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SchKG: Zusammenfassung - Studentische Organisationen Uni Luzern

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äuchliche Arreste zu unterlassen. Das Bundesgericht hat aber diesbezüglich seine Rechtsprechung geändert und das Betreibungsamt<br />

kann einen Arrestbefehl nicht mehr aufgrund Rechtsmissbräuchlichkeit verweigern.<br />

4. Arrestvollzug: Der Arrestvollzug erfolgt sinngemäss wie eine Pfändung. Aufgrund des Wesens der Arrestierung gibt es<br />

jedoch einige Besonderheiten:<br />

• Keine Vorherigen Ankündigung des Arrests beim Schuldner (Überraschungseffekt)<br />

• Keine Schonzeiten<br />

• Der Arrest ist im Vergleich zur Pfändung beschränkt auf die im Arrestbefehl bezeichneten Gegenstände<br />

• Der Schuldner hat nur bezüglich der zu verarrestierenden Wertgegenstände eine Auskunftspflicht<br />

• Dritte haben vorderhand keine Auskunftspflicht (Banken müssen erst eine Auskunft für den Erfolg einer Arrestierung liefern,<br />

wenn das Einspracheverfahren beendet ist)<br />

• Gegen den Schuldner wird grundsätzlich keine Zwang angewendet (weil das rechtliche Gehör noch nicht gewährleistet wurde<br />

und die Forderung nicht feststeht).<br />

3. Rechtsschutz gegen den Arrest<br />

4. Arrestprosekution<br />

Gehri/Spühler/Pfister I S. 220 ff.<br />

§ 35 Arrest<br />

I. Allgemeines<br />

Droht einem Schuldner eine Schuldbetreibung, besteht die Gefahr, dass er Vermögenswerte beiseite schafft, um sie der<br />

Zwangsvollstreckung zu entziehen. Der Zweck der Schuldbetreibung würde dadurch vereitelt. Zur Sicherung der Zwangsvollstreckung<br />

hat deshalb der Gläubiger vor oder während der Schuldbetreibung bis zur Pfändung oder Konkurseröffnung die<br />

Möglichkeit, ihm bekannte Vermögenswerte des Schuldners provisorisch mit einer Verfügungsbeschränkung zu belegen zu lassen.<br />

Als derartige Sicherungsmittel kennt das <strong>SchKG</strong> das Retensionsrecht für einen beschränkten Gläubigerkreis (Art. 283 f.<br />

<strong>SchKG</strong>) und den Arrest, der grundsätzlich allen Gläubigern offensteht (Art. 271 ff. <strong>SchKG</strong>).<br />

Der Arrest ist eine reine Sicherungsmassnahme. Er wirkt auch wegen der Gefahr ungerechtfertigter Eingriffe nur für beschränkte<br />

Zeit. Der Arrest dient zudem ausschliesslich der Sicherung von Geldforderungen und Sicherheitsleistungen in Geld<br />

(Art. 38 Abs. 1 <strong>SchKG</strong>).<br />

II. Begriff<br />

Der Arrest ist die amtliche Beschlagnahme von bestimmten Vermögenswerten des Schuldners zweck Sicherung einer bevorstehenden<br />

oder bereits eingeleiteten Schuldbetreibung.<br />

III. Voraussetzungen<br />

Voraussetzungen eines Arrests ist die Glaubhaftmachung folgender Tatsachen durch den Gläubiger (Art. 271 und Art. 272 Abs. 1<br />

<strong>SchKG</strong>):<br />

• Grundsätzlich fällige Forderung, die nicht pfandgesichert ist.<br />

• Arrestgrund<br />

• Arrestierbare Vermögenswerte<br />

• Leistung der dem Gläubiger gegebenfalls auferlegten Sicherheit<br />

<strong>SchKG</strong>: Vorlesungsnotizen und <strong>Zusammenfassung</strong>en Seite 66

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