SchKG: Zusammenfassung - Studentische Organisationen Uni Luzern
SchKG: Zusammenfassung - Studentische Organisationen Uni Luzern
SchKG: Zusammenfassung - Studentische Organisationen Uni Luzern
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
äuchliche Arreste zu unterlassen. Das Bundesgericht hat aber diesbezüglich seine Rechtsprechung geändert und das Betreibungsamt<br />
kann einen Arrestbefehl nicht mehr aufgrund Rechtsmissbräuchlichkeit verweigern.<br />
4. Arrestvollzug: Der Arrestvollzug erfolgt sinngemäss wie eine Pfändung. Aufgrund des Wesens der Arrestierung gibt es<br />
jedoch einige Besonderheiten:<br />
• Keine Vorherigen Ankündigung des Arrests beim Schuldner (Überraschungseffekt)<br />
• Keine Schonzeiten<br />
• Der Arrest ist im Vergleich zur Pfändung beschränkt auf die im Arrestbefehl bezeichneten Gegenstände<br />
• Der Schuldner hat nur bezüglich der zu verarrestierenden Wertgegenstände eine Auskunftspflicht<br />
• Dritte haben vorderhand keine Auskunftspflicht (Banken müssen erst eine Auskunft für den Erfolg einer Arrestierung liefern,<br />
wenn das Einspracheverfahren beendet ist)<br />
• Gegen den Schuldner wird grundsätzlich keine Zwang angewendet (weil das rechtliche Gehör noch nicht gewährleistet wurde<br />
und die Forderung nicht feststeht).<br />
3. Rechtsschutz gegen den Arrest<br />
4. Arrestprosekution<br />
Gehri/Spühler/Pfister I S. 220 ff.<br />
§ 35 Arrest<br />
I. Allgemeines<br />
Droht einem Schuldner eine Schuldbetreibung, besteht die Gefahr, dass er Vermögenswerte beiseite schafft, um sie der<br />
Zwangsvollstreckung zu entziehen. Der Zweck der Schuldbetreibung würde dadurch vereitelt. Zur Sicherung der Zwangsvollstreckung<br />
hat deshalb der Gläubiger vor oder während der Schuldbetreibung bis zur Pfändung oder Konkurseröffnung die<br />
Möglichkeit, ihm bekannte Vermögenswerte des Schuldners provisorisch mit einer Verfügungsbeschränkung zu belegen zu lassen.<br />
Als derartige Sicherungsmittel kennt das <strong>SchKG</strong> das Retensionsrecht für einen beschränkten Gläubigerkreis (Art. 283 f.<br />
<strong>SchKG</strong>) und den Arrest, der grundsätzlich allen Gläubigern offensteht (Art. 271 ff. <strong>SchKG</strong>).<br />
Der Arrest ist eine reine Sicherungsmassnahme. Er wirkt auch wegen der Gefahr ungerechtfertigter Eingriffe nur für beschränkte<br />
Zeit. Der Arrest dient zudem ausschliesslich der Sicherung von Geldforderungen und Sicherheitsleistungen in Geld<br />
(Art. 38 Abs. 1 <strong>SchKG</strong>).<br />
II. Begriff<br />
Der Arrest ist die amtliche Beschlagnahme von bestimmten Vermögenswerten des Schuldners zweck Sicherung einer bevorstehenden<br />
oder bereits eingeleiteten Schuldbetreibung.<br />
III. Voraussetzungen<br />
Voraussetzungen eines Arrests ist die Glaubhaftmachung folgender Tatsachen durch den Gläubiger (Art. 271 und Art. 272 Abs. 1<br />
<strong>SchKG</strong>):<br />
• Grundsätzlich fällige Forderung, die nicht pfandgesichert ist.<br />
• Arrestgrund<br />
• Arrestierbare Vermögenswerte<br />
• Leistung der dem Gläubiger gegebenfalls auferlegten Sicherheit<br />
<strong>SchKG</strong>: Vorlesungsnotizen und <strong>Zusammenfassung</strong>en Seite 66