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SchKG: Zusammenfassung - Studentische Organisationen Uni Luzern

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e) Allenfalls hat man eine Chance eine Anspruchsgrundlage für Ersatz des Kaufpreises bei A zu finden und zivilrechtlich einzuklagen.<br />

f) keine andere Beurteilung, weil die Voraussetzungen nicht geändert haben.<br />

18. Januar 2006<br />

Soforwirkungen für die Gläubiger<br />

Abwarten und Tee trinken....<br />

Hauptsächlich braucht der Gläubiger für den Konkurs Geduld, denn ein Konkursverfahren kann Monate dauern. Für die Gläubiger<br />

passiert recht lange gar nichts, erst nach der Bereinigung der Aktiven werden die Gläubiger aufgefordert den Schuldenruf<br />

zu erlassen. Eine Konkurseröffnung ist zudem auch noch lange keine Garantie, dass der Konkurs durchgeführt wird. Wenn zuwenig<br />

Vermögen vorhanden ist, um den Konkurs durchzuführen, dann wird der Konkurs mangels Aktiven eingestellt und die<br />

Gläubiger sehen überhaupt nichts von ihren Forderungen (auch keinen Verlustschein, weil der Schuldner gelöscht wird).<br />

Das Gesetz unterscheidet zwischen ordentlichen und summarischen Konkursen. Das <strong>SchKG</strong> geht aber an der Rechtswirklichkeit<br />

vorbei, weil die meisten Konkurse summarisch durchgeführt wird (ca. 90%), weil er ordentliche Konkurs sehr teuer ist und<br />

lange geht.<br />

Sofortwirkungen auf die Forderungen<br />

Es handelt sich beim Konkurs bekanntlich um eine Generalexekution, d.h. alle Forderungen (welche vor der Konkurseröffnung<br />

entstanden sind) aller Gläubiger werden beachtet. Konkurs hat folgende Wirkungen auf die Forderungen:<br />

• Mit der Konkurseröffnung beginnt automatisch die Fälligkeit der Schulden.<br />

• Es gibt einen Zinsstop, damit die Passivmasse nicht weiter anwächst. Ausnahme davon bilden pfandgesicherte Forderungen.<br />

• Forderungen auf Realleistungen werden in Geld umgerechnet. Also werden Realforderungen im Konkurs mitberücksichtigt<br />

und nicht im Zivilprozessrecht abgehandelt.<br />

• Beschränkungen der Verrechnung (wird nicht geprüft).<br />

Nach Konkurserröffnung gilt ein Betreibungsverbot (Art. 206 <strong>SchKG</strong>). Laufende Betreibungen fallen dahin und Pfändungsbeschläge<br />

werden abgelöst durch den Konkursbeschlag (dies ist unter anderem ein guter Grund für den Flucht in den<br />

Konkurs für den natürlichen Schuldner. Lohnpfändungen fallen beim Konkurs dahin). Neue Betreibungen dürfen nicht mehr<br />

eingeleitet werden. Ausnahmen davon sind:<br />

• Wenn der Schuldner eine private Person ist, haftet er für neue Forderungen (z.B. Miete) nach Konkurseröffnung mit dem<br />

neuen Substrat (z.B. Lohn nach Konkurseröffnung).<br />

• Sog. Masseverbindlichkeiten: Leistungen, welche von der Konkursmasse nach Konkurseröffnung konsumiert werden (z.B. Anwaltskosten<br />

für die Durchführung allfälliger Aussonderungs- und Admassierungsprozessen). Diese Masseverbindlichkeiten<br />

werden vor allen anderen Konkursforderungen befriedigt.<br />

Die Wirkungen des Konkurses auf die Verträge<br />

Bei der Konkurseröffnung bleiben Verträge grundsätzlich gültig. Natürlich gibt es von diesem Prinzip Ausnahmen und<br />

Modifikationen, welche von Gesetzes wegen vorgesehen sind. Zum Beispiel:<br />

• Die erteilte Vollmacht des Schuldners erlischt nach der Konkurseröffnung.<br />

• Schenkungsversprechen des Schuldners fallen dahin.<br />

Zudem sieht das <strong>SchKG</strong> besondere Rechte der Vertragspartei des Schuldners vor (Dies, um zu vermeiden, dass jemand<br />

noch eine volle Leistung erbringen muss, obwohl er weiss, dass er wahrscheinlich gar keine Gegenleistung oder nur eine kleine<br />

Dividente bekommt. z.B. Lieferungsvertrag zwischen Schuldner und Lieferanten). Der Vertragspartner des Schuldners kann<br />

• Eine Sicherheitsleistung verlangen (diese Sicherheitsleistung wird nicht gegenüber verfügungsunfähigen Schuldner verlangt,<br />

sondern gegenüber Konkursmasse. Dieses Verlangen ist somit vom KA zu beurteilen. Es hat die Möglichkeit rechtskräftig<br />

eine Sicherheit aus der Konkursmasse zu leisten.)<br />

<strong>SchKG</strong>: Vorlesungsnotizen und <strong>Zusammenfassung</strong>en Seite 53

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