SchKG: Zusammenfassung - Studentische Organisationen Uni Luzern
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Spühler/Gehri/Pfsiter S. 28 ff.<br />
§ 16 Betreibungsbegehren<br />
I. Begriff<br />
Das Betreibungsbegehren ist die an das Betreibungsamt gerichtete Aufforderung des Betreibers, ein Schuldbetreibungsverfahren<br />
gegen einen bestimmten Schuldner einzuleiten.<br />
II. Form<br />
Das Betreibungsbegehren ist mündlich oder schriftlich zu stellen. Es ist vom Gläubiger zu unterzeichnen. Wurde es<br />
mündlich gestellt, füllt der Betreibungsbeamte das amtliche Formular aus und lässt es vom Gläubiger unterschreiben.<br />
III. Inhalt<br />
Den Inhalt des Betreibungsbegehrens bestimmt Art. 67 Abs. 1 <strong>SchKG</strong>.<br />
IV. Wirkung<br />
Betreibungsrechtliche Wirkung des Betreibungsbegehrens ist die Anhebung einer Schuldbetreibung. Zivilrechtliche Wirkung<br />
ist der Unterbruch der Verjährung mit der Absendung des Betreibungsbegehrens bzw. mit der mündlichen Willensäusserung<br />
gegenüber dem Betreibungsamt. Der Betreiber kann sich den Eingang des Betreibungsbegehrens gebührenfrei bescheinigen<br />
lassen (Art. 67 Abs. 1 <strong>SchKG</strong>).<br />
16. November 2005<br />
Beispiele Seite 26<br />
1. In der Praxis ist es gang und gäbe, dass die Steuerämter ihre Betreibungsbegehen elektronisch übermitteln. Dies dient auch<br />
der Entlastung der Betreibungsämter. Im sog. Massengeschäft verlangt das Bundesgericht aus praktischen Gründen keine Unterschriften.<br />
Das BA wird also nicht eingreifen. Die Steuerverwaltung läuft jedoch in das Risiko, dass sie damit die vorgesehene<br />
Form gemäss <strong>SchKG</strong> 67 I (schriftlich oder mündlich) verletzt.<br />
2. a) Nach OR 513 sind Spielschulden keine klagbaren Schulden. Das Betreibungsamt darf das Begehren jedoch nicht abweisen.<br />
Das Betreibungsamt dürfte nur bei rechtsmissbräuchlichen Klagen eingreifen wie z.B. bei exorbitanten Summen oder Rachebetreibungen.<br />
b)Bei Rechtsvorschlag wird Schluss sein, weil der Gläubiger die Schuld vor Gericht nicht durchsetzen kann und somit keine<br />
Rechtsöffnung erwirken wird.<br />
c) Spielschulden bei Spielcasinos sind gemäss OR 515a einklagbare Schulden. Eine Betreibung ist problemlos möglich.<br />
2. Zahlungsbefehl<br />
Inhalt<br />
Der Zahlungsbefehl enthält drei Komponenten<br />
1. Befehl: Zahle<br />
2. Belehrung: Oder schlage Recht vor!<br />
3. Drohung: Sonst geht die Vollstreckung weiter<br />
Achtung: Die Zahlungsfrist beträgt gemäss <strong>SchKG</strong> 69 II Ziff. 2 20 Tage.<br />
Die Frist für die Einreichung des Rechtsvorschlages beträgt gemäss <strong>SchKG</strong> 74 10 Tage<br />
<strong>SchKG</strong>: Vorlesungsnotizen und <strong>Zusammenfassung</strong>en Seite 12