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SchKG: Zusammenfassung - Studentische Organisationen Uni Luzern

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VI. Prosequierung<br />

Der Arrest als Sicherungsmassnahme wirkt nur für beschränkte Zeit. Damit der Arrestbeschlag bis zur Pfändung oder Konkurserröffnung<br />

bestehen bleibt, muss der Arrestgläubiger innert zehn Tagen seit Zustellung der Arresturkunde die durch den<br />

Arrest gesicherte Forderung auf dem Rechtsweg geltend machen: Er muss den Arrest prosequieren. Die Arrestprosequierung<br />

dient der Aufrechterhaltung des Arrestes. Sie erfolgt wahlweise durch die Einleitung der Schuldbetreibung oder die Arrestsprosequierungsklage,<br />

eine materiellrechtliche Forderungsklage (Art. 279 Abs. 1 <strong>SchKG</strong>).<br />

Wann immer die Initiative beim Arrestgläubiger liegt, muss er die Vollstreckung der Arrestforderung bis zur Stellung des Fortsetzungsbegehrens<br />

innert zehn Tagen weitertreiben (Art. 279 <strong>SchKG</strong>). Versäumt er eine der zehntägigen Fristen, zieht er die<br />

Arrestprosequierungsklage oder die Schuldbetreibung zurück oder wird ihm die Vollstreckung endgültig versagt, so fällt der<br />

Arrest dahin (Art. 280 <strong>SchKG</strong>).<br />

VII. Schadenersatzklage<br />

Wird der Schuldner oder ein Dritter durch den ungerechtfertigten Arrest geschädigt, haftet der Arrestgläubiger (Art. 273 Abs. 1<br />

SchkG). Der Geschädigte muss folgendes nachweisen:<br />

• Schaden<br />

• Arrestlegung<br />

• Fehlende Arrestforderung oder fehlender Arrestgrund (Widerrechtlichkeit)<br />

• Kausalzusammenhang zwischen Arrestlegung und Schaden.<br />

Die Haftung des Gläubigers ist kausal und somit verschuldensunabhängig.<br />

Fragestunde<br />

F.: Darf die eine Verkäuferin den Arbeitgeber (Globus) für den Lohn betreiben?<br />

A: Der Globus müsste nach Art. 39 <strong>SchKG</strong> auf Konkurs betrieben werden. Dies ist für die Verkäuferin möglich, allerdings nicht<br />

sehr attraktiv (weil ein Konzern Konkurs machen würde) und kaum zahlbar, weil dies mehrere tausend Franken kosten wird.<br />

Dies wäre viel mehr ein Fall für das Arbeitsgericht (“sozialer Zivilprozess gemäss Art. 343 OR”), den “Beobachter” oder andere<br />

Konsumentenschutzinstitutionen.<br />

F: Kann aufgrund einer (vermeintlichen) Persönlichkeitsverletzung eine Chefredaktorin einer Zeitung direkt (ohne Klage) auf<br />

Genugtuung betrieben werden?<br />

A: Man kann immer direkt (ohne vorgängiger Prozess) betreiben. Die Klage auf Genugtuung müsste dann aber im Rahmen des<br />

Rechtsöffnungsverfahrens geführt werden, wenn sich der vermeintliche Schuldner wehrt (Rechtsvorschlag). In der Realität<br />

werden werden Journalisten oftmals betrieben, weil die Betreibung in diesem Falle auch als Druckmittel gegen unliebsame Veröffentlichungen<br />

eingesetzt werden kann.<br />

F: Ist ein “rechtskräftiger Entscheid” und ein “vollstreckbarer Titel” dasselbe Dokument?<br />

A: Der Begriff “vollstreckbarer Titel” ist ein Oberbegriff für ein Dokument, welches man vollstrecken kann; darunter fallen<br />

neben einem “rechtskräften Entscheid” auch andere Dokumente, wie z.B. öffentliche Dokumente oder Verträge<br />

F: Was ist ein sog. “Inzidenzverfahren”?<br />

A: “Inzidenz” bedeutet auf deutsch etwa “Unfall”. Alle gerichtlichen Zwischenprozesse (wie z.B. das Rechtsöffnungsverfahren),<br />

die im Laufe einer Betreibung stattfinden können und somit indirekt Störungen (“Unfälle”) eines Betreibungsprozesses darstellen<br />

bezeichnet man als Inzidenzverfahren, weil das Betreibungsverfahren grundsätzlich ohne gerichtliche Einmischung ablaufen<br />

könnte.<br />

<strong>SchKG</strong>: Vorlesungsnotizen und <strong>Zusammenfassung</strong>en Seite 69

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