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SchKG: Zusammenfassung - Studentische Organisationen Uni Luzern

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Zustellung<br />

Weil der Zahlungsbefehl so gravierende Wirkungen hat (siehe “Wirkung”), werden an die Zustellung in <strong>SchKG</strong> 64/65 einige<br />

Anforderungen gestellt. Der Zahlungsbefehl ist das erste Dokument, welche den Schuldner erreicht. Deswegen muss<br />

sichergestellt werden, dass der Zahlungsbefehl vom Schuldner zur Kenntnis genommen wird.<br />

Wirkung<br />

Ein Zahlungsbefehl hat mehrere Wirkungen:<br />

• Mit dem Zahlungsbefehl beginnt die Betreibung. der Zahlungsbefehl ist die Grundlage der Betreibung; wenn er rechtskräftig<br />

ist, kann man vollstrecken.<br />

• Man wird auch im Betreibungsegister eingetragen (Dies ist problematisch, weil der Zahlungsbefehl ja lediglich auf einer Behauptung<br />

des Gläubigers basiert!)<br />

• Mit dem Zahlungsbefehl ist gleichgesetzt mit der zivilrechtlichen Mahnung gemäss OR 102 ff.. Es werden Verzugszinsen fällig.<br />

Beispiele Seite 28<br />

1. Der Zahlungsbefehl muss grundsätzlich offen (lesbar) übergeben werden. Die Begründung dieser mangelnden Diskretion ist,<br />

dass der Schuldner gleich beim Briefträger Rechtsvorschlag erheben kann.<br />

a) Wenn der Schuldner den Zahlungsbefehl abholt, hat er vom Zahlungsbefehl Kenntnis genommen. Kenntnis heilt den<br />

Mangel der ungenügenden/falschen Zustellung des Briefträgers gemäss <strong>SchKG</strong> 64. <strong>SchKG</strong> 64 wird also relativiert. Ab Kenntnisnahme<br />

beginnt die Frist von <strong>SchKG</strong> 69 II Ziff. 2 zu laufen.<br />

b) Wenn der Schuldner den Zahlungsbefehl nicht abholt, dann wird eine Kaskade in Gang gesetzt (vgl. <strong>SchKG</strong> 64 II). Je nach<br />

Betreibungsamt wird nun versucht, auf vierschiedene Arten den Zahlungsbefehl zuzustellen (Zustellung durch Betreibungsbeamten,<br />

Polizei, schlussendlich gar öffentliche Beurkundung)<br />

2. a) Es besteht wiederum ein klarer Verstoss gegen <strong>SchKG</strong> 64. Bei Kenntnisnahme des Schuldners wird dieser Mangel jedoch<br />

wieder geheilt.<br />

3. a) Im Gesetz steht sehr klar, das man einem vertretungsbefugten Menschen oder einem Angestellten zustellen muss (<strong>SchKG</strong><br />

65). Das Bundesgericht hat eine Zustellung an eine Privatadresse gestützt.<br />

Diese Beispiele demonstrieren, dass <strong>SchKG</strong> 64/65 relativ large ausgelegt werden. Für die Praktibilität lässt man meist die<br />

Kenntnisnahme des Zahlungsbefehls genügen. Das Bundesgericht lässt auch eine Zustellung in den Schonzeiten zu, die Wirkung<br />

beginnt einfach erst nach der Schonzeit. Einzige Ausnahme, wenn die Schonzeit im öffentlichen Interesse ist (z.B. Militärdienst),<br />

dann ist der Zustellungsbefehl nichtig (und müsste erneut zugestellt werden).<br />

Spühler/Gehri/Pfister S. 74 ff.<br />

§ 17 Zahlungsbefehl<br />

I. Allgemeines<br />

Nach Empfang des Betreibungsbehrens erlässt das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl (<strong>SchKG</strong> 69 I und 71 I). Es prüft dabei<br />

folgendes:<br />

• Ob das Betreibungsverfahren förmlich korrekt ist<br />

• Ob das angerufene Betreibungsamt örtlich zuständig ist<br />

• Welches Einleitungsverfahren durchzuführen ist: das ordentliche oder ein spezielles.<br />

Nicht geprüft wird hingegen folgendes:<br />

• Bestand, Höhe und Fälligkeit der Forderung<br />

<strong>SchKG</strong>: Vorlesungsnotizen und <strong>Zusammenfassung</strong>en Seite 13

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