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SchKG: Zusammenfassung - Studentische Organisationen Uni Luzern

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2. Weniger Gerichtstermine<br />

a) Kein Aussöhnungsversuch (ZPO 186 I Bst. e)<br />

b) evt. materielles Urteil und Rechtsöffnung im gleichen Verfahren (Anerkennungsklage)<br />

• Weitere Handicaps für den Schuldner<br />

1. evt. provisorische Pfändung<br />

2. evt. Klägerrolle (Aberkennungsklage)<br />

3. Belastung mit Kostenvorschuss<br />

4. evt. Parteikostensicherheit (ZPO 125)<br />

4. Die Betreibung läuft grundsätzlich genau gleich ab. Weil der Gläubiger aber kein Ticket in der Hand hat muss er die Anerkennungsklage<br />

einleiten (es ist keine provisorische Rechtsöffnung möglich).<br />

Die Anerkennungsklage<br />

Achtung, die Anerkennungsklage ist keine Feststellungs- sondern eine Leistungsklage. (trotz ihres Namens). Die Anerkennungsklage<br />

holt einen bisher noch nicht eingeleiteten Zivilprozess nach. Der Gläubiger will im Anerkennungsprozess einen<br />

Leistungsberechtigung erreichen.<br />

Man bei der Annerkennungsklage gerade die Möglichkeit, gleichzeitig Rechtsöffnung zu verlangen. Somit enthält der Zivilprozess<br />

gleich noch einen betreibungsrechtlichen Teil. Dies ist ein erneuter Vorteil gegenüber dem Weg des vorgängigen Zivilprozesses,<br />

weil man dort evt. noch einen definitiven Rechtsöffnungsprozess (also insgesamt mehr Prozesse) anstrengen muss.<br />

5. Ausserordentliche Instrumente des Schuldnerschutzes<br />

Der Schuldner hat (neben dem Rechtsvorschlag und der Aberkennungsklage) eine ganze Palette von zusätzlichen Verteidigungsmöglichkeiten.<br />

Diese ausserordentlichen Instrumente des Schuldnerschutzes sind:<br />

• “Hilferuf” an das BA<br />

• Beschwerde an die Aufsichtsbehörde<br />

• Gesuch um Wiederherstellung (<strong>SchKG</strong> 33 IV)<br />

• Nachträglicher Rechtsvorschlag (<strong>SchKG</strong> 77)<br />

• Gesuch nach <strong>SchKG</strong> 85<br />

• Klage nach <strong>SchKG</strong> 85a<br />

• Rückforderungsklage (<strong>SchKG</strong> 86)<br />

Übung Seite 42<br />

Jede Betreibung beruht auf einem bestimmten Grund. Man kann die Forderung nicht einfach austauschen, deswegen ist dieses<br />

Verhalten des Gläubigers nicht möglich. Fraglich ist nur, wie der Schuldner dagegen vorgeht.<br />

1. “Hilferuf ” ans BA:<br />

a) Dass Betreibungsamt darf die Betreibung aus materiellen Gründen nicht einfach aus Eigeninitiative einstellen. Es braucht für<br />

die Au1ebung der Betreibung zwingend einen Richter, weil es sich um eine materielle Frage handelt.<br />

b) Es handelt sich nicht um einen Rechtsmissbrauch, der Schuldner missbraucht das <strong>SchKG</strong> nicht um sich z.B. zu rächen. Er<br />

möchte ein tatsächlich vorhandenes Leistungsrecht - jedoch auf falsche Weise - durchsetzen. Dabei kann nicht von Rechtsmissbrauch<br />

gesprochen werden.Wäre die Betreibung des Gläubigers jedoch tatsächlich offensichtlich rechtsmissbräuchlich,<br />

könnte das Amt die Betreibung eigenhändig einstellen.<br />

Der Hilferuf an das Betreibungsamt nützt also nichts, somit auch nicht die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde. Denn obere<br />

Instanzen können nicht über mehr entscheiden als ihre Vorgängerinstanz.<br />

2.a) Die nachträgliche Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist ist nicht für solche Fälle gedacht. Sondern nur für Fälle, wo<br />

der Gläubiger wechselt.<br />

<strong>SchKG</strong>: Vorlesungsnotizen und <strong>Zusammenfassung</strong>en Seite 26

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