07.10.2013 Aufrufe

SchKG: Zusammenfassung - Studentische Organisationen Uni Luzern

SchKG: Zusammenfassung - Studentische Organisationen Uni Luzern

SchKG: Zusammenfassung - Studentische Organisationen Uni Luzern

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Inhalt der Auskunft sind:<br />

1. Hängige Betreibungen (sobald ein gültiger Zahlungsbefehl vorliegt, auch jene bei denen ein gültiger RV vorliegt)<br />

2. Erledigte Betreibungen<br />

2.1. durchgeführte<br />

2.2. Verlustscheine<br />

2.3. “erloschene” (auch sog. “faule Forderungen” bei denen der Gläubiger nach RV nichts mehr unternimmt und den<br />

Zahlungsbefehl abläufen lässt. Dass diese “erloschenen” Betreibungen ins Betreibungsregister aufgenommen werden,<br />

wird ziemlich kritisiert, weil es tatsächlich mit gewissen Problemen behaftet ist).<br />

Die Schranken der Auskunft sind:<br />

1. Zu Unrecht erfolgte Betreibungen<br />

2. Zurückgezogene Betreibungen<br />

3. Zeitablauf (nach fünf Jahren erlischt eine Betreibung)<br />

4. Betreibungs-/Konkurskreis<br />

Beispiel Seite 45<br />

Betreibung für eine “faule” Forderung<br />

Den Studenten empfiehlt sich zuerst den Weg des geringsten Widerstandes<br />

1. Wenn der Vermieter die Betreibung zurückziehen würde, wäre die Sache erledigt und der Eintrag der Betreibung wird gelöscht<br />

(aufgrund Art. 8a III lit. c <strong>SchKG</strong>). Wenn dies nicht möglich ist, dann kann sollte man vielleicht vorerst an das Betreibungsamt<br />

gelangen:<br />

2. Das BA kann die Betreibungen auf Rechtsmissbrauch prüfen. Sollte das Betreibungsamt die Rechtsmissbräuchlichkeit annerkennen,<br />

dann wird die Betreibung als nichtig eingestuft (und somit ebenfalls der Eintrag gelöscht). Sollte das Betreibungsamt,<br />

nicht auf Rechtsmissbräuchlichkeit erkennen, bleibt nur der Weg an die Aufsichtsbehörde oder an ein Gericht:<br />

3.a) Eine Beschwerde nach <strong>SchKG</strong> 17 wäre möglich, die Aufsichtsbehörde kann jedoch nur wieder auf Rechtsmissbrauch erkennen.<br />

Es hat keine weitere Prüfungskompetenz als die Vorinstanz (BA). Die obere Instanz wird jedoch nicht ohne Grund die<br />

untere Instanz (BA) korrigieren.<br />

b) Das Gesuch nach <strong>SchKG</strong> 85 bezieht sich auf nur gestundete oder getilgte Schulden. Sie ist in unserem Fall also nicht möglich.<br />

c) Klage nach <strong>SchKG</strong> 85a: Im Gesetz steht, dass man diese Klage “jederzeit” einreichen kann. Rein vom Wortlaut her, scheint<br />

diese Klage nach 85a perfekt auf die Situation zu passen. Doch aufgrund der Praxis des BGer, welche diese Klage nur vorsieht<br />

wenn man keine ordentlichen Schuldnertools mehr ergreifen kann, ist sie nicht möglich (weil man ja Rechtsvorschlag ergreifen<br />

konnte). Der Referent kritisiert diese Praxis des BGer, weil der Schuldner sehr wohl eine Interesse an dieser Klage hat, da die<br />

Betreibung nur eingestellt und nicht aufgehoben ist.<br />

Also haben die Studenten schlussendlich evt. gar keine Möglichkeit ihren Betreibungsregistereintrag loszuwerden.<br />

d) Es handelt sich dabei um eine Feststellungsklage des ungeschriebenen Bundesrechtes, die man immer ergreifen kann, wenn<br />

man ein hinreichendes Interesse dartun kann. Sie ist eigentlich ziemlich ähnlich ausgestaltet wie die Feststellungsgklage nach<br />

<strong>SchKG</strong> 85a. Es gibt jedoch zwei Unterschiede:<br />

• bei der allgemeinen schriftlichen Feststellungsklage muss man schriftlich dartun, wieso sie ein Interesse an der Klage besteht.<br />

• die allgemeine Feststellung lauft nach den ordentlichen Prozess ab (was teurer, schriftlicher und schwieriger ist als eine<br />

Feststellungsklage nach <strong>SchKG</strong> 85a).<br />

Sollte die negative Feststellungsklage gutgeheissen werden, wird das Betreibungsamt den Eintrag im Betreibungsregister löschen<br />

(Art. 8a III lit. a SchkG). D.h. die Betreibung ist noch immer vorhanden, doch die Ämter geben dritten keine Kenntnis<br />

mehr darüber.<br />

Das man für eine solche Lappalie die Gerichte anstrengen muss, ist nach Erachten des Referenten unzumutbar. Deswegen plädiert<br />

der Referent dafür, dass die BA etwas lascher mit Rechtsmissbräuchlichkeitsprüfung umgeht.<br />

<strong>SchKG</strong>: Vorlesungsnotizen und <strong>Zusammenfassung</strong>en Seite 28

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!