25.10.2012 Aufrufe

Revitalisierungsansätze innerstädtischer ... - Wu-wien

Revitalisierungsansätze innerstädtischer ... - Wu-wien

Revitalisierungsansätze innerstädtischer ... - Wu-wien

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Strukturwandel im Einzelhandel in Deutschland und dessen räumliche Folgen<br />

planung. Sie untersteht der Landesplanung, da kein Regionalplanungsrecht existiert. Auf der un-<br />

tersten Ebene hat die Gemeinde basierend auf dem Grundsatz der kommunalen Selbstver-<br />

waltung eine eigene Planungskompetenz. Die Kommune verfügt „über die größten Einfluss-<br />

möglichkeiten, denn bei Fragen der Einzelhandelsansiedlung liegt die Planungshoheit bei den<br />

Gemeinden“ (HEINRITZ 2003, S. 171). Ihre Instrumente sind im Baugesetzbuch (BauGB) fest-<br />

gelegt, das in der Gesetzgebungskompetenz des Bundes liegt. Kernstück der im BauGB vorge-<br />

schriebenen Planung ist die Bauleitplanung, die sich wiederum aus der Flächennutzungsplanung<br />

und der Bebauungsplanung zusammensetzt. Die Flächennutzungsplanung ist langfristig angelegt<br />

und die vorbereitende erste Stufe der Bauleitplanung, indem sie die Grundzüge der Art der<br />

Bodennutzung festsetzt. Sie unterscheidet Wohnbau-, Bau-, gewerbliche Bau- und Sonderbau-<br />

flächen, die wiederum zehn besondere Arten der baulichen Nutzung enthält. Die konkrete Be-<br />

bauung der zehn besonderen Arten der baulichen Nutzung der Sonderbauflächen legt seit 1962<br />

die Baunutzungsverordnung (BauNVO) fest. Sie ist für die Einzelhandelsentwicklung bedeu-<br />

tend. Insbesondere §11, Abs. 3 BauNVO hat einen wesentlichen Einfluss auf Einzelhandels-<br />

standorte. In ihm wird festgelegt, dass „Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe, die<br />

sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und<br />

Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich<br />

auswirken können [und] sonstige großflächige Handelsbetriebe [...]“ (BauGB 2000, S. 277) nur<br />

in Sonder- und Kerngebieten zulässig sind. Als großflächig gilt ein Handelsbetrieb seit 1990 ab<br />

einer Geschossfläche von 1.200m². Der zweite Teil der Bauleitplanung ist die Bebauungspla-<br />

nung, die verbindliche Festsetzungen der Bebauung enthält. Diese sind von den Nutzern des<br />

Bodens zu beachten.<br />

Mit der Ausweisung von Sonderflächen steht den Gemeinden ein Instrument zum Eingriff in die<br />

Entwicklung des großflächigen Einzelhandels zur Verfügung (vgl. LINZ 2002, S. 214). Die<br />

Bauleitplanung der Kommunen darf dabei den Planungsvorstellungen der Raumordnungspläne<br />

der Länder und der Regionalplanung nicht widersprechen. Die einzige wichtige direkte Einfluss-<br />

nahme einer höheren Planungsebene liegt in dem „von der Regionalplanung vorzunehmenden<br />

Begutachtungsverfahren für Ansiedlungsbegehren großflächiger Einzelhandelsbetriebe [...], wel-<br />

ches im Ergebnis auch Ansiedlungen verhindern oder nur unter Flächen- und Sortiments-<br />

beschränkungen zulassen kann“ (HEINRITZ 2003, S. 176). Dieses Beschränkungsinstrument<br />

<strong>Revitalisierungsansätze</strong> <strong>innerstädtischer</strong> Einzelhandelsstandorte<br />

Seite 30

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!