SchKG: Zusammenfassung - Studentische Organisationen Uni Luzern
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8. Februar 2006<br />
B. Arrest<br />
Der Arrest dient dazu Betreibungen auf Geldforderungen (<strong>SchKG</strong>) zu sichern. Nicht-Geldforderungen sind nach den vorsorglichen<br />
Massnahmen der kantonalen ZPO sicherzustellen.<br />
Der Arrest wird von einem Gericht gewährleistet, ohne ZPO wird man also nicht auskommen, weil man wissen muss, wo die<br />
das Arrestgesuch gültig eingereicht wird. Arrest bedeutet, dass man gewisse Vermögenswerte vorsorglich in Beschlag<br />
nimmt; es handelt sich also gewissermassen um eine vorsorgliche Pfändung in Bezug auf ein laufendes oder künftiges Betreibungsverfahren.<br />
1. Voraussetzungen<br />
Für eine Arrestlegung müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein:<br />
1. Die Geldforderung muss ungesichert (und in der Regel fällig) sein. D.h. es darf kein Pfandrecht auf der Forderung liegen.<br />
2. Es muss ein Arrestgrund (Art. 271 Abs. 1 <strong>SchKG</strong>) vorliegen, wie z.B:<br />
• “heimatloser” Schuldner<br />
• unredlicher Schuldner (klassischer Arrestgrund: Es handelt sich z.B. um einen Schuldner, welcher fliehen möchte)<br />
• durchreisender Schuldner (z.B. Touristen)<br />
• im Ausland domizilierter Schuldner<br />
• insolventer Schuldner<br />
3. Arrestobjekt (<strong>SchKG</strong> 272 I): Das Arrestobjekt muss<br />
• pfändbar und<br />
• vom Gesuchssteller genügend besimmt sein (den Gläubiger trifft eine Spezifizierungslast) 9.<br />
2. Verfahren<br />
Das Arrestverfahren erfolgt in vier Schritten:<br />
1. Arrestgesuch: Es handelt sich um ein Gesuch an ein Gericht gemäss kantonaler ZPO. Man muss in der ZPO schauen, wer für<br />
den Arrest zuständig ist (im Kanton <strong>Luzern</strong> ist der Amtsgerichtspräsident für die Summarverfahren zuständig). Der Ort (der<br />
Gesuchseinreichung) wird allerdings durch das <strong>SchKG</strong> bestimmt; das Arrestgesuch ist am Ort der gelegenen Sache (welche<br />
verarrestiert werden soll) einzureichen (Art. 272 Abs. 1 <strong>SchKG</strong>). D.h. wenn verschiedene Vermögensgegenstände verarrestiert<br />
werden sollen, müssen unter Umständen mehrere Arrestgesuche eingereicht werden.<br />
Bei künftigen Forderungen (insbesondere bei künftigen Lohnquotenforderungen) ist oftmals fraglich, wo der Ort die Forderung<br />
liegt. Die Regel gilt: Wenn der Schuldner in der Schweiz wohnt, Gesuchseinreichung am Wohnort des Schuldners. Wenn<br />
den Wohnsitz im Ausland hat, dann muss die Gesuchseinreichung beim Wohnsitz des Drittschuldners (z.B. beim Sitz der Bank,<br />
welche den Lohn empfängt) erfolgen.<br />
2. Arrestbewilligung: Damit eine Arrestbewilligung erfolgt, müssen die drei Voraussetzungen vom Gesuchssteller dem Arrestgericht<br />
(lediglich) glaubhaft gemacht werden. Der Schuldner wird bei der Verarrestierung nicht angehört, weil die Gefahr besteht,<br />
dass er vor der Arrestierung Vermögen wegschäfft. Regelmässig wird zudem eine Sicherheitsleisung vom Gesuchssteller<br />
verlangt.<br />
3. Arrestbefehl: Der Richter erlässt an das Betreibungsamt einen Arrestbefehl, mit dem es aufgefordert wird (ein detailliert umschriebenes)<br />
Objekt zu verarrestieren. In der alten Praxis hat das Bundesgericht dem Betreibungsamt zugebilligt, rechtsmiss-<br />
9 In der Regel interessieren sich die Gläubiger für Bankkonten. Weil der Gläubiger aber verpflichet ist (kein Sucharrest) das<br />
Bankkonto ungefähr zu bezeichnen, kann sich die Arrestlegung diesbezüglich sehr schwierig gestalten, weil die Banken Auskünfte<br />
verweigern werden. Somit hat das Bundesgericht in diesen Fällen eine gattungsmässige Bezeichnung zugelassen. Mit<br />
dem Verbot des Sucharrest muss also eine gewisse Zurückhaltung aufgewiesen werden, ansonsten ist das Arrestrecht kaum<br />
praktikabel. Die Grenzlegung zwischen gattungsmässiger Bezeichung und Sucharrest ist eine schwierige wertungsmässige Abgrenzung.<br />
<strong>SchKG</strong>: Vorlesungsnotizen und <strong>Zusammenfassung</strong>en Seite 65