SchKG: Zusammenfassung - Studentische Organisationen Uni Luzern
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mindestens Mitgewahrsam als Privater am Töggeli-Kasten. Somit muss die Aktivmasse muss also gegen A klagen auf Admassierung,<br />
wenn sie den Töggeli-Kasten in Konkursbeschlag nehmen möchte.<br />
Wird das Konkursamt sich hier auf eine Admassierungsklage einlassen, oder den Töggeli-Kasten herausgeben? Hier müsste<br />
man eventuell die Gläubiger fragen. Da der Töggeli-Kasten in einem Informatikladen jedoch eher betriebsfremd und weniger<br />
wertvoll ist, spricht dies eher für eine Herausgabe des Konkursamt ohne die Gläubiger nach einer Admassierungsklage zu fragen.<br />
Definition Konkursbeschlag: Bei der Admassierung hat am Gegenstand vorher kein Konkursbeschlag bestanden, bei der<br />
Aussonderung muss hingegen an der Sache vorher einmal ein Konkursbeschlag bestanden haben.<br />
5. a) Wenn die GmbH in direkter Vertretung des Kommitenten gehandelt hätte, wäre die Fallbeurteilung kein Problem, weil<br />
sich der Käufer gegenüber dem Kommitenten verpflichtet hat. Die GmbH hat jedoch auf indirekte Vertretung gehandelt. Die<br />
Kaufpreisforderung lautet nun nominell auf die GmbH. Die GmbH ihrerseit hat ein Auftragsverhältnis mit dem Kommitenten<br />
zur Weitergabe eines allfällig bezahlten Kaufpreises. Fraglich ist, ob die Kaufpreisforderung aufgrund des inneren Verhältnis an<br />
den Kommitenten übergeben werden kann? Dies ist möglich, aufgrund Art. 401 OR. Gläubiger der Kaufpreisforderung wird<br />
von Gesetzes wegen (Subtrogatio ex lege) der Kommitent bei einem Konkurs des Vermittlers. (siehe Auch Art. 202 <strong>SchKG</strong>)<br />
b) Das bezahlte Geld ist jetzt bereits in der Aktivmasse drin. Die Forderungszession aufgrund Art. 401 ist zu diesem Zeitpunkt<br />
nicht mehr möglich. Geld aus der allgemeinen Geschäftskasse aussondern funktioniert nicht, weil es dann mit restlichen Geld<br />
vermischt wurde. Der Kommitent könnte das bezahlte Geld nur im Spezialfall aussondern, wenn das Geld irgendwie (z.B.<br />
durch ein spezielles Konto) segmentiert wurde. Ansonsten hat der Kommitent keine Chance mehr zu seinem Geld zu kommen,<br />
somit hat er bei bereits bezahlter Forderung des Kunden an den Schuldner in der Regel Pech gehabt.<br />
6. 198 <strong>SchKG</strong><br />
7. Wenn es eine Einzelfirma gewesen wäre, müsste man prüfen, ob gewisse Kompetenzstücke vorhanden sind (z.B. Teile der<br />
Infrastruktur als Kompetenzgüter des Berufsstandes)<br />
Gehri/Spühler/Pfister II S. 86 ff.<br />
§ 14 Aussonderung und Admassierung<br />
I. Allgemeines<br />
Vermögen, das einem Dritten zusteht, wird vom Konkursbeschlag grundsätzlich nicht erfasst. Wie bei der Pfändung (Widerspruchsverfahren,<br />
Art. 106 ff. <strong>SchKG</strong>) kann auch im Konkurs die Rechtszugehörigkeit eines Vermögenswerts aber umstritten<br />
sein. Befindet sich der streitige Gegenstand bei einem Dritten, muss ihn die Konkursmasse mittels der Admassierungsklage für<br />
die Masse gewinnen suchen (Art. 242 Abs. 3 <strong>SchKG</strong>).<br />
Das Aussonderungsverfahren kommt nur zur Anwendung, wenn die Konkursmasse ausschliesslich Gewahrsam über die Vermögenswerte<br />
hat, welche Gegenstand von Aussonderungsansprüchen bilden. Die Aussonderung kann ihren Rechtsgrund im Zivilrecht,<br />
im Konkursrecht oder in Spezialverwaltungsgesetzen haben.<br />
II. Zivilrechtliche Aussonderungsgründe<br />
Die zivilrechtliche Aussonderung beruht in der Regel auf einem dinglichen Herausgabeanspruch des Dritteigentümers (Art. 641<br />
Abs. 2 ZGB) oder auf einem Eigentumsvorbehalt. Ein zivilrechtlicher Aussonderungsanspruch findet sich ferner in Art. 401<br />
Abs. 2 OR (Legalzession): Im Konkurs des Beauftragten kann der Auftraggeber grundsätzlich die beweglichen Sachen und die<br />
Forderungen herausverlangen, die der Konkursit im eigenen Namen, aber für Rechnung des Auftraggebers zu Eigentum erworben<br />
hat.<br />
III. Konkursrechtliche Aussonderungsgründe<br />
Auch im Konkursrecht finden sich drei Aussonderungsgründe. Sie beruhen vor allem auf Billigkeitsüberlegungen. Es handelt<br />
sich um die in den Art. 201-203 <strong>SchKG</strong> geregelten Fälle:<br />
• Art. 210 <strong>SchKG</strong>: Befindet sich in den Händen des Gemeinschuldners ein Inhaberpapier oder eine Ordrepapier, welches<br />
ihm entweder zur Einkassierung oder als Deckung für eine bestimmt bezeichnete, künftige Zahlung übergeben oder indossiert<br />
worden ist, steht dem Übergeber bzw. Indossanten ein Aussonderungsanspruch zu.<br />
• Art. 202 <strong>SchKG</strong>: Ein weiterer konkursrechtlicher Aussonderungsanspruch beruht auf dem Umstand, dass der Gemeinschuldner<br />
eine fremde Sache oder (gemäss Praxis) eine fremde Forderung verkauft und zur Zeit der Konkurseröffnung den<br />
<strong>SchKG</strong>: Vorlesungsnotizen und <strong>Zusammenfassung</strong>en Seite 51