SchKG: Zusammenfassung - Studentische Organisationen Uni Luzern
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2. Entscheid des BA über das einzuschlagende Verfahren:<br />
Dabei schaut das BA, wer die Gewahrsam über ein bestimmte Sache hat. Gewahrsam bedeutet unmittelbare Herrschaft<br />
über eine bestimmte Sache. Bei Forderungen und Grundstücken lässt sich unmittelbare Herrschaft nicht erkennen.<br />
Somit hat das Gesetz eine Forderung in die Gewahrsam desjenigen eingeordnet, bei dem die höhere Wahrscheinlichkeit<br />
der Forderung liegt. Bei Grundstücken liegt die Gewahrsam bei demjenigen, auf wen den Grundbucheintrag lautet.<br />
Das BA entscheidet bei diesem Entscheid darüber, wer im folgenden Prozess die günstigere Rolle des Beklagten spielen<br />
kann (Ein Beklagter kann agieren, statt reagieren und hat somit eine einfachere Position, weil der Kläger der Beweis<br />
seine behaupteten Rechts anzutreten hat gemäss ZGB 8)<br />
Fraglich ist, welche Rechtsnatur dieser Widerspruchsprozess innehat. Hat dieses Urteil nur in der betreffenden Betreibung<br />
Wirkung oder hat es auch ausserhalb dieser Betreibung? Das Widerspruchsverfahren ist in erster Linie ein betreibungsrechtliche<br />
Verfahren mit Reflexwirkung auf das materielle Recht. Im Widerspruchsprozess wird nur über die Frage entschieden,<br />
ob etwas gepfändet wird oder nicht. Das interessiert nur in der Betreibung. Die Reflexwirkung besteht lediglich (und<br />
nur) darin, dass wenn der Dritte das Widerspruchsverfahren verliert, dass er daran das Eigentum verliert.<br />
Denoch hat man das Widerspruchsverfahren als berufungsfähig als Zivilsache ans Bundesgericht eingestuft, weil es eine<br />
derart starke Reflexwirkung auf das materielle Recht hat. Bei betreibungsrechtlichen Verfahren ist dies in der Regel nicht möglich.<br />
Anfechtbar sind sie nur mittels Staatsrechlicher Beschwerde.<br />
Beispiele auf Seite 51<br />
1. Bei der gepfändeten Quote handelt es sich um den Lohnanteil, der gepfändet wurde. Die Pfändbare Quote liegt im Ermessen<br />
des Betreibungsamtes. In der Tat wird das Betreibungsamt nach den Richtlinien vorgehen. Man nimmt das Einkommen - Existenzminimum<br />
(Grundbetrag 1 + Grundbetrag 2). Wenn die Steuerverwaltung der Meinung ist, dass die pfändbare Quote im<br />
Einzelfall zu tief ist, muss sie an die Aufsichtsbehörde (betreibungsrechtliche Beschwerde) gelangen.<br />
2.a) A könnte vorbringen, es handle sich um ein Kompetenzgut der Familie gemäss <strong>SchKG</strong> 92 I Ziff. 1. Der luxuriöse Flachbildschirmfernseher<br />
kann durch einen billigeren ersetzt werden gemäss Art. 92 III <strong>SchKG</strong>. Aussichtsreicher währe wohl, wenn A<br />
vorbringen würde, er sei Journalist und der Fernseher sei Kompetenzgut des Berufsstandes gemäss <strong>SchKG</strong> 92 I Ziff. 3.<br />
b) Ein Fernseher ist rein vom Gesetz her eigentlich kein Kompetenzgut. Dennoch wird das Betreibungsamt gewissen Leuten,<br />
welche sehr an den Fernseher gebunden sind, den Fernseher nicht wegnehmen. Somit wird A sich voraussichtlich nicht erfolgreich<br />
darauf berufen können, dass der Fernseher Kompetenzgut darstellt.<br />
3. Das Betreibungsamt macht eine Vermerkung in der Pfändungsurkunde. Ob etwas im Eigentum einer bestimmten Person<br />
liegt, ist jedoch eine Frage des materiellen Zivilrechts, welches ein Gericht beurteilen muss. Es kommt deswegen gezwungenermassen<br />
zu einem sog. Widerspruchsverfahren:<br />
a) Die Freundin hat Mitgewahrsam am Fernseher, deswegen kommt ein Widerspruchsverfahren gemäss Art. 108 <strong>SchKG</strong> in Frage.<br />
Die Mitgewahrsam ist gleichbedeutend wie die Alleingewahrsam des Dritten. Somit setzt das BA dem Schuldner und Gläubiger<br />
eine Frist zur Aberkennungsklage (negative Feststellungsklage). Wenn niemand klagt, dann entfällt das bestrittene Gut<br />
der Betreibung.<br />
b) Wenn die Freundin nicht mit dem Schuldner zusammenwohnt. Dann hat sie nicht Gewahrsam am Fernseher. Die Sache liegt<br />
im Alleingewahrsam des Schuldners (Art. 107 <strong>SchKG</strong>). Somit wird das BA eine Frist zur Anerkennungsklage ansetzen. Dabei<br />
muss der Dritte oder der Schuldner eine positive Feststellungsklage ergreifen um das Eigentum der Freundin zu beweisen. Wird<br />
keine Klage eingereicht, so bleibt der umstrittene Gegenstand in der Pfändung<br />
4. In der Praxis kommt es nicht selten vor, dass Pfändungsgut verschwindet.<br />
a) Bei gepfändeten Sachen hat der Schuldner kein Verfügungsrecht daran. Der Verkaufsvertrag der Vespa ist rein zivilrechtlich<br />
in Ordnung; mit dem Vertrag ist ein gültiges Rechtsgeschäft entstanden. Die Verfügung (Also die Übergabe der Vespa) ist jedoch<br />
betreibungsrechtlich ungültig aufgrund <strong>SchKG</strong> 96 II. Im Pfändungsrecht ist jedoch der Gutglaubensschutz (im Verleich<br />
zum Konkurs) gewährleistet. Weil es sich jedoch um einen Bekannten von A handelt, kann eine Gutgläubigkeit kaum<br />
glaubhaft gemacht werden. Zudem hat sich der Schuldner nach Art. 196 StGB i.V.m. Art. 96 I <strong>SchKG</strong> stra/ar gemacht.<br />
b) Somit müsste B die Vespa wieder zurückgeben, weil die Verfügung ungültig war.<br />
c) Nein, das Betreibungsamt kann das Mofa nicht manu militari wegnehmen (entgegen den Aussagen in der Literatur). B wird<br />
Eigentum anmelden, deswgen kommt es wieder zu einem Widerspruchsverfahren. Das Betreibungsamt kann nicht einfach<br />
reinfahren. Hier hat der Dritte Alleingewahrsam, deswegen kommt es zum Verfahen nach <strong>SchKG</strong> 108 und somit zu einer Fristansetzung<br />
für die Aberkennungsklage, die der Gläubiger oder der Schuldner ergreifen können.<br />
<strong>SchKG</strong>: Vorlesungsnotizen und <strong>Zusammenfassung</strong>en Seite 36