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SchKG: Zusammenfassung - Studentische Organisationen Uni Luzern

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6. Arrestort (<strong>SchKG</strong> 52)<br />

Unterschiede zum Gerichtsstandsrecht (Zivilprozess)<br />

Die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit ist im <strong>SchKG</strong> viel einfacher als im Zivilprozess, weil die <strong>SchKG</strong>-Ordnung im Vergleich<br />

zum ZPO zwingend ist (ausser bei den Ausländern). Man kann also keine Betreibungsorte vereinbaren. Im <strong>SchKG</strong><br />

bleibt zudem der Gerichtsstand nicht erhalten, der Betreibungsort geht weiter mit dem Umzug des Schuldners solange<br />

das Verfahren noch nicht einen bestimmten Punkt erreicht hat, weil das Vermögen ja grundsätzlich mit der betriebenen Person<br />

mitreist (keine sofortige perpetuatio fori <strong>SchKG</strong> 53). Das SchGK ist zudem bürgerfreundlicher: Ein Betreibungsbegehren<br />

leitet ein am falschem Ort eingereichtes Betreibungsbegehren von Amtes wegen an das richtige BA weiter (vgl. <strong>SchKG</strong> 32<br />

II)<br />

Spühler/Gehri/Pfister S. 51 ff.<br />

§ 12 Betreibungsort<br />

I. Begriff<br />

Der Betreibungsort bestimmt die örtliche Zuständigkeit der Betreibungs- und Konkursbehörden. Die örtliche Zuständigkeit<br />

ihrerseits ist Befugnis, Pflicht und Schranke einer Betreibungs- und Konkursbehörde, ein Schuldbetreibungsverfahren<br />

durchzuführen. Der Betreibungsort wird auch Betreibungsstand genannt. Er ist in Art. 46 ff. <strong>SchKG</strong> geregelt.<br />

Die Bestimmungen sind zwingend und von Amtes wegen zu beachten. Ein Betreibungsstand kann danach grundsätzlich -<br />

anders als in der Regel der Gerichtsstand im Zivilprozessrecht - weder durch Einlassung des Schuldners noch durch Parteivereinbarung<br />

gegründet werden. Die Ausnahme davon bildet Art. 50 Abs. 2 <strong>SchKG</strong> (im Ausland wohnende Schuldner mit Spezialdomizil<br />

in der Schweiz).<br />

Es gilt der Grundsatz der Einheit des Betreibungsortes: Ein Schulbetreibungsverfahren kann nur an einem bestimmten<br />

Ort durchgeführt werden. Art. 55 <strong>SchKG</strong> (einheitlicher Konkursort) ist Ausfluss dieser Regel. Das <strong>SchKG</strong> unterscheidet zwischen<br />

einem ordentlichen (Art. 46 <strong>SchKG</strong>) und mehreren besonderen Betreibungsorten (Art. 48-52 <strong>SchKG</strong>).<br />

II. Territorialitätsprinzip<br />

Im Bereich des Zwangsvollstreckungsrechtes gilt das Territorialitätsprinzip: Jeder Staat darf nur auf seinem Gebiet Vollstreckungshandlungen<br />

vornehmen. Die gesetzliche Zuständigkeitsvorschrift knüpft stets an die Schweiz an, selbst wenn<br />

dies in einzelnen Gesetzesbestimmungen nicht ausdrücklich erwähnt ist.<br />

Ein Schuldner mit Wohnsitz im Ausland kann nicht in der Schweiz betreiben werden, es sei denn, das <strong>SchKG</strong> stelle einen besonderen<br />

Betreibungsgegenstand zur Verfügung. Ein solcher setzt regelmässig Vermögenswerte des Schuldners in der Schweiz<br />

voraus, die zur Vollstreckung herangezogen werden können.<br />

III. Ordentlicher Betreibungsort<br />

Art. 46 Abs. 1, 2 und 4 <strong>SchKG</strong> legt den ordentlichen Betreibungsstand an den Schuldner anküpfend wie folgt fest:<br />

• Natürliche Personen: Wohnsitz.<br />

• Juristische Personen und Personengesellschaften mit Handelsregistereintrag: Sitz.<br />

• Juristische Personen oder Personengesellschaften ohne Handelsregistereintrag: Hauptsitz der Verwaltung.<br />

• Stockwerkeigentümergemeinschaft: Ort der gelegenen Sache.<br />

Betreffend die Begriffe “Wohnsitz, Sitz und Verwaltungssitz” kann weitgehend auf das Zivilrecht verwiesen werden. Nicht anwendbar<br />

ist jedoch Art. 24 Abs. 1 ZGB, wonach der einmal begründete Wohnsitz einer Person bestehen bleibt bis zum Erwerb<br />

eines neuen. Gibt ein Schuldner seinen bisherigen Wohnsitz in der Schweiz auf ohne einen neuen zu begründen, fällt der ordentliche<br />

Betreibungsstand weg. In Frage kommen alsdann lediglich die besonderen Betreibungsstände.<br />

<strong>SchKG</strong>: Vorlesungsnotizen und <strong>Zusammenfassung</strong>en Seite 8

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