde ausgewiesen ist und die<br />

Berechtigung des neuen Gläubigers vor dem ordentlichen Richter gegebenfalls erst bewiesen werden muss.<br />

§ 37 Richterliche Au,ebung oder Einstellung der Betreibung<br />

I. Allgemeines<br />

Da die Schuldbetreibung keinen gerichtlichen Vollstreckungstitel voraussetzt, muss es dem Betriebenen möglich sein, ein zu<br />

Unrecht eingeleitetes Betreibungsverfahren au1eben zu lassen. Die Betreibung muss auch durch Bezahlung der betriebenen<br />

Forderung samt Zinsen und Betreibungskosten oder durch eine Stundungsabrede mit dem Gläubiger aufgehalten werden können.<br />

Das <strong>SchKG</strong> stellt dafür zwei Klagen auf Au1ebung der Betreibung und zwei Klagen auf Einstellung der Betreibung zur<br />

Verfügung. Von praktischer Bedeutung sind die Au1ebungsklagen insbesondere, wenn der Betriebene die Frist für den Rechtsvorschlag<br />

oder die Aberkennungsklage verpasst hat.<br />

<strong>SchKG</strong>: Vorlesungsnotizen und <strong>Zusammenfassung</strong>en Seite 29

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