SchKG: Zusammenfassung - Studentische Organisationen Uni Luzern
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Pfändung bedeutet die Beschlagnahmung bestimmter (in der Pfändungsurkunde genau vermerkten) Vermögensobjekte<br />
durch das Betreibungsamt. Die Spezialität (die Dinge müssen genau bezeichnet sein) und die Territorialität muss<br />
gegeben sein, ansonsten ist die Betreibung nichtig.<br />
Gepfändet wird immer nur soviel, bis die konkrete Betreibungsforderung geschätztermassen befriedigt wird.<br />
Wirkung: Es bei einer Pfändung handelt sich vorerst nicht um eine Enteignung, sondern eine Beschränkung des Verfügungsrechtes.<br />
Der Schuldner bleibt vorderhand Eigentümer des gepfändeten Gegenstandes. Erst mit der Verwertung ändert<br />
sich der zivilrechtliche Status.<br />
Bezüglich des Vollzuges besteht die Möglichkeit des direkten Zwangs (Die Polizei kann den Schuldner vorführen, der<br />
Schrank wird aufgeschlagen und die Wohntüre wird aufgeschlossen). Dies steht im Vergleich zum Zivilprozessrecht, wo man<br />
gegenüber den Parteien, keinen Zwang ausüben kann. Die Parteien haben dort nur eine Erscheinungslast (sog. Obliegenheit),<br />
nicht eine Erscheinungspflicht. Der Richter wird einfach gegen den Säumigen entscheiden.<br />
Spühler/Gehri/Pfister S. 136 ff.<br />
§ 25 Fortsetzungsbegehren<br />
I. Begriff<br />
Das Fortsetzungsbefehren ist die - nach durchlaufenen Einleitungsverfahren - an das Betreibungsamt gerichtete Aufforderung<br />
des Betreibers, das Schuldbetreibungsverfahren fortzusetzen und damit das eigentliche Zwangsvollstreckungsverfahren einzuleiten.<br />
II. Form<br />
Das Fortsetzungsbegehren ist mündlich oder schriftlich zu stellen. Es hat die zur Bestimmung der Schuldbetreibung erforderlichen<br />
Angaben zu enthalten und ist vom Gläubiger zu unterzeichnen. Wurde es mündlich gestellt, füllt der Betreibungsbeamte<br />
das amtliche Formular aus und lässt es vom Gläubiger unterzeichnen.<br />
III. Voraussetzungen<br />
Der Gläubiger kann das Fortsetzungsbegehren unter folgenden kumuluativen Voraussetzungen stellen (Art. 88 Abs. 1 und 2<br />
<strong>SchKG</strong>):<br />
• Das Schuldbetreibungsverfahren ist hängig.<br />
• Der Zahlungsbefehl ist rechtskräftig: Es wurde kein Rechtsvorschlag erhoben oder dieser wurde definitiv beseitigt.<br />
• Seit der Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner sind mindestens 20 Tage verstrichen.<br />
• Seit der Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner ist noch nicht ein Jahr verstrichen<br />
Anstelle eines rechtskräftigen Zahlungsbefehls, kann der Gläubiger sein Fortsetzungsbefehren auch auf eine provisorische<br />
Rechtsöffnung stützen (Art. 83 Abs. 1 <strong>SchKG</strong>).<br />
IV. Rückzug und Erneuerung<br />
Das Fortsetzungsbegehren kann zurückgezogen werden, solange ihm keine Folge geleistet worden ist. Innerhalb der einjährigen<br />
Geltungsdauer des Zahlungsbefehls (Art. 88 Abs. 2 <strong>SchKG</strong>) kann es erneut gestellt werden.<br />
V. Wirkung<br />
Betreibungsrechtliche Wirkung des Fortsetzungsbefehrens ist die Anhebung des eigentlichen Vollstreckungsverfahrens. Der<br />
Betreiber kann sich den Eingang des Fortsetzungbegehrens gebührenfrei bescheinigen lassen (Art. 88 Abs. 3 <strong>SchKG</strong>).<br />
<strong>SchKG</strong>: Vorlesungsnotizen und <strong>Zusammenfassung</strong>en Seite 31