SchKG: Zusammenfassung - Studentische Organisationen Uni Luzern
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e) Allenfalls hat man eine Chance eine Anspruchsgrundlage für Ersatz des Kaufpreises bei A zu finden und zivilrechtlich einzuklagen.<br />
f) keine andere Beurteilung, weil die Voraussetzungen nicht geändert haben.<br />
18. Januar 2006<br />
Soforwirkungen für die Gläubiger<br />
Abwarten und Tee trinken....<br />
Hauptsächlich braucht der Gläubiger für den Konkurs Geduld, denn ein Konkursverfahren kann Monate dauern. Für die Gläubiger<br />
passiert recht lange gar nichts, erst nach der Bereinigung der Aktiven werden die Gläubiger aufgefordert den Schuldenruf<br />
zu erlassen. Eine Konkurseröffnung ist zudem auch noch lange keine Garantie, dass der Konkurs durchgeführt wird. Wenn zuwenig<br />
Vermögen vorhanden ist, um den Konkurs durchzuführen, dann wird der Konkurs mangels Aktiven eingestellt und die<br />
Gläubiger sehen überhaupt nichts von ihren Forderungen (auch keinen Verlustschein, weil der Schuldner gelöscht wird).<br />
Das Gesetz unterscheidet zwischen ordentlichen und summarischen Konkursen. Das <strong>SchKG</strong> geht aber an der Rechtswirklichkeit<br />
vorbei, weil die meisten Konkurse summarisch durchgeführt wird (ca. 90%), weil er ordentliche Konkurs sehr teuer ist und<br />
lange geht.<br />
Sofortwirkungen auf die Forderungen<br />
Es handelt sich beim Konkurs bekanntlich um eine Generalexekution, d.h. alle Forderungen (welche vor der Konkurseröffnung<br />
entstanden sind) aller Gläubiger werden beachtet. Konkurs hat folgende Wirkungen auf die Forderungen:<br />
• Mit der Konkurseröffnung beginnt automatisch die Fälligkeit der Schulden.<br />
• Es gibt einen Zinsstop, damit die Passivmasse nicht weiter anwächst. Ausnahme davon bilden pfandgesicherte Forderungen.<br />
• Forderungen auf Realleistungen werden in Geld umgerechnet. Also werden Realforderungen im Konkurs mitberücksichtigt<br />
und nicht im Zivilprozessrecht abgehandelt.<br />
• Beschränkungen der Verrechnung (wird nicht geprüft).<br />
Nach Konkurserröffnung gilt ein Betreibungsverbot (Art. 206 <strong>SchKG</strong>). Laufende Betreibungen fallen dahin und Pfändungsbeschläge<br />
werden abgelöst durch den Konkursbeschlag (dies ist unter anderem ein guter Grund für den Flucht in den<br />
Konkurs für den natürlichen Schuldner. Lohnpfändungen fallen beim Konkurs dahin). Neue Betreibungen dürfen nicht mehr<br />
eingeleitet werden. Ausnahmen davon sind:<br />
• Wenn der Schuldner eine private Person ist, haftet er für neue Forderungen (z.B. Miete) nach Konkurseröffnung mit dem<br />
neuen Substrat (z.B. Lohn nach Konkurseröffnung).<br />
• Sog. Masseverbindlichkeiten: Leistungen, welche von der Konkursmasse nach Konkurseröffnung konsumiert werden (z.B. Anwaltskosten<br />
für die Durchführung allfälliger Aussonderungs- und Admassierungsprozessen). Diese Masseverbindlichkeiten<br />
werden vor allen anderen Konkursforderungen befriedigt.<br />
Die Wirkungen des Konkurses auf die Verträge<br />
Bei der Konkurseröffnung bleiben Verträge grundsätzlich gültig. Natürlich gibt es von diesem Prinzip Ausnahmen und<br />
Modifikationen, welche von Gesetzes wegen vorgesehen sind. Zum Beispiel:<br />
• Die erteilte Vollmacht des Schuldners erlischt nach der Konkurseröffnung.<br />
• Schenkungsversprechen des Schuldners fallen dahin.<br />
Zudem sieht das <strong>SchKG</strong> besondere Rechte der Vertragspartei des Schuldners vor (Dies, um zu vermeiden, dass jemand<br />
noch eine volle Leistung erbringen muss, obwohl er weiss, dass er wahrscheinlich gar keine Gegenleistung oder nur eine kleine<br />
Dividente bekommt. z.B. Lieferungsvertrag zwischen Schuldner und Lieferanten). Der Vertragspartner des Schuldners kann<br />
• Eine Sicherheitsleistung verlangen (diese Sicherheitsleistung wird nicht gegenüber verfügungsunfähigen Schuldner verlangt,<br />
sondern gegenüber Konkursmasse. Dieses Verlangen ist somit vom KA zu beurteilen. Es hat die Möglichkeit rechtskräftig<br />
eine Sicherheit aus der Konkursmasse zu leisten.)<br />
<strong>SchKG</strong>: Vorlesungsnotizen und <strong>Zusammenfassung</strong>en Seite 53