SchKG: Zusammenfassung - Studentische Organisationen Uni Luzern
SchKG: Zusammenfassung - Studentische Organisationen Uni Luzern
SchKG: Zusammenfassung - Studentische Organisationen Uni Luzern
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
IV. Besondere Betreibungsstände<br />
1. Betreibungsort des Aufenthalts des Schuldners<br />
Gemäss Art. 48 <strong>SchKG</strong> können Schuldner, die weder in der Schweiz noch im Ausland einen festen Wohnsitz haben, an<br />
ihrem Aufenthaltsort in der Schweiz betrieben werden.<br />
Die Bestimmung ist subsidiär gegenüber dem allgemeine Betreibungsstand, bezieht sich nur auf die natürliche Person<br />
und gilt grundsätzlich für alle Betreibungsarten.<br />
2. Betreibungsort der Erbschaft<br />
Eine Erbschaft kann als Partei - solange die Teilung nicht erfolgt, eine vertragliche Gemeinderschaft nicht gebildet<br />
oder eine amtliche Liquidation nicht angeordnet ist - an dem Ort betrieben werden, wo der Erblasser in der<br />
Schweiz zur Zeit seines Todes betrieben werden konnte (Art. 49 <strong>SchKG</strong>).<br />
3. Betreibungsort der Geschäftsniederlassung<br />
Gestützt auf Art. 50 Abs. 1 <strong>SchKG</strong> kann ein Schuldner mit Sitz im Ausland, der in der Schweiz eine Geschäftsniederlassung<br />
besitzt, für die auf Rechnung der letzteren eingegangenen Verbindlichkeiten (und nur für diese) am Sitz derselben<br />
betrieben werden.<br />
4. Betreibungsort des Spezialdomizils<br />
Schuldner mit Wohnsitz im Ausland, die in der Schweiz zur Erfüllung einer Verbindlichkeit ein Spezialdomizil gewählt<br />
haben, können für diese Verbindlichkeit (und nur für diese) am Ort desselben betrieben werden (Art. 50 Abs. 2<br />
<strong>SchKG</strong>).<br />
Die Bestimmung ist subsidiär gegenüber Art. 48 <strong>SchKG</strong>. Sie erfasst auch Schuldner im Ausland, die über keinen Wohnsitz<br />
verfügen. Das gleiche muss auch für Schuldner im Ausland ohne Wohnsitz und ohne Aufenthaltsort gelten.<br />
Die blosse Vereinbarung eines Erfüllungsortes genügt im Allgemeinen nicht zur Annahme eines Spezialdomizils. Vielmehr<br />
müssen besondere Umstände hinzutreten, um ihm diese Bedeutung zu verleihen.<br />
5. Betreibungsort der gelegenen Sache<br />
Haftet für die Forderung ein Faustpfand, kann die Betreibung auf Pfandverwertung entweder dort, wo sie nach Art.<br />
46-50 <strong>SchKG</strong> stattzufinden hat, oder an dem Ort, wo sich das Pfand oder dessen wertvollster Teil befindet, eingeleitet<br />
werden (Art. 51 Abs. 1 <strong>SchKG</strong>). Ist die Forderung durch ein Faustpfand gesichert, stehen dem Gläubiger demnach<br />
Wahlbetreibungsstände zur Verfügung.<br />
Für durch Grundpfand gesicherte Forderungen findet die Betreibung auf Pfandverwertung dort statt, wo das verpfändete<br />
Grundstück liegt. Der Betreibungsstand ist ein ausschliesslicher.<br />
Der Betreibungsort der gelegenen Sache gilt nur für die Betreibung auf Pfandverwertung.<br />
6. Betreibungsort des Arrests<br />
Ist für eine Forderung Arrest gelegt worden, kann die Betreibung gemäss Art. 52 Satz 1 <strong>SchKG</strong> auch dort eingeleitet<br />
werden, wo sich der Arrestgegenstand zur Zeit der Arrestlegung befand.<br />
7. Betreibungsort der Gemeinderschaft<br />
Gemäss Art. 46 Abs. 3 <strong>SchKG</strong> kann jeder Gemeinder für Schulden aus der Gemeinderschaft (Art. 336 ff. ZGB) in Ermangelung<br />
einer Vertretung am Ort der gemeinsamen wirtschaftlichen Tätigkeit betrieben werden.<br />
<strong>SchKG</strong>: Vorlesungsnotizen und <strong>Zusammenfassung</strong>en Seite 9