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SchKG: Zusammenfassung - Studentische Organisationen Uni Luzern

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Pfändung bedeutet die Beschlagnahmung bestimmter (in der Pfändungsurkunde genau vermerkten) Vermögensobjekte<br />

durch das Betreibungsamt. Die Spezialität (die Dinge müssen genau bezeichnet sein) und die Territorialität muss<br />

gegeben sein, ansonsten ist die Betreibung nichtig.<br />

Gepfändet wird immer nur soviel, bis die konkrete Betreibungsforderung geschätztermassen befriedigt wird.<br />

Wirkung: Es bei einer Pfändung handelt sich vorerst nicht um eine Enteignung, sondern eine Beschränkung des Verfügungsrechtes.<br />

Der Schuldner bleibt vorderhand Eigentümer des gepfändeten Gegenstandes. Erst mit der Verwertung ändert<br />

sich der zivilrechtliche Status.<br />

Bezüglich des Vollzuges besteht die Möglichkeit des direkten Zwangs (Die Polizei kann den Schuldner vorführen, der<br />

Schrank wird aufgeschlagen und die Wohntüre wird aufgeschlossen). Dies steht im Vergleich zum Zivilprozessrecht, wo man<br />

gegenüber den Parteien, keinen Zwang ausüben kann. Die Parteien haben dort nur eine Erscheinungslast (sog. Obliegenheit),<br />

nicht eine Erscheinungspflicht. Der Richter wird einfach gegen den Säumigen entscheiden.<br />

Spühler/Gehri/Pfister S. 136 ff.<br />

§ 25 Fortsetzungsbegehren<br />

I. Begriff<br />

Das Fortsetzungsbefehren ist die - nach durchlaufenen Einleitungsverfahren - an das Betreibungsamt gerichtete Aufforderung<br />

des Betreibers, das Schuldbetreibungsverfahren fortzusetzen und damit das eigentliche Zwangsvollstreckungsverfahren einzuleiten.<br />

II. Form<br />

Das Fortsetzungsbegehren ist mündlich oder schriftlich zu stellen. Es hat die zur Bestimmung der Schuldbetreibung erforderlichen<br />

Angaben zu enthalten und ist vom Gläubiger zu unterzeichnen. Wurde es mündlich gestellt, füllt der Betreibungsbeamte<br />

das amtliche Formular aus und lässt es vom Gläubiger unterzeichnen.<br />

III. Voraussetzungen<br />

Der Gläubiger kann das Fortsetzungsbegehren unter folgenden kumuluativen Voraussetzungen stellen (Art. 88 Abs. 1 und 2<br />

<strong>SchKG</strong>):<br />

• Das Schuldbetreibungsverfahren ist hängig.<br />

• Der Zahlungsbefehl ist rechtskräftig: Es wurde kein Rechtsvorschlag erhoben oder dieser wurde definitiv beseitigt.<br />

• Seit der Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner sind mindestens 20 Tage verstrichen.<br />

• Seit der Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner ist noch nicht ein Jahr verstrichen<br />

Anstelle eines rechtskräftigen Zahlungsbefehls, kann der Gläubiger sein Fortsetzungsbefehren auch auf eine provisorische<br />

Rechtsöffnung stützen (Art. 83 Abs. 1 <strong>SchKG</strong>).<br />

IV. Rückzug und Erneuerung<br />

Das Fortsetzungsbegehren kann zurückgezogen werden, solange ihm keine Folge geleistet worden ist. Innerhalb der einjährigen<br />

Geltungsdauer des Zahlungsbefehls (Art. 88 Abs. 2 <strong>SchKG</strong>) kann es erneut gestellt werden.<br />

V. Wirkung<br />

Betreibungsrechtliche Wirkung des Fortsetzungsbefehrens ist die Anhebung des eigentlichen Vollstreckungsverfahrens. Der<br />

Betreiber kann sich den Eingang des Fortsetzungbegehrens gebührenfrei bescheinigen lassen (Art. 88 Abs. 3 <strong>SchKG</strong>).<br />

<strong>SchKG</strong>: Vorlesungsnotizen und <strong>Zusammenfassung</strong>en Seite 31

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