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SchKG: Zusammenfassung - Studentische Organisationen Uni Luzern

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1. b) Ein Alter Mensch ist rechtsfähig, damit auch prozessfähig. Bei einer Beistandsschaft ist man im Zivilrecht voll handlungsfähig,<br />

somit ist die 75-jährige voll prozessfähig. Doch die Zahlungsbefehle müssen nach <strong>SchKG</strong> 68d Ziff. 2 auch an den Beistand<br />

zugestellt werden, die betreibungsfähigkeit ist also doch gewissermassen eingeschränkt<br />

Im Zivilprozessrecht und Betreibungsrecht geht in der Parteienlehre (Prozessfähigkeit und Betreibungsfähigkeit) also etwas<br />

auseinander. Die Zustellung der Betreibungsurkunden muss in gewissen Fällen doppelt erfolgen. Der Schutz des Schuldners ist<br />

ausgeprägter!<br />

2. a) Die Erbengemeinschaft ist nicht rechtsfähig, also nicht parteifähig und nicht prozessfähig.<br />

2. b) Die Erben des X als Gesamtheit kann man nicht betreiben, es gibt keine “Sammelbetreibungen” (keine Streitgenossenschaften<br />

wie im Zivilprozessrecht). Man muss jeden Erben einzeln betreiben.<br />

2. c) Einen oder mehrere einzelne Erben können gemäss Art. 59 III <strong>SchKG</strong> betrieben werden.<br />

2. d) unwichtig<br />

2. e) Es wäre völlig unpraktisch, wenn die Erbschaft im <strong>SchKG</strong> nicht als Partei behandelt werden könnte (z.B. fehlen manchmal<br />

die Erben, oder sie sind unbekannt und der Gläubiger hätte somit keinen Zugriff auf das Erbe). Die Erbschaft (solange sie<br />

noch ungteilt ist) wird im <strong>SchKG</strong> als Sondervermögen als Partei betrachtet (<strong>SchKG</strong> 49). Die Erbengemeinschaft hingegen<br />

ist keine Partei (siehe 2. a)).<br />

3. a) Die 17-jährige ist beschränkt handlungsunfähig. Sie ist voll aktiv betreibungsfähig, weil sie nach ZGB 321 im Bereich ihres<br />

Lohnes voll selbstständig ist. Als beschränkt handlungsunfähige wird man im <strong>SchKG</strong> also als Schuldner zusätzlich geschützt, als<br />

Gläubiger entfällt dieser Schutz (weil das Kostenrisiko im <strong>SchKG</strong> sehr gering ist). Siehe <strong>SchKG</strong> 67 I Ziff. 2<br />

3. b) Er ist rechtsfähig, somit parteifähig. Die Handlungsfähigkeit ist im ZGB geregelt. Ein Bevormundeter ist grundsätzlich<br />

nicht handlungsfähig. Art. 412 ZGB bestimmt jedoch, dass ein Bevormundeter handlungsfähig ist auf dem einem bestimmten<br />

Bereich selbstständigen Gewerbes. Somit kann dieser bevormundete Hilfsarbeiter selbstständig die Betreibung führen. Anders<br />

sähe es aus, wenn er betrieben würde. Da besteht eine Schutzbestimmung gemäss <strong>SchKG</strong> 68c.<br />

3. c) nicht beantwortet<br />

3. Betreibungsarten<br />

Grundsystem der Vollstreckung im <strong>SchKG</strong><br />

“Exekution” heisst Vollstreckung. Man unterscheidet zwischen Spezialexekution und Generalexekution:<br />

Spezialexekution<br />

Einzig und Allein der konkrete Gläubiger wird befriedigt. Nur soviel Vermögen wird gepfändet, wie nötig ist.<br />

Es gibt bei der Spezialexekution die Betreibung auf Pfändung (<strong>SchKG</strong> 42) und die Betreibung auf Pfandverwertung (<strong>SchKG</strong> 41;<br />

wird nicht geprüft).<br />

Begriff Pfand: Sicherheit für eine Schuld (mobile Pfände, die man aushändigen muss; immobile Pfände, wie z.B. Immobilen),<br />

das Pfandobjekt haftet für die Forderung. Als Gläubiger hat man dass Vorrecht auf den Pfanderlös. Das Vollsstreckungsobjekt<br />

ist dann bereits definiert.<br />

Generalexekution<br />

Grosse, allgemeine Endabrechnung: Alle Schulden und alle Aktiven eines Rechtssubjekts werden gleichzeitig liquidiert, es wird<br />

ein Schlussstrich gemacht (juristische Personen werden nach der Generalexekution aufgelöst).<br />

Wann kommt welche Betreibungsart zum Zug? Nach <strong>SchKG</strong> es kommt auf die Art des Schuldners an (welcher Schuldnerclub?):<br />

Club der Konkursfähigen (<strong>SchKG</strong> 39) oder Club der Pfändungsschuldner. Fallweise hängt die Art der Betreibung aber<br />

auch von der Art der Betreibungsforderung ab und in gewissen Fällen gibt es eine Wahlmöglichkeit der Beteiligten.<br />

<strong>SchKG</strong>: Vorlesungsnotizen und <strong>Zusammenfassung</strong>en Seite 4

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