SchKG: Zusammenfassung - Studentische Organisationen Uni Luzern
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gibt, welche die Gültigkeit des Vollstreckungstitels in Frage stellen. Der Richter entscheidet im provisorischen Rechtsöffnungsverfahren<br />
erstmals provisorisch, welcher Seite er glaubt, wie es weitergehen soll. Es geht nur um den Rechtsschein, dass<br />
man sagen kann “doch, doch man kann die Betreibung provisorisch weiterführen”. Es geht nicht um die Grundfrage: “Schuldet<br />
der Schuldner oder nicht?”. Es ist eine rein betreibungsrechtliche Streitigkeit, auch wenn im Vorfeld schon materielles<br />
Recht vorfrageweise geprüft wird.<br />
Beispiele Seite 38 (unten)<br />
1.Diese Einwendung hätte Erfolg, wenn die Fälligkeit schriftlich festgehalten wäre. Sie ist mit Urkunden relativ gut zu beweisen.<br />
Um die restlichen Gläubiger zu schützen, lehnt man Betreibungen vor dem Fälligkeitstermin ab.<br />
2. Fraglich, wie man den Nichterhalt eines Darlehens sofort glaubhaft machen (weniger als Beweisen, der Richter muss nur überwiegend<br />
geneigt sein, dass jemand Recht hat, es ist eine Gefühlssache) kann. Zudem wird der Gläubiger einen Beweis der<br />
Leistung vorgelegt haben.<br />
3. Die Verrechnung ist nach OR möglich. Dieser Einwand kann der Schuldner gut sofort glaubhaft machen, indem er eine Forderungsurkunde<br />
vorlegen würde.<br />
4. Der provisorische Rechtsöffnungsprozess ist in den Kantonen unterschiedlich geregelt. Die Grossmehrheit der Kantone hat<br />
ein schriftliches Rechtgsöffnungsverfahren und mündliche Aussagen sind dabei nicht vorgesehen. Somit hätte man in den meisten<br />
Kantonen Mühe, diese Zeugenaussage von Z in der provisorische Rechtsöffnung einzubringen.<br />
Wir gehen jetzt davon aus, es wird provisorische Rechtsöffnung erteilt:<br />
Wenn der Schuldner jetzt die Fortsetzung der Betreibung verhindern will, muss er rechtzeitig eine Klage machen, die sog. Aberkennungsklage.<br />
Auf der anderen Seite kann der Gläubiger bereits provisorisch pfänden. Die provisorische Pfändung bleibt<br />
so lange bestehen, bis die Aberkennungsklage mit einem Gutheissungsurteil abgeschlossen worden ist. Der Gläubiger ist nach<br />
der provisorischen Rechtsöffnung also eindeutig im Vorteil, der Schuldner muss reagieren, wenn er die Betreibung verhindern<br />
möchte.<br />
Angenommen, die provisorische Rechtsöffnung wurde abgelehnt:<br />
Wenn der Gläubiger die Betreibung fortführen möchte, muss er den Anerkennungsprozess einleiten..Wurde die provisorische<br />
Rechtsöffnung nicht erteilt, liegt also der Schuldner im Vorteil, weil nun der Gläubiger Aktion ergreifen muss, um die Betreibung<br />
fortzuführen.<br />
Aberkennungklage<br />
Es handelt sich dabei um eine materiellrechtliche negative Feststellungklage. Jetzt geht es um die Forderung selber, um<br />
die Gretchenfrage “Schuldet der Schuldner oder nicht?”.Es handelt sich um einen einlässlichen (ordentlichen) Zivilprozess.<br />
Das Urteil der Aberkennungklage entscheidet absolut über die Fortsetzung der Betreibung. Bei einer Gutheissung gilt die Forderung<br />
als materiell verneint und die Betreibung fällt dahin. Eine Abweisung der Aberkennungsklage würde bedeuten, dass die<br />
provisorische Rechtsöffnung definitiv werden würde (<strong>SchKG</strong> 83 II).<br />
Aufgaben Seite 32<br />
3. Empfohlen wir der Weg der Betreibung<br />
• Einfacher, effizienter Start<br />
1. Niedere Schwelle BA<br />
2. Geringer Kostenvorschuss (GebV 16)<br />
• Shortcuts (Zeitgewinn!)<br />
1. Zivilprozess nur, wenn der Schuldner sich wehrt<br />
a) durch rechtzeitigen RV<br />
b) durch Abschiessen des Rechtsöffnungstitels<br />
c) durch rechtzeitige Aberkennungsklage<br />
Schuldner unter Druck!<br />
<strong>SchKG</strong>: Vorlesungsnotizen und <strong>Zusammenfassung</strong>en Seite 25