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SchKG: Zusammenfassung - Studentische Organisationen Uni Luzern

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Spühler/Gehri/Pfister S. 28 ff.<br />

§ 7 Betreibungsrechtliche Beschwerde<br />

I. Allgemeines<br />

Die betreibungsrechtliche Beschwerde ist auf Bundesebene grundsätzlich in Art. 17-21 <strong>SchKG</strong> und Art. 75-82 OG geregelt.<br />

In vielen Kantonen mit zweistufigen Aufsichtsinstanzen sind ergänzend zwischen erster und zweiter Instanz, die Bestimmungen<br />

der kantonalen Zivilprozessordnungen über das Rekursverfahren massgebend.<br />

Die <strong>SchKG</strong>-Beschwerde ist der Verwaltungsbeschwerde und der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nachgebildet und wirkt primär<br />

korrigierend: Sie dient der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands und damit dem ordnungsgemässen Verfahrensablauf<br />

bzw. der einheitlichen und richtigen Anwendung des Schuldbetreibungsrechts: Schuldbetreibungsrechtliche Verfügungen<br />

werden auf ihre Gesetzesmässigkeit und Angemessenheit überprüft und gegebenfalls aufgehoben oder berichtigt.<br />

Wegen des Sinn und Zwecks der <strong>SchKG</strong>-Beschwerde - Korrektur eines Verfahrensfehlers -, muss ein zurückkommen auf<br />

die angefochtene Handlung möglich sein. Nie dient die betreibungsrechtliche Beschwerde nur zur Feststellung einer Pflichtwidrigkeit.<br />

II. Beschwerdeobjekte<br />

Beschwerdeobjekte sind ergangene Verfügungen eines Betreibungs- oder Konkursamtes in einem Schuldbetreibungsverfahren<br />

(Art. 17 Abs. 1 <strong>SchKG</strong>)<br />

III. Beschwerdegründe<br />

Beschwerdegründe sind auf kantonaler Ebene Gesetzesverletzungen und Unangemessenheit (Art. 17 Abs. 1 <strong>SchKG</strong>), auf<br />

Bundesebene hingegen nur die Verletzung von Bundesrecht (Art. 19 Abs. 1 <strong>SchKG</strong>).<br />

V. Beschwerdefrist<br />

Die Beschwerdefrist beträgt grundsätzlich zehn Tage gerechnet von dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der<br />

Verfügung Kenntnis erhalten hat, bzw. vom Tage der Erröffnung des Entscheids einer Aufsichtsbehörde (Art. 17 Abs. 2, Art. 18<br />

Abs. 1, Art. 19 Abs. 1 <strong>SchKG</strong>). Ausnahmen bestehen in bezug auf die Wechselbetreibung und den Beschlüsse der ersten Gläubigerversammlung<br />

in der Konkursbetreibung: Die Frist beträgt in diesen Fällen fünf Tage (Art. 20, Art. 239 Abs. 1 <strong>SchKG</strong>)<br />

VI. Instanzenzug und Zuständigkeit<br />

Der Instanzenzug ergibt sich aus Art. 15 Abs. 1 und Art. 18 f. <strong>SchKG</strong> und der Organisation der Kantone (Art. 13 <strong>SchKG</strong>): verfügendes<br />

Organ, dann Aufsichtsbehörde und Schuldbetreibungs und dann Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts<br />

(bei Kantonen mit einer Instanz) oder verfügendes Organ, dann untere Aufsichtsbehörde, dann obere Aufsichtsbehörde<br />

und schlussendlich Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts (bei Kantonen mit zwei Instanzen).<br />

VIII. Beschwerdeverfahren<br />

1. Allgemeines<br />

Zur Regelung des Beschwerdeverfahrens vor kantonalen Aufsichtsbehörden sind die Kantone unter Beachtung der<br />

bundesrechtlichen Minimalvorschriften in Art. 20a Abs. 1 und 2 <strong>SchKG</strong> und weiteren bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen<br />

zuständig.<br />

2. Verfahrenskosten und Parteienentschädigung<br />

Das Beschwerdeverfahren ist in allen Instanzen grundsätzlich kostenlos. Bei bös- oder mutwilliger Beschwerdführung<br />

können jedoch einer Partei oder ihrem Vertreter Gebühren und Auslagen sowie Bussen bis zu CHF 1500 auferlegt<br />

werden (Art. 20a Abs. 1 <strong>SchKG</strong>). Bös- und mutwilliges Verhalten liegt vor, wenn die Beschwerde ohne konkretes<br />

Rechtsschutzinteresse geführt wird, um das Verfahren zu verzögern.<br />

<strong>SchKG</strong>: Vorlesungsnotizen und <strong>Zusammenfassung</strong>en Seite 15

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