Revitalisierungsansätze innerstädtischer ... - Wu-wien
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Strukturwandel im Einzelhandel in Deutschland und dessen räumliche Folgen<br />
planung. Sie untersteht der Landesplanung, da kein Regionalplanungsrecht existiert. Auf der un-<br />
tersten Ebene hat die Gemeinde basierend auf dem Grundsatz der kommunalen Selbstver-<br />
waltung eine eigene Planungskompetenz. Die Kommune verfügt „über die größten Einfluss-<br />
möglichkeiten, denn bei Fragen der Einzelhandelsansiedlung liegt die Planungshoheit bei den<br />
Gemeinden“ (HEINRITZ 2003, S. 171). Ihre Instrumente sind im Baugesetzbuch (BauGB) fest-<br />
gelegt, das in der Gesetzgebungskompetenz des Bundes liegt. Kernstück der im BauGB vorge-<br />
schriebenen Planung ist die Bauleitplanung, die sich wiederum aus der Flächennutzungsplanung<br />
und der Bebauungsplanung zusammensetzt. Die Flächennutzungsplanung ist langfristig angelegt<br />
und die vorbereitende erste Stufe der Bauleitplanung, indem sie die Grundzüge der Art der<br />
Bodennutzung festsetzt. Sie unterscheidet Wohnbau-, Bau-, gewerbliche Bau- und Sonderbau-<br />
flächen, die wiederum zehn besondere Arten der baulichen Nutzung enthält. Die konkrete Be-<br />
bauung der zehn besonderen Arten der baulichen Nutzung der Sonderbauflächen legt seit 1962<br />
die Baunutzungsverordnung (BauNVO) fest. Sie ist für die Einzelhandelsentwicklung bedeu-<br />
tend. Insbesondere §11, Abs. 3 BauNVO hat einen wesentlichen Einfluss auf Einzelhandels-<br />
standorte. In ihm wird festgelegt, dass „Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe, die<br />
sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und<br />
Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich<br />
auswirken können [und] sonstige großflächige Handelsbetriebe [...]“ (BauGB 2000, S. 277) nur<br />
in Sonder- und Kerngebieten zulässig sind. Als großflächig gilt ein Handelsbetrieb seit 1990 ab<br />
einer Geschossfläche von 1.200m². Der zweite Teil der Bauleitplanung ist die Bebauungspla-<br />
nung, die verbindliche Festsetzungen der Bebauung enthält. Diese sind von den Nutzern des<br />
Bodens zu beachten.<br />
Mit der Ausweisung von Sonderflächen steht den Gemeinden ein Instrument zum Eingriff in die<br />
Entwicklung des großflächigen Einzelhandels zur Verfügung (vgl. LINZ 2002, S. 214). Die<br />
Bauleitplanung der Kommunen darf dabei den Planungsvorstellungen der Raumordnungspläne<br />
der Länder und der Regionalplanung nicht widersprechen. Die einzige wichtige direkte Einfluss-<br />
nahme einer höheren Planungsebene liegt in dem „von der Regionalplanung vorzunehmenden<br />
Begutachtungsverfahren für Ansiedlungsbegehren großflächiger Einzelhandelsbetriebe [...], wel-<br />
ches im Ergebnis auch Ansiedlungen verhindern oder nur unter Flächen- und Sortiments-<br />
beschränkungen zulassen kann“ (HEINRITZ 2003, S. 176). Dieses Beschränkungsinstrument<br />
<strong>Revitalisierungsansätze</strong> <strong>innerstädtischer</strong> Einzelhandelsstandorte<br />
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