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SchKG: Zusammenfassung - Studentische Organisationen Uni Luzern

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Gleichbehandlung vs. Reihenfolge<br />

Ideal der Generalexekution wäre eine absolute Gleichbehandlung der Gläubiger. Die Realität sieht jedoch ein bisschen<br />

nüchterner aus; es gibt eine Reihenfolge der Gläubiger (Skript S. 76), welche in vielen Fällen bewirkt, dass für gewisse “untere”<br />

Forderungen kein Geld mehr übrigbleibt. In dieser Reihenfolge werden eindeutig Sozialversicherungen bevorzugt, weil in der<br />

ersten und zweiten Klasse zuerst Forderungen zuhanden der Sozialversicherungen gezahlt werden (Lohnforderungen werden<br />

durch Insolvenzversicherung gedeckt, bevorzugter dieser Klasse ist also in Wahrheit die Insolvenzversicherung und nicht die<br />

Arbeitnehmer).<br />

Diese Privilegien sind nach Ansicht des Referenten wirtschaftlich schädlich, weil KMUs leiden. Diese Privilegien sind “Politik<br />

pur”, wer eine starke Lobby hat, bekommt die Privilegien.<br />

Gehri/Spühler/Pfister II S. 95 ff.<br />

§ 17 Rechtliche Stellung der Gläubiger<br />

I. Allgemeines zu den Konkursforderungen<br />

Im Konkursrecht bestehen grundsätzlich drei verschiedene Gruppen von Forderungen, die es streng auseinanderzuhalten gilt:<br />

• Die Konkursforderungen sind Forderungen, die schon im Zeitpunkt der Eröffnung des Konkurses gegenüber dem<br />

Schuldner bestehen. Dazu gehören Forderungen, die im Moment der Konkurseröffnung zwar bestehen, jedoch nicht fällig<br />

sind.<br />

• Die Masseschulden sind Forderungen, die erst im Laufe des Konkursverfahrens entstehen und für die allein die Masse als<br />

Sondervermögen gegenüber ihren Gläubigern haftet (z.B. Anwaltskosten für einen Prozess der Konkursmasse)<br />

• Forderungen gegen den Gemeinschuldner persönlich sind Forderungen, die vom Schuldner nach der Konkurseröffnung<br />

gegen ihn persönlich neu begründet werden (zum Beispiel Zahnarzthonorar, Mietzins). Diese Forderungen können gegen<br />

den Gemeinschuldner auf dem Weg der Betreibung auf Pfändung geltend gemacht werden.<br />

II. Fälligkeit der Konkursforderungen kraft Konkurseröffnung<br />

Mit der Konkurseröffnung werden grundsätzlich alle Schulden des Konkursiten fällig (Art. 208 Abs. 1 <strong>SchKG</strong>). Damit wird<br />

jede Bevorzugung, die auf der Fälligkeit der Forderung beruht, aufgehoben. Ist eine Forderung im Zeitpunkt der Konkurseröffnung<br />

noch nicht fällig, soll der betreffende Gläubiger aber daraus keinen Vorteil ziehen. Deshalb bestimmt Art. 208 II <strong>SchKG</strong><br />

für diese Forderungen, dass ein Zwischenzins von 5 % in Abzug gebracht wird.<br />

IX. Reihenfolge der Gläubigerbefriedigung<br />

Die Gleichbehandlung aller Gläubiger ist ein Hauptanliegen des Konkursverfahrens. In diesem wird das ganze Schuldnervermögen<br />

liquidiert, und die Gläubiger sollen grundsätzlich gleichmässig befriedigt werden. Dennoch bestehen einige Privilegien.<br />

25. Januar 2006<br />

Erwahrung und Kollokation der Forderungen<br />

Beim Schuldenruf werden die Gläubiger eingeladen, ihre Forderungen einzugeben. Die Forderungen werden nicht von Amtes<br />

wegen erfasst, sondern die Gläubiger müssen sich melden (Ausnahmen sind Forderungen, die aus dem Grundbuch hervorgehen,<br />

und Bankenkonkurse).<br />

Obwohl das Konkursamt kein Gericht ist, prüft es die Eingaben seriös (“Erwahrung”). Es fordert dabei die Belege ein, prüft<br />

die Rechtslage und verlangt Stellungnahmen des Schuldners.<br />

Sobald die Forderungen geprüft worden sind, trifft das Konkursamt für jede Eingabe eine Kollokationsverfügung (d.h. es ordnet<br />

die Forderung einer Klasse zu oder weist sie ab). Die Auflistung dieser Kollokationsverfügungen ergibt den Kollokationsplan,<br />

welcher innert 20 Tagen von den Gläubigern angefochten werden kann.<br />

Das Konkursamt darf auch Verrechnungen von Gegenforderungen vornehmen.<br />

<strong>SchKG</strong>: Vorlesungsnotizen und <strong>Zusammenfassung</strong>en Seite 55

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