SchKG: Zusammenfassung - Studentische Organisationen Uni Luzern
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2. Voraussetzungen<br />
Voraussetzungen der Aberkennungsklage sind - neben dem Vorliegen der allgemeinen Prozessvoraussetzungen - ein<br />
gültiges Schuldbetreibungsverfahren, in welchem Rechtsvorschlag erhoben wurde und provisorische Rechtsöffnung<br />
erteilt worden ist, sowie die Einhaltung der Klagefrist (<strong>SchKG</strong> 83 II).<br />
Die Aberkennungsklage ist innert 20 Tage nach der Rechtsöffnung zu erheben (<strong>SchKG</strong> 83 II).<br />
3. Verfahren und Beweismittel<br />
Kläger ist zwar - anders als bei der Anerkennungslage - der Schuldner. Eine Umkehr der Beweislast findet jedoch<br />
nicht statt. Wie im Anerkennungsprozess hat der Gläubiger Bestand, Umfang, Fälligkeit und Betreibbarkeit seiner<br />
Forderung zu beweisen (ZGB 8).<br />
5. Wirkung<br />
Ist die Aberkennungsklage gutgeheissen, bleibt der Rechtsvorschlag bestehen und die provisorische Rechtsöffnung<br />
sowie die Schuldbetreibung fallen dahin. Ist die Aberkennungsklage hingegen abgewiesen, wird die provisorische-<br />
Rechtsöffnung definitiv (<strong>SchKG</strong> 83 II und III). Der Gläubiger ist legtimiert, das Schuldbetreibungsverfahren fortsetzen<br />
zu lassen (<strong>SchKG</strong> 88 I). Die Aberkennungsklage stellt den Abschluss des Einleitungsverfahren dar.<br />
Spühler/Gehri/Pfister S. 101 ff.<br />
§ 21 Anerkennungsklage<br />
I. Allgemeines<br />
Um nach einem Rechtsvorschlag die Schuldbetreibung fortsetzen zu lassen, muss der Gläubiger den Rechtsvorschlag beseitigen<br />
lassen. Liegt weder ein definitiver noch ein provisorischer Rechtsöffnungstitel vor, hat der Betreiber dazu auf Annerkennung<br />
der Forderung zu klagen bzw. seinen Anspruch im Verwaltungsverfahren geltend zu machen (<strong>SchKG</strong> 79 I)<br />
Die Anerkennungsklage ist eine Leistungsklage materiellrechtlicher Natur. Mit ihr macht der Betreiber Bestand, Höhe<br />
und Fälligkeit der in Betreibung gesetzen Forderung im Zeitpunkt der Zustellung geltend und lässt den Rechtsvorschlag<br />
beseitigen.<br />
II. Voraussetzungen<br />
Voraussetzung der Anerkennungsklage ist - neben dem Vorliegen der allgemeinen Prozessvoraussetzungen - ein gültiges Schuldbetreibungsverfahren,<br />
in welchem Rechtsvorschlag erhoben worden ist (<strong>SchKG</strong> 79 I Satz 1). Die Klage ist ausserdem innert<br />
eines Jahres seit der Zustellung des Zahlungsbefehls einzureichen, da ansonsten die Betreibung erloschen ist (<strong>SchKG</strong> 88 II).<br />
VI. Wirkungen<br />
Ist die Anerkennungsklage gutgeheissen und damit der Rechtsvorschlag beseitigt, ist der Gläubiger legitimiert, das Schuldbetreibungsverfahren<br />
fortzusetzen (<strong>SchKG</strong> 88 I). Die Anerkennungsklage stellt den Schluss des Einleitungsverfahrens dar.<br />
30. November 2005<br />
Provisorische Rechtsöffnung und Aberkennungsklage<br />
Der Schuldner hat bei der provisorischen Rechtsöffnung grössere Verteidigungsmöglichkeiten als bei der definitiven Rechtsöffnung.<br />
Dies aus dem Grunde, weil eigentlich noch kein definitiver Vollstreckungstitel vorliegt, vorgängig also noch kein materieller<br />
Prozess ergangen ist.<br />
Der Schuldner kann auch alle materielle Einwände beim Richter vorbringen, es gibt keine Beschränkung (<strong>SchKG</strong> 82 II)<br />
Man könnte damit meinen, bei der provisorische Rechtsöffnung handle es sich um einen Erkenntnisprozess. Dies ist aber<br />
falsch. Es handelt sich um eine reine “Billetkontrolle” des Vollstreckungstitel. Es wird nur oberflächlich gefragt, ob es Indizien<br />
<strong>SchKG</strong>: Vorlesungsnotizen und <strong>Zusammenfassung</strong>en Seite 24