SchKG: Zusammenfassung - Studentische Organisationen Uni Luzern
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2. Weniger Gerichtstermine<br />
a) Kein Aussöhnungsversuch (ZPO 186 I Bst. e)<br />
b) evt. materielles Urteil und Rechtsöffnung im gleichen Verfahren (Anerkennungsklage)<br />
• Weitere Handicaps für den Schuldner<br />
1. evt. provisorische Pfändung<br />
2. evt. Klägerrolle (Aberkennungsklage)<br />
3. Belastung mit Kostenvorschuss<br />
4. evt. Parteikostensicherheit (ZPO 125)<br />
4. Die Betreibung läuft grundsätzlich genau gleich ab. Weil der Gläubiger aber kein Ticket in der Hand hat muss er die Anerkennungsklage<br />
einleiten (es ist keine provisorische Rechtsöffnung möglich).<br />
Die Anerkennungsklage<br />
Achtung, die Anerkennungsklage ist keine Feststellungs- sondern eine Leistungsklage. (trotz ihres Namens). Die Anerkennungsklage<br />
holt einen bisher noch nicht eingeleiteten Zivilprozess nach. Der Gläubiger will im Anerkennungsprozess einen<br />
Leistungsberechtigung erreichen.<br />
Man bei der Annerkennungsklage gerade die Möglichkeit, gleichzeitig Rechtsöffnung zu verlangen. Somit enthält der Zivilprozess<br />
gleich noch einen betreibungsrechtlichen Teil. Dies ist ein erneuter Vorteil gegenüber dem Weg des vorgängigen Zivilprozesses,<br />
weil man dort evt. noch einen definitiven Rechtsöffnungsprozess (also insgesamt mehr Prozesse) anstrengen muss.<br />
5. Ausserordentliche Instrumente des Schuldnerschutzes<br />
Der Schuldner hat (neben dem Rechtsvorschlag und der Aberkennungsklage) eine ganze Palette von zusätzlichen Verteidigungsmöglichkeiten.<br />
Diese ausserordentlichen Instrumente des Schuldnerschutzes sind:<br />
• “Hilferuf” an das BA<br />
• Beschwerde an die Aufsichtsbehörde<br />
• Gesuch um Wiederherstellung (<strong>SchKG</strong> 33 IV)<br />
• Nachträglicher Rechtsvorschlag (<strong>SchKG</strong> 77)<br />
• Gesuch nach <strong>SchKG</strong> 85<br />
• Klage nach <strong>SchKG</strong> 85a<br />
• Rückforderungsklage (<strong>SchKG</strong> 86)<br />
Übung Seite 42<br />
Jede Betreibung beruht auf einem bestimmten Grund. Man kann die Forderung nicht einfach austauschen, deswegen ist dieses<br />
Verhalten des Gläubigers nicht möglich. Fraglich ist nur, wie der Schuldner dagegen vorgeht.<br />
1. “Hilferuf ” ans BA:<br />
a) Dass Betreibungsamt darf die Betreibung aus materiellen Gründen nicht einfach aus Eigeninitiative einstellen. Es braucht für<br />
die Au1ebung der Betreibung zwingend einen Richter, weil es sich um eine materielle Frage handelt.<br />
b) Es handelt sich nicht um einen Rechtsmissbrauch, der Schuldner missbraucht das <strong>SchKG</strong> nicht um sich z.B. zu rächen. Er<br />
möchte ein tatsächlich vorhandenes Leistungsrecht - jedoch auf falsche Weise - durchsetzen. Dabei kann nicht von Rechtsmissbrauch<br />
gesprochen werden.Wäre die Betreibung des Gläubigers jedoch tatsächlich offensichtlich rechtsmissbräuchlich,<br />
könnte das Amt die Betreibung eigenhändig einstellen.<br />
Der Hilferuf an das Betreibungsamt nützt also nichts, somit auch nicht die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde. Denn obere<br />
Instanzen können nicht über mehr entscheiden als ihre Vorgängerinstanz.<br />
2.a) Die nachträgliche Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist ist nicht für solche Fälle gedacht. Sondern nur für Fälle, wo<br />
der Gläubiger wechselt.<br />
<strong>SchKG</strong>: Vorlesungsnotizen und <strong>Zusammenfassung</strong>en Seite 26