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SchKG: Zusammenfassung - Studentische Organisationen Uni Luzern

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Ein Verfahrensmangel in der Schuldbetreibung ist hingegen nie mittels Rechtsvorschlags, sondern stets mittels betreibungsrechlicher<br />

Beschwerde zu rügen. Beispiele von Verfahrensmängeln sind:<br />

• Unrichtige örtliche Zuständigkeit des Betreibungsamtes<br />

• Fehlende Angabe auf dem Zahlungsbefehl<br />

• Falsche Betreibungsart<br />

• Mangelhafte Zustellung des Zahlungsbefehls<br />

• Zustellung des Zahlungsbefehls während der Schonzeit<br />

• Zustellung des Zahlungsbefehls in einer zweiten Betreibung an denselben Schuldner für diesselbe Forderung, während die<br />

erste Betreibung noch hängig ist (Fehler des Gläubigers)<br />

III. Frist<br />

Der Rechtsvorschlag ist innert zehn Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls zu erheben (<strong>SchKG</strong> 74 I).<br />

IV. Legitimation<br />

Legitimiert, Recht vorzuschlagen, ist jede Person, die von der Schulbetreibung unmittelbar betroffen ist. D.h. neben<br />

Schuldner auch Mitschuldner, Mitbetriebener, Erben einer betriebenen Erbschaft, gesetzliche oder vertragliche Vertreter der<br />

vorgenannten Personen.<br />

V. Wirkung<br />

Der Rechtsvorschlag bewirkt in seinem Umfang die Einstellung der Betreibung (<strong>SchKG</strong> 78). Der Schuldner bringt also mittels<br />

Rechtsvorschlags die Betreibung zum Stillstand. Der Gläubiger wird dadurch gezwungen, den Richter anzurufen, um die<br />

Schuldbetreibung fortzusetzen zu können. Das Gesetz sieht drei Möglichkeiten vor, um den Rechtsvorschlag beseitigen zu lassen:<br />

• definitive Rechtsöffnung<br />

• provisorische Rechtsöffnung<br />

• Anerkennungsklage<br />

Der Schuldner kann sich die Erklärung des Rechtsvorschlags gebührenfrei bescheinigen lassen (<strong>SchKG</strong> 74 III)<br />

4.Die Rechtsöffnung<br />

Die verschiedenen Wege<br />

Nach dem Rechtsvorschlag muss der Gläubiger die Rechtsöffnung anstreben, wenn er die Betreibung fortführen möchte. Dafür<br />

gibt es verschiedene Wege:<br />

1. Anerkennungsklage: Die Anerkennungsklage muss der Gläubiger aufnehmen, wenn er nichts in der Hand hat, was die Forderung<br />

begründen könnte. Es handelt sich bei der Anerkennungsklage um einen Zivilprozess. Dies ist der langwierigste<br />

Weg.<br />

2. Rechtsöffnungsverfahren i.e.S.: Das Rechtsöffnungsverfahren kann eingeleitet werden, wenn der Gläubiger bereits eine<br />

Grundlage der Forderung besitzt (wie z.B. einen Kaufvertrag im Sinne einer “Urkunde”). Es handelt sich hierbei um ein<br />

summarisches Verfahren, es geht viel schneller (bildich darzustellen wie eine “Billetkontrolle”). Das Rechtsöffnungsverfahren<br />

ist noch unterteilbar, je nach Qualität des Vollstreckungstitels, in definitive und provisorische Rechtsöffnung<br />

3. Verwaltungsverfügung: Dieser Weg ist nicht Stoff der Vorlesung.<br />

<strong>SchKG</strong>: Vorlesungsnotizen und <strong>Zusammenfassung</strong>en Seite 18

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