SchKG: Zusammenfassung - Studentische Organisationen Uni Luzern
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Inhalt der Auskunft sind:<br />
1. Hängige Betreibungen (sobald ein gültiger Zahlungsbefehl vorliegt, auch jene bei denen ein gültiger RV vorliegt)<br />
2. Erledigte Betreibungen<br />
2.1. durchgeführte<br />
2.2. Verlustscheine<br />
2.3. “erloschene” (auch sog. “faule Forderungen” bei denen der Gläubiger nach RV nichts mehr unternimmt und den<br />
Zahlungsbefehl abläufen lässt. Dass diese “erloschenen” Betreibungen ins Betreibungsregister aufgenommen werden,<br />
wird ziemlich kritisiert, weil es tatsächlich mit gewissen Problemen behaftet ist).<br />
Die Schranken der Auskunft sind:<br />
1. Zu Unrecht erfolgte Betreibungen<br />
2. Zurückgezogene Betreibungen<br />
3. Zeitablauf (nach fünf Jahren erlischt eine Betreibung)<br />
4. Betreibungs-/Konkurskreis<br />
Beispiel Seite 45<br />
Betreibung für eine “faule” Forderung<br />
Den Studenten empfiehlt sich zuerst den Weg des geringsten Widerstandes<br />
1. Wenn der Vermieter die Betreibung zurückziehen würde, wäre die Sache erledigt und der Eintrag der Betreibung wird gelöscht<br />
(aufgrund Art. 8a III lit. c <strong>SchKG</strong>). Wenn dies nicht möglich ist, dann kann sollte man vielleicht vorerst an das Betreibungsamt<br />
gelangen:<br />
2. Das BA kann die Betreibungen auf Rechtsmissbrauch prüfen. Sollte das Betreibungsamt die Rechtsmissbräuchlichkeit annerkennen,<br />
dann wird die Betreibung als nichtig eingestuft (und somit ebenfalls der Eintrag gelöscht). Sollte das Betreibungsamt,<br />
nicht auf Rechtsmissbräuchlichkeit erkennen, bleibt nur der Weg an die Aufsichtsbehörde oder an ein Gericht:<br />
3.a) Eine Beschwerde nach <strong>SchKG</strong> 17 wäre möglich, die Aufsichtsbehörde kann jedoch nur wieder auf Rechtsmissbrauch erkennen.<br />
Es hat keine weitere Prüfungskompetenz als die Vorinstanz (BA). Die obere Instanz wird jedoch nicht ohne Grund die<br />
untere Instanz (BA) korrigieren.<br />
b) Das Gesuch nach <strong>SchKG</strong> 85 bezieht sich auf nur gestundete oder getilgte Schulden. Sie ist in unserem Fall also nicht möglich.<br />
c) Klage nach <strong>SchKG</strong> 85a: Im Gesetz steht, dass man diese Klage “jederzeit” einreichen kann. Rein vom Wortlaut her, scheint<br />
diese Klage nach 85a perfekt auf die Situation zu passen. Doch aufgrund der Praxis des BGer, welche diese Klage nur vorsieht<br />
wenn man keine ordentlichen Schuldnertools mehr ergreifen kann, ist sie nicht möglich (weil man ja Rechtsvorschlag ergreifen<br />
konnte). Der Referent kritisiert diese Praxis des BGer, weil der Schuldner sehr wohl eine Interesse an dieser Klage hat, da die<br />
Betreibung nur eingestellt und nicht aufgehoben ist.<br />
Also haben die Studenten schlussendlich evt. gar keine Möglichkeit ihren Betreibungsregistereintrag loszuwerden.<br />
d) Es handelt sich dabei um eine Feststellungsklage des ungeschriebenen Bundesrechtes, die man immer ergreifen kann, wenn<br />
man ein hinreichendes Interesse dartun kann. Sie ist eigentlich ziemlich ähnlich ausgestaltet wie die Feststellungsgklage nach<br />
<strong>SchKG</strong> 85a. Es gibt jedoch zwei Unterschiede:<br />
• bei der allgemeinen schriftlichen Feststellungsklage muss man schriftlich dartun, wieso sie ein Interesse an der Klage besteht.<br />
• die allgemeine Feststellung lauft nach den ordentlichen Prozess ab (was teurer, schriftlicher und schwieriger ist als eine<br />
Feststellungsklage nach <strong>SchKG</strong> 85a).<br />
Sollte die negative Feststellungsklage gutgeheissen werden, wird das Betreibungsamt den Eintrag im Betreibungsregister löschen<br />
(Art. 8a III lit. a SchkG). D.h. die Betreibung ist noch immer vorhanden, doch die Ämter geben dritten keine Kenntnis<br />
mehr darüber.<br />
Das man für eine solche Lappalie die Gerichte anstrengen muss, ist nach Erachten des Referenten unzumutbar. Deswegen plädiert<br />
der Referent dafür, dass die BA etwas lascher mit Rechtsmissbräuchlichkeitsprüfung umgeht.<br />
<strong>SchKG</strong>: Vorlesungsnotizen und <strong>Zusammenfassung</strong>en Seite 28