BGR 190 Benutzung von Atemschutzgeräten - DeCon GmbH
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Tabelle 14:<br />
Anwendung <strong>von</strong> Halb- oder Viertelmasken mit Partikelfilter(n)<br />
oder für partikelfiltrierende Halbmasken<br />
Geräteart VdGW Bemerkungen, Einschränkungen<br />
Halb-/Viertelmaske mit P1-Filter,<br />
partikelfiltrierende Halbmaske<br />
FFP1<br />
Halb-/Viertelmaske mit P2-Filter,<br />
partikelfiltrierende Halbmaske<br />
FFP2<br />
Halb-/Viertelmaske mit P3-Filter,<br />
partikelfiltrierende Halbmaske<br />
FFP3<br />
4 Nicht gegen krebserzeugende und<br />
radioaktive Stoffe sowie luftgetragene<br />
biologische Arbeitsstoffe der<br />
Risikogruppen 2 und 3 und Enzyme<br />
10 Nicht gegen radioaktive Stoffe und<br />
luftgetragene biologische Arbeitsstoffe<br />
der Risikogruppe 3 und Enzyme<br />
30<br />
Bild 15:<br />
Partikelfiltrierende Halbmaske<br />
A 1.3.2.3<br />
Vollmasken und Mundstückgarnituren mit Partikelfilter<br />
Filter mit mehr als 300 g Gewicht dürfen nicht in unmittelbarer Verbindung mit<br />
Mundstückgarnituren, Filter <strong>von</strong> mehr als 500 g Gewicht nicht in unmittelbarer<br />
Verbindung mit Vollmasken der Klassen 2 und 3 verwendet werden. Mit<br />
Vollmasken der Klasse 1 dürfen nur die vom Hersteller vorgesehenen Filter<br />
verwendet werden. Schwerere Filter können mit den jeweils genannten<br />
Atemanschlüssen verwendet werden, wenn sie mittels eines Atemschlauches<br />
angeschlossen werden und eine eigene entlastende Tragevorrichtung besitzen.<br />
Bild 16:<br />
Vollmaske mit Partikelfilter<br />
Die nachfolgende Tabelle gibt Hinweise zu Einsatzgrenzen der beschriebenen<br />
Atemschutzgeräte.<br />
Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005<br />
Unberechtigte Vervielfältigung verboten.