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SchKG: Zusammenfassung - Studentische Organisationen Uni Luzern

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Spühler/Gehri/Pfsiter S. 28 ff.<br />

§ 16 Betreibungsbegehren<br />

I. Begriff<br />

Das Betreibungsbegehren ist die an das Betreibungsamt gerichtete Aufforderung des Betreibers, ein Schuldbetreibungsverfahren<br />

gegen einen bestimmten Schuldner einzuleiten.<br />

II. Form<br />

Das Betreibungsbegehren ist mündlich oder schriftlich zu stellen. Es ist vom Gläubiger zu unterzeichnen. Wurde es<br />

mündlich gestellt, füllt der Betreibungsbeamte das amtliche Formular aus und lässt es vom Gläubiger unterschreiben.<br />

III. Inhalt<br />

Den Inhalt des Betreibungsbegehrens bestimmt Art. 67 Abs. 1 <strong>SchKG</strong>.<br />

IV. Wirkung<br />

Betreibungsrechtliche Wirkung des Betreibungsbegehrens ist die Anhebung einer Schuldbetreibung. Zivilrechtliche Wirkung<br />

ist der Unterbruch der Verjährung mit der Absendung des Betreibungsbegehrens bzw. mit der mündlichen Willensäusserung<br />

gegenüber dem Betreibungsamt. Der Betreiber kann sich den Eingang des Betreibungsbegehrens gebührenfrei bescheinigen<br />

lassen (Art. 67 Abs. 1 <strong>SchKG</strong>).<br />

16. November 2005<br />

Beispiele Seite 26<br />

1. In der Praxis ist es gang und gäbe, dass die Steuerämter ihre Betreibungsbegehen elektronisch übermitteln. Dies dient auch<br />

der Entlastung der Betreibungsämter. Im sog. Massengeschäft verlangt das Bundesgericht aus praktischen Gründen keine Unterschriften.<br />

Das BA wird also nicht eingreifen. Die Steuerverwaltung läuft jedoch in das Risiko, dass sie damit die vorgesehene<br />

Form gemäss <strong>SchKG</strong> 67 I (schriftlich oder mündlich) verletzt.<br />

2. a) Nach OR 513 sind Spielschulden keine klagbaren Schulden. Das Betreibungsamt darf das Begehren jedoch nicht abweisen.<br />

Das Betreibungsamt dürfte nur bei rechtsmissbräuchlichen Klagen eingreifen wie z.B. bei exorbitanten Summen oder Rachebetreibungen.<br />

b)Bei Rechtsvorschlag wird Schluss sein, weil der Gläubiger die Schuld vor Gericht nicht durchsetzen kann und somit keine<br />

Rechtsöffnung erwirken wird.<br />

c) Spielschulden bei Spielcasinos sind gemäss OR 515a einklagbare Schulden. Eine Betreibung ist problemlos möglich.<br />

2. Zahlungsbefehl<br />

Inhalt<br />

Der Zahlungsbefehl enthält drei Komponenten<br />

1. Befehl: Zahle<br />

2. Belehrung: Oder schlage Recht vor!<br />

3. Drohung: Sonst geht die Vollstreckung weiter<br />

Achtung: Die Zahlungsfrist beträgt gemäss <strong>SchKG</strong> 69 II Ziff. 2 20 Tage.<br />

Die Frist für die Einreichung des Rechtsvorschlages beträgt gemäss <strong>SchKG</strong> 74 10 Tage<br />

<strong>SchKG</strong>: Vorlesungsnotizen und <strong>Zusammenfassung</strong>en Seite 12

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