SchKG: Zusammenfassung - Studentische Organisationen Uni Luzern
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Ein Verfahrensmangel in der Schuldbetreibung ist hingegen nie mittels Rechtsvorschlags, sondern stets mittels betreibungsrechlicher<br />
Beschwerde zu rügen. Beispiele von Verfahrensmängeln sind:<br />
• Unrichtige örtliche Zuständigkeit des Betreibungsamtes<br />
• Fehlende Angabe auf dem Zahlungsbefehl<br />
• Falsche Betreibungsart<br />
• Mangelhafte Zustellung des Zahlungsbefehls<br />
• Zustellung des Zahlungsbefehls während der Schonzeit<br />
• Zustellung des Zahlungsbefehls in einer zweiten Betreibung an denselben Schuldner für diesselbe Forderung, während die<br />
erste Betreibung noch hängig ist (Fehler des Gläubigers)<br />
III. Frist<br />
Der Rechtsvorschlag ist innert zehn Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls zu erheben (<strong>SchKG</strong> 74 I).<br />
IV. Legitimation<br />
Legitimiert, Recht vorzuschlagen, ist jede Person, die von der Schulbetreibung unmittelbar betroffen ist. D.h. neben<br />
Schuldner auch Mitschuldner, Mitbetriebener, Erben einer betriebenen Erbschaft, gesetzliche oder vertragliche Vertreter der<br />
vorgenannten Personen.<br />
V. Wirkung<br />
Der Rechtsvorschlag bewirkt in seinem Umfang die Einstellung der Betreibung (<strong>SchKG</strong> 78). Der Schuldner bringt also mittels<br />
Rechtsvorschlags die Betreibung zum Stillstand. Der Gläubiger wird dadurch gezwungen, den Richter anzurufen, um die<br />
Schuldbetreibung fortzusetzen zu können. Das Gesetz sieht drei Möglichkeiten vor, um den Rechtsvorschlag beseitigen zu lassen:<br />
• definitive Rechtsöffnung<br />
• provisorische Rechtsöffnung<br />
• Anerkennungsklage<br />
Der Schuldner kann sich die Erklärung des Rechtsvorschlags gebührenfrei bescheinigen lassen (<strong>SchKG</strong> 74 III)<br />
4.Die Rechtsöffnung<br />
Die verschiedenen Wege<br />
Nach dem Rechtsvorschlag muss der Gläubiger die Rechtsöffnung anstreben, wenn er die Betreibung fortführen möchte. Dafür<br />
gibt es verschiedene Wege:<br />
1. Anerkennungsklage: Die Anerkennungsklage muss der Gläubiger aufnehmen, wenn er nichts in der Hand hat, was die Forderung<br />
begründen könnte. Es handelt sich bei der Anerkennungsklage um einen Zivilprozess. Dies ist der langwierigste<br />
Weg.<br />
2. Rechtsöffnungsverfahren i.e.S.: Das Rechtsöffnungsverfahren kann eingeleitet werden, wenn der Gläubiger bereits eine<br />
Grundlage der Forderung besitzt (wie z.B. einen Kaufvertrag im Sinne einer “Urkunde”). Es handelt sich hierbei um ein<br />
summarisches Verfahren, es geht viel schneller (bildich darzustellen wie eine “Billetkontrolle”). Das Rechtsöffnungsverfahren<br />
ist noch unterteilbar, je nach Qualität des Vollstreckungstitels, in definitive und provisorische Rechtsöffnung<br />
3. Verwaltungsverfügung: Dieser Weg ist nicht Stoff der Vorlesung.<br />
<strong>SchKG</strong>: Vorlesungsnotizen und <strong>Zusammenfassung</strong>en Seite 18