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SchKG: Zusammenfassung - Studentische Organisationen Uni Luzern

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IV. Besondere Betreibungsstände<br />

1. Betreibungsort des Aufenthalts des Schuldners<br />

Gemäss Art. 48 <strong>SchKG</strong> können Schuldner, die weder in der Schweiz noch im Ausland einen festen Wohnsitz haben, an<br />

ihrem Aufenthaltsort in der Schweiz betrieben werden.<br />

Die Bestimmung ist subsidiär gegenüber dem allgemeine Betreibungsstand, bezieht sich nur auf die natürliche Person<br />

und gilt grundsätzlich für alle Betreibungsarten.<br />

2. Betreibungsort der Erbschaft<br />

Eine Erbschaft kann als Partei - solange die Teilung nicht erfolgt, eine vertragliche Gemeinderschaft nicht gebildet<br />

oder eine amtliche Liquidation nicht angeordnet ist - an dem Ort betrieben werden, wo der Erblasser in der<br />

Schweiz zur Zeit seines Todes betrieben werden konnte (Art. 49 <strong>SchKG</strong>).<br />

3. Betreibungsort der Geschäftsniederlassung<br />

Gestützt auf Art. 50 Abs. 1 <strong>SchKG</strong> kann ein Schuldner mit Sitz im Ausland, der in der Schweiz eine Geschäftsniederlassung<br />

besitzt, für die auf Rechnung der letzteren eingegangenen Verbindlichkeiten (und nur für diese) am Sitz derselben<br />

betrieben werden.<br />

4. Betreibungsort des Spezialdomizils<br />

Schuldner mit Wohnsitz im Ausland, die in der Schweiz zur Erfüllung einer Verbindlichkeit ein Spezialdomizil gewählt<br />

haben, können für diese Verbindlichkeit (und nur für diese) am Ort desselben betrieben werden (Art. 50 Abs. 2<br />

<strong>SchKG</strong>).<br />

Die Bestimmung ist subsidiär gegenüber Art. 48 <strong>SchKG</strong>. Sie erfasst auch Schuldner im Ausland, die über keinen Wohnsitz<br />

verfügen. Das gleiche muss auch für Schuldner im Ausland ohne Wohnsitz und ohne Aufenthaltsort gelten.<br />

Die blosse Vereinbarung eines Erfüllungsortes genügt im Allgemeinen nicht zur Annahme eines Spezialdomizils. Vielmehr<br />

müssen besondere Umstände hinzutreten, um ihm diese Bedeutung zu verleihen.<br />

5. Betreibungsort der gelegenen Sache<br />

Haftet für die Forderung ein Faustpfand, kann die Betreibung auf Pfandverwertung entweder dort, wo sie nach Art.<br />

46-50 <strong>SchKG</strong> stattzufinden hat, oder an dem Ort, wo sich das Pfand oder dessen wertvollster Teil befindet, eingeleitet<br />

werden (Art. 51 Abs. 1 <strong>SchKG</strong>). Ist die Forderung durch ein Faustpfand gesichert, stehen dem Gläubiger demnach<br />

Wahlbetreibungsstände zur Verfügung.<br />

Für durch Grundpfand gesicherte Forderungen findet die Betreibung auf Pfandverwertung dort statt, wo das verpfändete<br />

Grundstück liegt. Der Betreibungsstand ist ein ausschliesslicher.<br />

Der Betreibungsort der gelegenen Sache gilt nur für die Betreibung auf Pfandverwertung.<br />

6. Betreibungsort des Arrests<br />

Ist für eine Forderung Arrest gelegt worden, kann die Betreibung gemäss Art. 52 Satz 1 <strong>SchKG</strong> auch dort eingeleitet<br />

werden, wo sich der Arrestgegenstand zur Zeit der Arrestlegung befand.<br />

7. Betreibungsort der Gemeinderschaft<br />

Gemäss Art. 46 Abs. 3 <strong>SchKG</strong> kann jeder Gemeinder für Schulden aus der Gemeinderschaft (Art. 336 ff. ZGB) in Ermangelung<br />

einer Vertretung am Ort der gemeinsamen wirtschaftlichen Tätigkeit betrieben werden.<br />

<strong>SchKG</strong>: Vorlesungsnotizen und <strong>Zusammenfassung</strong>en Seite 9

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