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SchKG: Zusammenfassung - Studentische Organisationen Uni Luzern

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2. Voraussetzungen<br />

Voraussetzungen der Aberkennungsklage sind - neben dem Vorliegen der allgemeinen Prozessvoraussetzungen - ein<br />

gültiges Schuldbetreibungsverfahren, in welchem Rechtsvorschlag erhoben wurde und provisorische Rechtsöffnung<br />

erteilt worden ist, sowie die Einhaltung der Klagefrist (<strong>SchKG</strong> 83 II).<br />

Die Aberkennungsklage ist innert 20 Tage nach der Rechtsöffnung zu erheben (<strong>SchKG</strong> 83 II).<br />

3. Verfahren und Beweismittel<br />

Kläger ist zwar - anders als bei der Anerkennungslage - der Schuldner. Eine Umkehr der Beweislast findet jedoch<br />

nicht statt. Wie im Anerkennungsprozess hat der Gläubiger Bestand, Umfang, Fälligkeit und Betreibbarkeit seiner<br />

Forderung zu beweisen (ZGB 8).<br />

5. Wirkung<br />

Ist die Aberkennungsklage gutgeheissen, bleibt der Rechtsvorschlag bestehen und die provisorische Rechtsöffnung<br />

sowie die Schuldbetreibung fallen dahin. Ist die Aberkennungsklage hingegen abgewiesen, wird die provisorische-<br />

Rechtsöffnung definitiv (<strong>SchKG</strong> 83 II und III). Der Gläubiger ist legtimiert, das Schuldbetreibungsverfahren fortsetzen<br />

zu lassen (<strong>SchKG</strong> 88 I). Die Aberkennungsklage stellt den Abschluss des Einleitungsverfahren dar.<br />

Spühler/Gehri/Pfister S. 101 ff.<br />

§ 21 Anerkennungsklage<br />

I. Allgemeines<br />

Um nach einem Rechtsvorschlag die Schuldbetreibung fortsetzen zu lassen, muss der Gläubiger den Rechtsvorschlag beseitigen<br />

lassen. Liegt weder ein definitiver noch ein provisorischer Rechtsöffnungstitel vor, hat der Betreiber dazu auf Annerkennung<br />

der Forderung zu klagen bzw. seinen Anspruch im Verwaltungsverfahren geltend zu machen (<strong>SchKG</strong> 79 I)<br />

Die Anerkennungsklage ist eine Leistungsklage materiellrechtlicher Natur. Mit ihr macht der Betreiber Bestand, Höhe<br />

und Fälligkeit der in Betreibung gesetzen Forderung im Zeitpunkt der Zustellung geltend und lässt den Rechtsvorschlag<br />

beseitigen.<br />

II. Voraussetzungen<br />

Voraussetzung der Anerkennungsklage ist - neben dem Vorliegen der allgemeinen Prozessvoraussetzungen - ein gültiges Schuldbetreibungsverfahren,<br />

in welchem Rechtsvorschlag erhoben worden ist (<strong>SchKG</strong> 79 I Satz 1). Die Klage ist ausserdem innert<br />

eines Jahres seit der Zustellung des Zahlungsbefehls einzureichen, da ansonsten die Betreibung erloschen ist (<strong>SchKG</strong> 88 II).<br />

VI. Wirkungen<br />

Ist die Anerkennungsklage gutgeheissen und damit der Rechtsvorschlag beseitigt, ist der Gläubiger legitimiert, das Schuldbetreibungsverfahren<br />

fortzusetzen (<strong>SchKG</strong> 88 I). Die Anerkennungsklage stellt den Schluss des Einleitungsverfahrens dar.<br />

30. November 2005<br />

Provisorische Rechtsöffnung und Aberkennungsklage<br />

Der Schuldner hat bei der provisorischen Rechtsöffnung grössere Verteidigungsmöglichkeiten als bei der definitiven Rechtsöffnung.<br />

Dies aus dem Grunde, weil eigentlich noch kein definitiver Vollstreckungstitel vorliegt, vorgängig also noch kein materieller<br />

Prozess ergangen ist.<br />

Der Schuldner kann auch alle materielle Einwände beim Richter vorbringen, es gibt keine Beschränkung (<strong>SchKG</strong> 82 II)<br />

Man könnte damit meinen, bei der provisorische Rechtsöffnung handle es sich um einen Erkenntnisprozess. Dies ist aber<br />

falsch. Es handelt sich um eine reine “Billetkontrolle” des Vollstreckungstitel. Es wird nur oberflächlich gefragt, ob es Indizien<br />

<strong>SchKG</strong>: Vorlesungsnotizen und <strong>Zusammenfassung</strong>en Seite 24

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