BGR 190 Benutzung von Atemschutzgeräten - DeCon GmbH
BGR 190 Benutzung von Atemschutzgeräten - DeCon GmbH
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Frei tragbare Isoliergeräte sind in ihrer Verwendungsdauer wegen des begrenzten<br />
Atemgas-Vorrats beschränkt, engen aber die Bewegungsfreiheit der Gerätträger nicht<br />
ein. Bei nicht frei tragbaren Isoliergeräten ist die Einsatzdauer im Allgemeinen nicht<br />
eingeschränkt, es sei denn, die Atemgasversorgung erfolgt aus Atemgasflaschen.<br />
Frischluft- bzw. Druckluftzuführungsschlauch schränken jedoch die<br />
Bewegungsfreiheit ein.<br />
Ist der Einsatz beider Gerätearten möglich, geben Schwere und Dauer der Arbeit,<br />
Gerätegewicht und die Verhältnisse am Einsatzort, z.B. unübersichtlich, eng, heiß,<br />
den Ausschlag.<br />
So soll nach Möglichkeit bei hoher Umgebungstemperatur und bei schwerer Arbeit<br />
dem Träger keine zusätzliche Wärme mit dem Atemgas zugeführt werden.<br />
Frischluft-Druckschlauchgeräte und Druckluft-Schlauchgeräte eignen sich wegen<br />
ihres kühlen Atemgases besonders bei hoher Temperatur der<br />
Umgebungsatmosphäre. Dagegen kann bei niedriger Temperatur der<br />
Umgebungsatmosphäre das Atemgas angewärmt werden.<br />
Zu beachten ist ferner, dass in besonderen Fällen, z.B. mechanischer Einwirkung <strong>von</strong><br />
Strahlmitteln sowie bei Einwirkung <strong>von</strong> Stoffen, die durch die Haut aufgenommen<br />
werden, die ätzend oder sensibilisierend sind, außer den Atemorganen auch der<br />
Körper geschützt werden muss.<br />
Bei Schlauchgeräten mit Haube oder Helm kann durch hohen Luftverbrauch, z.B. bei<br />
schwerer Arbeit, ein Überatmen des Gerätes erfolgen. Dadurch wird kurzzeitig ein<br />
Unterdruck im Atemanschluss erzeugt. Da die Atemanschlüsse "offen" sind, können<br />
luftgetragene Schadstoffe in die Atemluft gelangen. Bei den Geräten ohne<br />
Warneinrichtung (LDH 1) kann dieser Zustand vom Gerätträger nicht bemerkt<br />
werden. Das Gerät darf deshalb nicht gegen krebserzeugende, sehr giftige und<br />
radioaktive Stoffe sowie luftgetragene biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppen 2<br />
und 3 und Enzyme eingesetzt werden.<br />
3.1.5.6 Auswahl <strong>von</strong> Selbstrettern und Fluchtgeräten<br />
Selbstretter und Fluchtgeräte müssen unter Berücksichtigung der im Fluchtfalle<br />
auftretenden Gefährdungen, z.B. Art und Konzentration der Schadstoffe, thermische<br />
Einwirkungen sowie der Beschaffenheit und Länge des Fluchtweges, ausgewählt und<br />
bereitgestellt werden.<br />
Die Begriffe "Selbstretter" und "Fluchtgerät" werden in der Atemschutzpraxis<br />
gleichbedeutend nebeneinander verwendet. Darunter versteht man<br />
Atemschutzgeräte, die dem Benutzer die Flucht aus Bereichen mit schadstoffhaltiger<br />
Umgebungsatmosphäre ermöglichen. Selbstretter können Filtergeräte oder frei<br />
tragbare Isoliergeräte sein. Atemschutzgeräte für Arbeit und Rettung können in<br />
bestimmten Fällen zur Flucht verwendet werden.<br />
Geräte für die Selbstrettung dürfen nur für die Flucht verwendet werden, weil sie die<br />
Anforderungen, die an Arbeits- und Rettungsgeräte gestellt werden, nicht<br />
ausreichend erfüllen.<br />
Im Rahmen der allgemeinen Überlegungen ist sicherzustellen, dass auch für<br />
Betriebsfremde, z.B. Besucher oder Handwerker, gegebenenfalls solche Geräte zur<br />
Verfügung stehen müssen.<br />
Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005<br />
Unberechtigte Vervielfältigung verboten.