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SchKG: Zusammenfassung - Studentische Organisationen Uni Luzern

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• Öffentlich-rechtliche Forderungen wie u.a. Steuern und Bussen<br />

• Periodische familienrechtliche Unterhalts- oder Unterstützungsbeiträge<br />

• Ansprüche auf Sicherheitsleistungen<br />

Für die erwähnten Ansprüche darf nur Auf Pfändung oder auf Pfandverwertung betrieben werden (Art. 43 <strong>SchKG</strong> et contrario)<br />

2. Wechselbetreibung<br />

Die Wechselbetreibung ist bei den der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldnern möglich und zwar für Forderungen, die<br />

auf einen Wechsel doer Check beruhen (Art. 39 Abs. 1, Art. 177 Abs. 1 <strong>SchKG</strong>). Der Wechselbetreibung unterliegen auch pfandgesicherte<br />

Wechselforderungen (Art. 41 Abs. 2 und Art. 177 Abs. 1 <strong>SchKG</strong>). Der Wechselgläubiger hat gegenüber dem konkursfähigen<br />

Schuldner die Wahl zwischen der Wechselbetreibung und der ordentlichen Konkursbetreibung und gegebenenfalls der<br />

Betreibung auf Pfandverwertung. Die Wechselbetreibung zeichnet sich durch die Raschheit des Verfahrens aus.<br />

3. Betreibung auf Pfändung<br />

Personen, die Art. 39 Abs. 1 <strong>SchKG</strong> nicht für konkursfähig erklärt, unterliegen grundsätzlich der Betreibung auf Pfändung (Art.<br />

42 Abs. 1 <strong>SchKG</strong>). In Art. 190 f. und Art. 193 <strong>SchKG</strong> sind einige Tatbestände geregelt, die aber auch bei konkursunfähigen Personen<br />

zur Konkurserröffnung führen:<br />

• Insolvenzerklärung einer natürlichen Person bei Aussichtslosigkeit auf eine Schuldbereinigung nach Art. 333 ff. <strong>SchKG</strong> (Art.<br />

191 <strong>SchKG</strong>)<br />

• Schuldner, dessen Aufenthaltsort unbekannt ist (Art. 190 Abs. 1 Ziff. 1 <strong>SchKG</strong>)<br />

• Schuldner, der die Flucht ergriffen hat, um sich seinen Verbindlichkeiten zu entziehen (Art. 190 Abs. 1 Ziff. 1 <strong>SchKG</strong>)<br />

• Schuldner, der betrügerische Handlungen zum Nachteil der Gläubiger begangen oder zu begehen versucht oder bei einer Betreibung<br />

auf Pfändung Bestandteile seines Vermögens verheimlicht hat (Art. 190 Abs. 1 Ziff. 1 <strong>SchKG</strong>)<br />

• Schuldner dessen Nachlassvertrag abgelehnt oder dessen Nachlassstundung widerrufen wurde (Art. 190 Abs. 1 Ziff. 3 i.V.m.<br />

Art. 309 <strong>SchKG</strong>)<br />

• ausgeschlagene oder überschuldete Erbschaft (Art. 193 <strong>SchKG</strong>)<br />

Auch Gläubiger des öffentlichen Rechts können die Konkurserröffnung gemäss Art. 190 <strong>SchKG</strong> beantragen, denn Art. 190 ist<br />

lex specialis zu Art. 43 <strong>SchKG</strong><br />

4. Betreibung auf Pfandverwertung<br />

Der schuldbetreibungsrechtliche Begriff der Pfandsicherung geht weiter als der zivilrechtliche. Art. 37 <strong>SchKG</strong> enthält die Legaldefinitionen.<br />

Das Wort “Pfand” dient als Oberbegriff der Worte “Grundpfand” und “Faustpfand” (Art. 37 Abs. 3 <strong>SchKG</strong>). Was<br />

unter “Grundpfand” und “Faustpfand” zu verstehen ist, wird ebenfalls in Art. 37 <strong>SchKG</strong> definiert.<br />

Unabhängig davon, ob der Schuldner konkursfähig ist oder nicht, sind pfandgesicherte Forderungen grundsätzlich durch Betreibung<br />

auf Pfandverwertung zu vollstrecken(Art. 41 Abs. 1 <strong>SchKG</strong>). Der Schuldner hat in der Regel Anspruch darauf, dass für<br />

eine pfandgesicherte Forderung zuerst das Pfand verwertet wird, bevor der Gläubiger auf das übrige Vermögen greift (Art. 41<br />

Abs. 1bis <strong>SchKG</strong>) Davon gibt es aber Ausnahmen (siehe Art. 41 <strong>SchKG</strong> und Spühler/Gehri/Pfister S. 15 f)<br />

III. Bestimmung der Betreibungsart<br />

Grundsätzlich bestimmt der Betreibungsbeamte von Amtes wegen, welche Betreibungsart anwendbar ist (Art. 38 Abs. 3<br />

<strong>SchKG</strong>). Ausnahmsweise liegt der Entscheid jedoch beim Gläubiger, beim Dritteigentümer des Pfandes oder beim konkursfähigen<br />

Schuldner. Es kann dazu auf die entsprechenden Ausführungen zum Anwendungsbereich der Betreibungsarten verwiesen<br />

werden.<br />

Streitigkeiten über die anzuwendende Betreibungsart werden im Beschwerdeverfahren (Art. 17 <strong>SchKG</strong>) entschieden. Liegt der<br />

Entscheid betreffend die Betreibungsart im allgemeinen Interesse, wird die Aufsichtsbehörde von Amtes wegen einschreiten<br />

(Art. 22 <strong>SchKG</strong>)<br />

<strong>SchKG</strong>: Vorlesungsnotizen und <strong>Zusammenfassung</strong>en Seite 6

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