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SchKG: Zusammenfassung - Studentische Organisationen Uni Luzern

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II. Begriff<br />

Der Zahlungsbefehl ist die an den Schuldner gerichtete und auf das Betreibungsbegehrens des Gläubigers gestützte Aufforderung<br />

des Betreibungsamtes, den Gläubiger für die betriebene Forderung samt Betreibungskosten zu befriedigen oder sich der<br />

Schuldbetreibung zu widersetzen unter Androhung des Fortgang des Verfahrens im Unterlassungsfall (<strong>SchKG</strong> 69).<br />

III. Form<br />

Der Zahlungsbefehl ist eine Betreibungskurkunde im Sinne von Art. 64 ff <strong>SchKG</strong> und wird stets auf dem amtlichen Formular<br />

erlassen. In den folgenden Fällen bedarf es eines zusätzlichen Zahlungsbefehls für den Ehegatten, den Inhaber der elterlichen<br />

Gewalt, den Vormund, den Beirat oder den Beistand:<br />

• Der Schuldner lebt in Gütergemeinschaft (<strong>SchKG</strong> 68a).<br />

• Der Schuldner ist unmündig oder entmündigt, und die betriebene Forderung stammt aus seinem bewilligten Geschäftsbetrieb<br />

doer steht im Zusammenhang mit der Verwaltung seines Arbeitsverdienstes oder des freien Vermögens (<strong>SchKG</strong> 68c II).<br />

• Der Schuldner hat einen Verwaltungsbeirat (ZGB 395 II), und der Gläubiger verlangt aus den Einkünften und dem Vermögen<br />

Befriedigung (<strong>SchKG</strong> 68c II).<br />

• Der Schuldner hat einen Beistand nach Art. 325 oder Art. 392-394 ZGB, und die Ernennung des Beistands wurde veröffentlicht<br />

oder dem Betreibungsamt mitgeteilt (<strong>SchKG</strong> 68d).<br />

IV. Inhalt<br />

Der Inhalt des Zahlungsbefehls bestimmt <strong>SchKG</strong> 69 II<br />

V. Wirkung<br />

Betreibungsrechtliche Wirkung des Zahlungsbefehls ist folgende (<strong>SchKG</strong> 38 II, 88 I): Mit der Zustellung des Zahlungsbefehls<br />

gilt die Betreibung als eingeleitet. Befriedigt der Schuldner den Gläubiger in der Folge nicht und widersetzt er sich auch nicht<br />

der Schuldbetreibung, wird der Zahlungsbefehl zum (aussergerichtlichen) Vollstreckungstitel.<br />

Der Schuldner hat nach Erhalt des Zahlungsbefehls folgende Reaktionsmöglichkeiten:<br />

• Die betriebene Forderung samt Betreibungskosten zu bezahlen.<br />

• Sich der Schuldbetreibung mittels Rechtsvorschlags zu widersetzen, weil die betriebene Forderung nicht besteht, nicht fällig<br />

ist oder nicht auf dem Weg der Schuldbetreibung geltend gemacht werden kann.<br />

• Sich bei der Aufsichtsbehörde mittels <strong>SchKG</strong>-Beschwerde zu beschweren wegen Mängel betreibungsrechtlicher Art.<br />

• Nichtstun, womit die Schuldbetreibung ihren Fortgang nimmt.<br />

3. Der Rechtsvorschlag<br />

Funktion<br />

Oftmals geht es dem Schuldner beim Rechtsvorschlag um reinen Zeitgewinn.<br />

Der Rechtsvorschlag (<strong>SchKG</strong> 74 ff.) ist vorgesehen, um die Forderung zu bestreiten (Höhe, Bestand, Umfang oder Vollstreckbarkeit).<br />

Rechtsvorschlag erhebt man nicht, um Verfahrensfehler geltend zu machen (z.B. fehlende Zuständigkeit des Betreibungsamtes,<br />

dafür ist die betreibungsrechtliche <strong>SchKG</strong>-Beschwerde zuständig.<br />

<strong>SchKG</strong>: Vorlesungsnotizen und <strong>Zusammenfassung</strong>en Seite 14

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