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SchKG: Zusammenfassung - Studentische Organisationen Uni Luzern

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2. Gegenstand der Pfändung<br />

Pfändbarkeit<br />

Es bestehen drei Voraussetzungen für die Pfändbarkeit: Der Gegenstand muss im Eigentum des Gläubigers sein, es muss einen<br />

Verkehrswert haben und es darf kein gesetzlicher Ausschlussgrund (Kompetenzgut oder Existenzminimum) vorliegen.<br />

Das sog. Existenzminimum<br />

Das <strong>SchKG</strong> widmet diesem Problem des Existenzminimus. Die Definition des Existenzminimus führt immer wieder zu heftigen<br />

politischen Kontroversen<br />

Kompetenzgut meint Sachgut, also einzelne Dinge. In Art.92 <strong>SchKG</strong> werden diese Kompetenzgüter genannt. Es geht dabei<br />

hauptsächlich um Dinge der Familie, des Berufsstandes und um Sozialleistungen. Achtung: Juristische Personen besitzen niemals<br />

Kompetenzgüter. Kompetenzgüter spielen in der Schweiz jedoch eine geringere Rolle, weil in der Schweiz die Forderungs-<br />

und Lohnpfändung die Regel ist.<br />

Bei Forderungs- und Lohnpfändung, darf man jedoch nur bis zum sog. Existenzminimum pfänden. Dieses Existenzminimum ist<br />

nach Gesetz, “was der Schuldner unbedingt braucht”. Es handelt sich hier also um einen Ermessensbegriff. Das Betreibungsamt<br />

wird aber dennoch nicht jeden einzelnen Schuldner einzeln betrachten, sondern es wurden Richtlinien erlassen, welche<br />

die Kantone übernehmen können.<br />

Problematisch an diesen Richtlinien ist, dass das Gesetz Ermessen verlangt (somit dass jeder einzelner Fall wird betrachtet).<br />

Bei Richtlinien ist dies jedoch gerade nicht der Fall. Diese Richtlinien finden sich im Skript auf den gelben Seiten.<br />

Der Referent greift bei dieser Gelegenheit noch einige politische Fragen auf: Kinderbelange vor oder nach der Betreibungsforderungen<br />

(wenn die Kinder z.B. in einer teuren Privatschule sind)? Gehören die Steuern in das Existenzminimum? 4<br />

14. Dezember 2005<br />

Ungenügende Pfändung<br />

Rechtsschutz gegen die Pfändung<br />

Wichtig: Pfändungen, die gegen die Pfändbarkeit verstossen (z.B. Pfändung von Kompetenzgüter) sind nicht nichtig sind, sondern<br />

nur anfechtbar, der Schuldner muss sich wehren (Anfechtung bei der Aufsichtsbehörde). Ausnahmen davon sind: Wenn die<br />

Pfädnungsgüter im öffentlichen Interesse liegen (z.B. Dienstpferd) oder eine vollständige Pfändungen des gesamten Besitzes,<br />

die offensichtlich rechtsmissbräuchlich ist.<br />

Spühler/Gehri/Pfister S. 141 ff.<br />

§ 27 Pfändung<br />

I. Allgemeines<br />

Nach Eingang des Fortsetzungs- oder Pfändungs- oder Konkursandrohungsbegehrens leitet das Betreibungsamt das eigentliche<br />

Vollstreckungsverfahren ein (Art. 89 ff. <strong>SchKG</strong>): Voraussetzung für die Pfändung ist in der Regel ein gültiges Begehren. Das<br />

Betreibungsamt prüft deshalb, ob ein solches vorliegt. Bei der Betreibung auf Pfändung hat das Betreibungsamt die Pfändung<br />

unverzüglich zu vollziehen oder vollziehen zu lassen (Art. 89 <strong>SchKG</strong>). Unbeachtlich ist, ob der Gläubiger mittlerweile befriedigt<br />

worden ist oder der Schuldner Stundung erhalten hat.<br />

4 Die Steuern bleiben nach den Richtlinien draussen. Schlicht aufgrund des Faktes, dass in der Regel ansonsten nichts mehr zu<br />

pfänden wäre. Dies führt in der Regel zu einer Schuldenspirale. Aufgrund dieser Tatsache gibt es auch soviele Konkurse von<br />

Privatpersonen, weil damit ein Neuanfang begonnen werden kann. Es gibt allerdings in einzelnen Kantonen eine gewisse Tendenz,<br />

unter gewissen Voraussetzungen die Steuern trotzdem in das Existenzminimum zu nehmen.<br />

<strong>SchKG</strong>: Vorlesungsnotizen und <strong>Zusammenfassung</strong>en Seite 32

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