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SchKG: Zusammenfassung - Studentische Organisationen Uni Luzern

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2. Entscheid des BA über das einzuschlagende Verfahren:<br />

Dabei schaut das BA, wer die Gewahrsam über ein bestimmte Sache hat. Gewahrsam bedeutet unmittelbare Herrschaft<br />

über eine bestimmte Sache. Bei Forderungen und Grundstücken lässt sich unmittelbare Herrschaft nicht erkennen.<br />

Somit hat das Gesetz eine Forderung in die Gewahrsam desjenigen eingeordnet, bei dem die höhere Wahrscheinlichkeit<br />

der Forderung liegt. Bei Grundstücken liegt die Gewahrsam bei demjenigen, auf wen den Grundbucheintrag lautet.<br />

Das BA entscheidet bei diesem Entscheid darüber, wer im folgenden Prozess die günstigere Rolle des Beklagten spielen<br />

kann (Ein Beklagter kann agieren, statt reagieren und hat somit eine einfachere Position, weil der Kläger der Beweis<br />

seine behaupteten Rechts anzutreten hat gemäss ZGB 8)<br />

Fraglich ist, welche Rechtsnatur dieser Widerspruchsprozess innehat. Hat dieses Urteil nur in der betreffenden Betreibung<br />

Wirkung oder hat es auch ausserhalb dieser Betreibung? Das Widerspruchsverfahren ist in erster Linie ein betreibungsrechtliche<br />

Verfahren mit Reflexwirkung auf das materielle Recht. Im Widerspruchsprozess wird nur über die Frage entschieden,<br />

ob etwas gepfändet wird oder nicht. Das interessiert nur in der Betreibung. Die Reflexwirkung besteht lediglich (und<br />

nur) darin, dass wenn der Dritte das Widerspruchsverfahren verliert, dass er daran das Eigentum verliert.<br />

Denoch hat man das Widerspruchsverfahren als berufungsfähig als Zivilsache ans Bundesgericht eingestuft, weil es eine<br />

derart starke Reflexwirkung auf das materielle Recht hat. Bei betreibungsrechtlichen Verfahren ist dies in der Regel nicht möglich.<br />

Anfechtbar sind sie nur mittels Staatsrechlicher Beschwerde.<br />

Beispiele auf Seite 51<br />

1. Bei der gepfändeten Quote handelt es sich um den Lohnanteil, der gepfändet wurde. Die Pfändbare Quote liegt im Ermessen<br />

des Betreibungsamtes. In der Tat wird das Betreibungsamt nach den Richtlinien vorgehen. Man nimmt das Einkommen - Existenzminimum<br />

(Grundbetrag 1 + Grundbetrag 2). Wenn die Steuerverwaltung der Meinung ist, dass die pfändbare Quote im<br />

Einzelfall zu tief ist, muss sie an die Aufsichtsbehörde (betreibungsrechtliche Beschwerde) gelangen.<br />

2.a) A könnte vorbringen, es handle sich um ein Kompetenzgut der Familie gemäss <strong>SchKG</strong> 92 I Ziff. 1. Der luxuriöse Flachbildschirmfernseher<br />

kann durch einen billigeren ersetzt werden gemäss Art. 92 III <strong>SchKG</strong>. Aussichtsreicher währe wohl, wenn A<br />

vorbringen würde, er sei Journalist und der Fernseher sei Kompetenzgut des Berufsstandes gemäss <strong>SchKG</strong> 92 I Ziff. 3.<br />

b) Ein Fernseher ist rein vom Gesetz her eigentlich kein Kompetenzgut. Dennoch wird das Betreibungsamt gewissen Leuten,<br />

welche sehr an den Fernseher gebunden sind, den Fernseher nicht wegnehmen. Somit wird A sich voraussichtlich nicht erfolgreich<br />

darauf berufen können, dass der Fernseher Kompetenzgut darstellt.<br />

3. Das Betreibungsamt macht eine Vermerkung in der Pfändungsurkunde. Ob etwas im Eigentum einer bestimmten Person<br />

liegt, ist jedoch eine Frage des materiellen Zivilrechts, welches ein Gericht beurteilen muss. Es kommt deswegen gezwungenermassen<br />

zu einem sog. Widerspruchsverfahren:<br />

a) Die Freundin hat Mitgewahrsam am Fernseher, deswegen kommt ein Widerspruchsverfahren gemäss Art. 108 <strong>SchKG</strong> in Frage.<br />

Die Mitgewahrsam ist gleichbedeutend wie die Alleingewahrsam des Dritten. Somit setzt das BA dem Schuldner und Gläubiger<br />

eine Frist zur Aberkennungsklage (negative Feststellungsklage). Wenn niemand klagt, dann entfällt das bestrittene Gut<br />

der Betreibung.<br />

b) Wenn die Freundin nicht mit dem Schuldner zusammenwohnt. Dann hat sie nicht Gewahrsam am Fernseher. Die Sache liegt<br />

im Alleingewahrsam des Schuldners (Art. 107 <strong>SchKG</strong>). Somit wird das BA eine Frist zur Anerkennungsklage ansetzen. Dabei<br />

muss der Dritte oder der Schuldner eine positive Feststellungsklage ergreifen um das Eigentum der Freundin zu beweisen. Wird<br />

keine Klage eingereicht, so bleibt der umstrittene Gegenstand in der Pfändung<br />

4. In der Praxis kommt es nicht selten vor, dass Pfändungsgut verschwindet.<br />

a) Bei gepfändeten Sachen hat der Schuldner kein Verfügungsrecht daran. Der Verkaufsvertrag der Vespa ist rein zivilrechtlich<br />

in Ordnung; mit dem Vertrag ist ein gültiges Rechtsgeschäft entstanden. Die Verfügung (Also die Übergabe der Vespa) ist jedoch<br />

betreibungsrechtlich ungültig aufgrund <strong>SchKG</strong> 96 II. Im Pfändungsrecht ist jedoch der Gutglaubensschutz (im Verleich<br />

zum Konkurs) gewährleistet. Weil es sich jedoch um einen Bekannten von A handelt, kann eine Gutgläubigkeit kaum<br />

glaubhaft gemacht werden. Zudem hat sich der Schuldner nach Art. 196 StGB i.V.m. Art. 96 I <strong>SchKG</strong> stra/ar gemacht.<br />

b) Somit müsste B die Vespa wieder zurückgeben, weil die Verfügung ungültig war.<br />

c) Nein, das Betreibungsamt kann das Mofa nicht manu militari wegnehmen (entgegen den Aussagen in der Literatur). B wird<br />

Eigentum anmelden, deswgen kommt es wieder zu einem Widerspruchsverfahren. Das Betreibungsamt kann nicht einfach<br />

reinfahren. Hier hat der Dritte Alleingewahrsam, deswegen kommt es zum Verfahen nach <strong>SchKG</strong> 108 und somit zu einer Fristansetzung<br />

für die Aberkennungsklage, die der Gläubiger oder der Schuldner ergreifen können.<br />

<strong>SchKG</strong>: Vorlesungsnotizen und <strong>Zusammenfassung</strong>en Seite 36

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